Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46278 mal)

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Online Judge Roy Bean

Doch, das sind ehemalige und aktive Richter - schau dir mal die Gesichter in der Rubrik "Über uns" an!

Dabei hat es eine interssante Fluktuation gegeben, viele authentische Gesichter sind schon wieder verschwunden, das scheint also ein gäriger Haufen zu sein.

Wieso sollen Richter und Staatsanwälte vor Geschwurbel und Denkverweigerung gefeit sein?
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2023, 14:51:47 von Judge Roy Bean »
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Weil Ausbildung zum kritischen Denken befähigt?

Dass einzelne abstrus werden, ist normal, aber diese Anhäufung ist mir unheimlich.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Unter Zigtausenden Juristen gibt es natürlich auch eine ordentliche Ansammlung von Trotteln. Ich habe leider auch einige davon kennenlernen dürfen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Weil Ausbildung zum kritischen Denken befähigt?
Naja, aber doch nicht die juristische?! Oder welche juristische Ausbildung befähigt per se zum kritischen Denken?
Die würde ich dann nämlich vielleicht gerne mal machen. ;)
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Online Judge Roy Bean

Der nicht zitierfähige Schwachsinn des AG Weimar zog unlängst weitere Kreise, indem er in einer anderen Gerichtsentscheidung (AG Halle/Saale, Urteil vom 14.12.2023 - 98 C 2116/21) doch zitiert wurde.

Hier findet man mit etwas Scrollen einen entsprechenden Verweis:

http://corona-blog.net

Der Reihe nach:

In einem Zivilprozess hat der Betreiber einer Privatschule gegen die Eltern einer Schülerin auf Vergütung für den Zeitraum (zwischen Mai und Juli 2021) geklagt, in dem die Schülerin dem Unterricht fernblieb, weil von den Eltern sowohl ein "Coronatest" als auch das Tragen eines MNS durch die Schülerin verweigert wurde und der Schulbetreiber daraufhin ein Hausverbot aussprach. Die Eltern hatten sich vorab zur Begründung auf die Entscheidungen der AGe Weimar und Weilheim berufen. Das AG Halle hat die Klage in einem "Schwurbel-Rundumschlag" abgewiesen.

Bemerkenswert ist schon, dass das Urteil  nicht ausführt, auf welcher Rechtsgrundlage die Befreiung von der Zahlungspflicht beruht, mit so etwas Profanem wie Paragrafen aus dem BGB hält man sich gar nicht erst auf. Richtigerweise wären Ausführungen zu Para. 326 BGB angezeigt gewesen, es geht nämlich um die Frage, ob bei nicht nachholbarer Leistung durch die Schule deren Vergütungsanspruch entfällt. Das hängt wiederum davon ab, ob die Beklagten für den Umstand der unterbliebenen Leistungserbringung verantwortlich sind (Para. 326 Abs. 2 BGB), ob sie also zu Recht Test und Maskentragen verweigerten. Dies war wiederum in der im Urteil wörtlich zitierten einschlägigen Landes-VO geregelt. Die Eltern waren der Meinung, der Verweis auf die genannten Gerichtsentscheidungen sei eine plausible Erklärung, dass ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen und sich nicht testen lassen könne. Das Gericht hätte nun prüfen können, ob allgemeine Erwägungen gegen MNS und Test genügen oder ob es nicht vielmehr besondere, gerade in der Person der Schülerin liegende Gründe sein müssen, aber das hätte nicht zum großen Rundumschlag gepasst. Stattdessen gefällt sich das Gericht mit einer Generalabrechnung gegen Masken und Testen.

Weitere Höhepunkte des Urteils sind u. a.:

 - Es werden passende "Studien" im Freibeweisverfahren eingeführt (den juristischen Laien mag das kalt lassen, dem Zivilrechtler haut's die Zähne aus dem Maul).

 - Es werden nur passende oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Hausverbot gegenüber maskenverweigernden Schülern zitiert, wobei das Ganze auf den Punkt gebracht wird "was in Hamburg und Nordrhein-Westfalen Unrecht ist, kann in Sachsen-Anhalt nicht Recht sein" (es gibt zum Hausverbot auch eine gegenläufige Entscheidung des OVG Bautzen, aber selektive Wahrnehmung ist ein Kennzeichen der Schwurbler).

 - Das Urteil fügt gleich noch ein Begleitheft des MWGFD bei (das ist der in Passau ansässige Verein von Weikl und Konsorten).

 - Der letzte Absatz der Entscheidungsgründe mit seinem Evidenzappell ("Denn es kann nicht richtig und gerecht ... sein ...") ist dann der endgültige intellektuelle Offenbarungseid - das muss ich künftig auch praktizieren ("Es kann nicht richtig und gerecht sein, dass der böse Versicherungskonzern Regress beim Versicherungsnehmer nimmt, nur weil der stinkbesoffen Auto gefahren ist und ein wenig Leitplanke beschädigt hat - wofür zahlt man schließlich die horrenden Prämien?").

Das Urteil ist wegen des geringen Streitwerts nicht berufungsfähig, Ausführungen zur nicht eben fernliegenden Berufungszulassung (Para. 511 Abs. 4 ZPO) sucht man vergeblich.

Die Schwurblerszene hat Feuchte im Schritt ob dieses verfrühten Weihnachtsgeschenks und feiert das Ganze u. a. als sorgfältig begründet. Ich kann aber versichern, dass man - unabhängig vom zweifelhaften Ergebnis - das einem Referendaren im Rahmen der Ausbildung nicht mehr als brauchbare Leistung durchgehen lassen würde.



Welche Richterin (laut nicht anonymisiertem Teil handelt es sich um eine Frauensperson) sondert solch einen Stuss ab?

Laut dem aktuellen und dem letztjährigen Geschäftsverteilungsplan des AG Halle/Saale ist für die Abteilung 98 C eine RinAG Leske zuständig. Der Name Leske passt auch gut in die Lücke des anonymisierten Rubrums. Aus dem Captain-Huk-Forum kennt man sie mit völlig abwegigen Ausführungen in ihren Urteilsgründen (Kostproben: Die Vergütungsvereinbarung zwischen einem Unfallgeschädigten und dem Schadensgutachter sei ein Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich des unfallgegnerischen Haftpflichtversicherers), durch teilweise Zahlung des Haftpflichtversicherers an den Schadensgutachter entstehe zwischen den beiden ein Vertrag). Väternotruf (das ist ein anderer Irrer, der das Handbuch der Justiz abschreibt) nennt als Vorname Martina. Und eine Martina Leske aus Halle findet sich als Unterzeichnerin des offenen Briefs der Bremer Initiative Freie Impfentscheidung (neben den ganzen üblichen Verdächtigen wie Kölsch, Schleiter, Haakh, Hark des Schwurbelrichtervereins vulgo Hetzwerk kritische Richter und Staatsanwälte), in dem es gar nicht um freie Impfentscheidung geht, sondern ein Impfverbot gefordert wird, und damit schließt sich der Kreis.
« Letzte Änderung: 1. Januar 2024, 19:22:07 von Judge Roy Bean »
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Die Schwurblerszene hat Feuchte im Schritt ob dieses verfrühten Weihnachtsgeschenks und feiert das Ganze u. a. als sorgfältig begründet. Ich kann aber versichern, dass man - unabhängig vom zweifelhaften Ergebnis - das einem Referendaren im Rahmen der Ausbildung nicht mehr als brauchbare Leistung durchgehen lassen würde.

Das hatten wir auch im Weihnachtschat schon diskutiert. Tenor: Es ist vermutlich ein Schriftstück, an dem manipuliert wurde. Die Seiten 1 und 9 sind mit ziemlicher Sicherheit echt, alles dazwischen wahrscheinlich nicht. Schau dir mal die Scanartefakte auf den Seiten 1 und 9 an, die merkwürdigerweise im Rest des Dokuments fehlen. Die Schriftarten zwischen den Seiten unterscheiden sich, es wird per copy+paste aus Deepl Übersetzungen kopiert (inkl. des Hinweises auf die Verwendung der kostenfreien Version) und auch die Formulierungen sind doch merkwürdig dicht an dem dran, was die Quarkdenker zu dem Thema von sich geben. Das ist niemals das echte Urteil. Das Aktenzeichen steht ja drauf, kann jemand das Urteil aus offiziellen Kanälen in die Finger bekommen?
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Online Judge Roy Bean

Die Echtheit des Weimarer Beschlusses wurde zunächst auch bezweifelt. Der Anwalt der Beklagten, ein Holger Fischer aus Hanau (auch ein besonderer Fall), hat das Urteil angeblich auf seinem Telegram-Kanal veröffentlicht, aber da kann und will ich nicht reinschauen.
« Letzte Änderung: 1. Januar 2024, 19:42:34 von Judge Roy Bean »
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In der Tat, das stammt aus anwaltlich versichertem Telegram.
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Das ist schon ein eigenartiges PDF. Ich hab es mal genauer angeschaut. Mal davon abgesehen, dass selbst ich als juristischer Laie es eigenartig finde, dass in der Begründung nicht auf das Rechtsverhältnis der Eltern und der Schule eingegangen wird, sondern nur über geschwurbelt wird, wie schädlich doch Masken sind, was aber gar nicht der Inhalt des Rechtsstreits war.

Was eigenartig ist, wie schon gesagt, das Druckbild von S 1 und 9 und den anderen Seiten. Unterschiedliche Seitenformate 1 und 9 - 2-8. Erstelldatum der ursprünglichen Datei ist der 22.12.2023, am 25.12.2023 wurde die Datei "neu" erstellt.

Die Vorlage für die Seiten 2-8 wurde wie es aussieht gefaxt. Warum auch immer. Denn die Urkundenbeamtin schreibt ja, dass die elektronische Form genutzt wurde, das ist dann doch sicher ein PDF? Oder verwendet das Gericht vielleicht für die interne Weitergabe von Dokumenten Faxe?

Es ist also nicht die Originaldatei des Gerichtes. Vielleicht ist aber alles nur der Tatsache geschuldet, dass jemand mit einem Mac die Datei bearbeitet hat. Die haben oft keine Ahnung von der Möglichkeit, ein PDF zu bearbeiten.
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Captain Andra für die USSF
 
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Ist "elektronische Form" ein klar abgegrenzter Begriff? Fax G3 wird auch elektronisch verarbeitet, G4 sogar digital. Vielleicht meinen die sowas. Oder "Fax over IP".
« Letzte Änderung: 1. Januar 2024, 22:12:35 von Anmaron »
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Ist "elektronische Form" ein klar abgegrenzter Begriff? Fax G3 wird auch elektronisch verarbeitet, G4 sogar digital. Vielleicht meinen die sowas. Oder "Fax over IP".

Ich weiß nicht, wie es in Thüringen aussieht, in Bayern ist jedenfalls das BeBPo (das "Besondere Behördenpostfach") für den Weg zwischen Gerichten, Anwälten und Behörden vorgeschrieben.
Sieht antik aus, lässt sich auch nur antik bedienen (Java-Desktop-Programm), funktioniert aber wenigstens.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Offline Sandmännchen

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Ich habe das selber aus dem Telegram-Kanal eines Anwalts gefischt, trotzdem bleiben mir Zweifel. Die erste und letzte Seite sind anders als der Rest, Scanauflösung und Schriftbild unterscheiden sich stark, es sind sogar die Seitengrößen anders.

Zudem wirkt der ganze Stil nicht so, als ob er von einem Juristen verfasst ist. Es fehlen die maßgeblichen Normen (eben der § 326 BGB, wie unser @Judge Roy Bean schrieb). Stattdessen führt das Gericht laut diesem Dokument das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ein, was Quatsch ist, weil die Beschulung nicht nachgeholt werden kann. Auffallend ist dann noch eine falsche Normbezeichnung: Es heißt "Gefahrstoffverordnung" und nicht "Gefahrenstoffverordnung".

Ich gehe im folgenden davon aus, dass der Text authentisch ist.

Der Schwerpunkt der Begründung müsste sein, ob die Eltern dafür verantwortlich sind, dass das Kind nicht in die Schule ging. Wenn dies der Fall ist, können die Eltern nicht unter Berufung auf § 326 die Zahlung verweigern, weil die Schule ihren Teil des Vertrags nicht geleistet hat.

Nun durfte das Kind auf Veranlassung der Schule anscheinend nicht ohne Maske und Tests in die Schule, deswegen sehen die Eltern das ganze in der Verwantwortung der Schule. Die Schule wiederum wird Gründe für diese Einschränkung angeben, die uns das Gericht leider nicht mitteilt.

Das Gericht schreibt dazu, die Schule dürfe nicht über die Corona-Verordnung hinaus gehen, da nur die Eltern die Sorge um die Gesundheit des Kindes hätten. Hier kratzt man sich zum ersten Mal den Kopf: Warum sollte die Schule das nicht dürfen, und was hat das mit der elterlichen Sorge zu tun?

Der Schulträger hat ja nicht nur Pflichten gegenüber dem Kind der klagenden Eltern, sondern auch den anderen Kindern gegenüber. Im Kern des Rechtsstreits steht der Interessenkonflikt zwischen dem Kind (oder seinen Eltern), welches ohne Maske und Testung (irgendwie scheint das eine Rolle zu spielen) und dem Rest der Schule, welche ein Interesse an einer Minimierung der Krankheitsrisiken durch Covid-19 hat (die Schule hat eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für die Angestellten, dazu ein Interesse an einem geordneten Schulbetrieb der durch einen Covid-19-Ausbruch gestört sein könnte, und sie hat eine Fürsorgepflicht für die Kinder). Daher genügt die Feststellung, dass die Sorge für die Gesundheit des Kindes den Eltern obliegt, eben nicht, um zu folgern, dass die Schule nicht über die Corona-Verordnung hinausgehen dürfe.

Aufgrund der anderen Rechtsverhältnisse eines privaten Schulträgers kann man dies auch nicht pauschal mit Verweis auf die Verwaltungsgerichte auch noch anderer Bundesländer mit anderen Corona-Verordnungen und anderem Schulrecht schließen. Ich habe mir die Entscheidung des Hamburgischen OVG angesehen, danach hat das OVG keinen Zweifel daran, dass eine Maskenpflicht rechtswirksam besteht, ihm fehlt es allerdings an einer Norm, welche die Schulleitung bei Nichtbeachtung zu einem Unterrichtsausschluss ermächtigt. Da mag ein privater Träger durchaus andere Möglichkeiten haben, eine bestehende Pflicht durchzusetzen.

Im übrigen fehlt jede Auseinandersetzung damit, auf welche Interessen der Schule nach § 241 Abs. 2 das Kind und die Eltern Rücksicht nehmen müssen. Wenn man die Interessen der einen Seite völlig unter den Tisch fallen lässt, ist das Ergebnis freilich vorgezeichnet! Da verweist dann das Gericht noch auf Art 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention, und übersieht völlig, dass die Maßnahmen auf das Wohl der anderen Kinder ziehen, und es daher die Interessen abwägen muss.

Ein zweiter Kardinalfehler ist, dass das Gericht aus der Symptomfreiheit und Aussagen der Eltern des Kindes darauf schließen möchte, dass das Kind gesund sei. Da eine Corona-Infektion symptomlos verlaufen kann und dennoch ansteckend ist, kann das Gericht einen solchen Schluss nicht ziehen. Es glaubt hier blind einer Partei, obwohl auch diese ohne einen Test nicht wissen konnte, ob das Kind gesund ist oder nicht.

Und drittens schließlich nimmt das Gericht eine ganze Menge an Dingen aufgrund behaupteter eigener Sachkenntnis oder aufgrund frei ausgewählter einseitiger Beweise an, die eine sehr viel umfangreichere Beschäftigung mit den Themen erfordern. Das Gericht will z.B. aus eigener Kenntnis wissen, dass Masken schädlich sind, während die Schule, Verwaltung und Gesetzgeber anderer Meinung sind. Wenn das Gericht von der Einschätzung weiter Kreise abweichen will, darf man erwarten, dass es schon etwas mehr auf den Tisch legt und sich auch mit den Meinungen beschäftigt, von denen es abweichen möchte.

Mir erscheint, dass das Gericht alle Unsicherheiten und möglichen Gefahren einseitig zugunsten der einen Partei berücksichtigt, während zuungunsten der anderen die Gefahren für die anderen Schüler und die Schule ignoriert werden.

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Offline Schrohm Napoleon

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Auch von mir, allen alles Gute.  :)



"Die förmlich-respektvolle Höflichkeit schafft den nötigen Raum für inhaltliche Verachtung."
-Chan-jo Jun, Philosoph (und Rechtsanwalt)
 
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Online Judge Roy Bean

Zum Thema Zweifel, dass das ein Jurist verfasst hat: Der geneigte Leser mag sich folgendes Urteil, das offensichtlich dieselbe Richterin verfasst hat, aus dem Captain-Huk-Forum ziehen: AG Halle 98 C 3609/16. Der erste große Absatz mag nämliche Zweifel begründen (einem Jurastudenten, der so etwas in der Anfängerübung verzapfen würde, würde man nahelegen, das Studium abzubrechen).
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Das klingt ja, ähm, toll. Ist solchen Pappnasen eigentlich bewusst, welchen Schaden sie anrichten?
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