Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47419 mal)

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Online Judge Roy Bean

In der Pressemitteilung vom 15.06.2022 nimmt Strate Bezug auf eine Entscheidung des BVerfG, wonach ein Richter sich frühzeitig ein Urteil bilden dürfe, es müsse nur gewährleistet sein, dass er weiterhin unvoreingenommen der Sache gegenüberstehe. Nach der mündlichen Urteilsbegründung, in der im einzelnen dargelegt wird, dass für Kollegen D. von Anfang an die Entscheidung feststand, müsste Strate von selbst darauf kommen, dass sich sein Mandant strafbar gemacht hat.

Und er (der Vorsitzende der Strafkammer) hat doch "Urteil" gesagt! Und "Antrag"!
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Ich bin etwas erstaunt, wie leicht sich das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung gemacht hat. Da heißt es:

Zitat
Hinsichtlich der Bewährung gibt es aus unserer Sicht keine Bedenken.
Sie sind nicht vorbestraft; mit einer Wiederholung ist nicht zu rechnen

Das wären die notwendigen Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB für den Fall einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr.

Hier ist aber der Abs. 2 einschlägig, der darüberhinaus erfordert, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Das Gericht begnügt sich mit dem unzurechenden Tatbestand nach Abs. 1. Gut, kann sein, dass schriftlich noch mehr kommt.

Zudem ist es falsch, eine Rechtsbeugung konform mit der eigenen inneren Einstellung des Täters als entlastend zu werten: Eine Rechtsbeugung entgegen dem eigenen Moralkompasses wird es ohne Bestechung kaum geben - und dieser Fall - Bestechlichkeit - hat seinen eigenen Tatbestand in § 332 Abs. 2 StGB mit höherem Strafrahmen. Zur Entlastung könnte es im Gegenteil führen, wenn ein Richter entgegen der eigenen Werte aus Mitleid, großer Angst o.ä. Beweggründen Recht beugt, obwohl er das selber anders sieht.

Insofern wünsche ich der Staatsanwaltschaft viel Erfolg bei der Revision.
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Rechtsbeugung entgegen dem eigenen Moralkompass und ohne Bestechung gibt es durchaus: Nehmen wir nur den Richter vom AG Nürtingen, der in Betreuungssachen entgegen den eindeutigen gesetzlichen Regelungen keine persönlichen Anhörungen durchführte. Da waren wohl Faulheit/Bequemlichkeit die Tatmotive.
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Offline SchlafSchaf

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Ein Teil des Protokolls von Strate wurde veröffentlicht

https://twitter.com/ZuckerZucker3/status/1696401273166151790?s=20
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Ein Teil des Protokolls von Strate wurde veröffentlicht

https://twitter.com/ZuckerZucker3/status/1696401273166151790?s=20

Lies doch erst mal die letzten Beiträge, bevor Du was neues schreibst, was gar nicht neu ist.  ::)
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Offline Anmaron

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Zitat
Sie sind nicht vorbestraft; mit einer Wiederholung ist nicht zu rechnen

Ja klar, weil er kein Richter mehr sein wird.
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Online Judge Roy Bean

Wer weiß, was der in seinem Wahn sonst noch anstellt ...

Nochmals zur mündlichen Urteilsbegründung: Dort wird kurz ausgeführt, dass mein Steckenpferd "Tenorerstreckung" auf alle Kinder nicht den Rechtsbeugungsvorwurf begründe. Jetzt verstehe ich allerdings, weshalb die StA Revision einlegt.
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Offline Froschkönig

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Sie sind nicht vorbestraft; mit einer Wiederholung ist nicht zu rechnen

Ja klar, weil er kein Richter mehr sein wird.

Theoretisch könnte er aber noch als Schiedsrichter tätig werden, und dann eine Rechtsbeugung begehen.  ;)
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Offline Rolly

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Neuer Lesestoff, leider hinter Bezahlschranke. Kann bei archive.ph lesbar gemacht werden, aber das verlinke ich nicht :)

https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus247270378/Richter-fuer-Masken-Entscheidung-bestraft-Dieses-Urteil-ist-unhaltbar.html

Aus dem Text
Zitat
Anders als in sonstigen Zivilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Der Richter muss selbst die notwendigen Informationen einholen und er ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Christian D. hätte das Verfahren auch selbst einleiten können
...
Das räumt letztlich auch das Landgericht Erfurt ein, wenn es recht hilflos formuliert, dass es nicht wisse, ob es eine Rechtsbeugung auch bejaht hätte, wenn der Angeklagte „den mutigen Weg gegangen wäre, ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hätte und dann so entschieden hätte – quasi mit offenem Visier.“

Genau hier sehe ich aber (als der juristische Laie) aber einen Knackpunkt. Warum ist das "hilflos formuliert"? Das D. seinen Weg so gewählt hat zeigt für mich deutlich, dass er sich voll darüber bewußt war was er da tat und genau seine Absicht verschleiern wollte. Hätte er das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wäre es doch wohl bereits im Keim erstickt worden, da dann die Überscheitung des Zuständigkeitsbereiches sofort offensichtlich geworden wäre. Oder liege ich hier völlig daneben?
« Letzte Änderung: 4. September 2023, 10:13:11 von Rolly »
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
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Ich finde die Formulierung in der mündlichen Urteilsbegründung auch nicht glücklich gewählt, denn letztlich geht es um seine durch zahlreiche Aktivitäten dokumentierte Voreingenommenheit, und die wäre auch bei einer Verfahrenseinleitung ohne Anregung gegeben gewesen. Die "Inszenierung" einer Anregung macht die Sache aber noch schlimmer, da hierdurch die atypische Vorbefassung nicht nur nicht offengelegt, sondern gezielt verschleiert wurde.
« Letzte Änderung: 4. September 2023, 10:56:56 von Judge Roy Bean »
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Offline Rolly

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Die "Inszenierung" einer Anregung macht die Sache aber noch schlimmer, da hierdurch die atypische Vorbefassung nicht nur nicht offengelegt, sondern gezielt verschleiert wurde.
Das wollte ich in meiner unbeholfenen Art genau ausdrücken. Weiterhin gehe ich aber davon aus, dass bei einer Einleitung von Amts wegen es nie zu einem Urteil gekommen wäre, da "jemand" bereits vorher einen Anker geworfen hätte.
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Einen Beschluss (nicht: Urteil :naughty:, auch wenn's der Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung nicht auseinanderhalten konnte) hätte es wohl auch geben können. Die Vorteile der "inszenierten Anregung" waren für Kollegen D. hier:

 - Er konnte seine Voreingenommenheit verschleiern.

 - Er hatte es mit den "richtigen" Kindern nebst Sorgeberechtigten zu tun. Hätte er ein x-beliebiges Kind ausgewählt, so wäre er Gefahr gelaufen, dass ihn das Kind/die Sorgeberechtigten bei der Anhörung gefragt hätten, ob er noch festen Stuhlgang resp. alle Bälle im Netz habe, man sehe gar keine Kindeswohlgefährdung und trage den MNS mit Überzeugung. Durch die Anregung war gewährleistet, dass er und die Sorgeberechtigten an einem Strang ziehen und er sein schändlich Werk vollenden kann.

PS: Wer soll der/die "jemand" sein?
« Letzte Änderung: 4. September 2023, 12:35:08 von Judge Roy Bean »
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Offline Rolly

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PS: Wer soll der/die "jemand" sein?
Das sollte durchaus provozieren um zu erfahren ob es diesen "jemand" denn gegeben hätte.
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Der Richter ist bekanntlich unabhängig, und keiner kann ihn von einer bestimmten Entscheidung abhalten. Lediglich kann eine höhere Instanz die Entscheidung abändern oder aufheben.

Aus dem eigenen Erfahrungsschatz: Ich bekam einst als Urlaubsvertretung einen erbosten Schriftsatz einer Anwältin im Rahmen eines Betreuungsverfahren vorgelegt. Nach Lektüre des Schriftsatzes und des weiteren Akteninhalts dachte ich mir: "Da mag sie Recht haben" und habe ich die begehrte Entscheidung getroffen (nach Durchführung der notwendigen Verfahrenshandlungen - ging alles ratzfatz). Dabei war es mir wumpe, was der vertretene Kollege dazu sagen wird, weil ich - ebenso wie die Anwältin - dessen Verfahrensweise gelinde gesagt nicht nachvollziehbar fand. Das alles war aber nur möglich, weil ich im Rahmen der Urlaubsvertretung funktionell zuständiger Richter war. Ich hätte mir also nicht ohne Vertretungsfall die Akte holen und dem Kollegen ins Handwerk pfuschen können.

In Weimar gab es ja dann noch diese Presseerklärung der stellvertretenden Direktorin als Pressesprecherin, die in dem Dilemma war, einerseits die Entscheidung nicht inhaltlich kommentieren zu dürfen und andererseits ihren Fremdscham ausdrücken zu wollen. Das hat sie sehr gut gelöst, man muss nur zwischen den Zeilen lesen (ich habe die Erklärung aber nicht präsent).
« Letzte Änderung: 4. September 2023, 15:23:52 von Judge Roy Bean »
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Offline Knallfrosch

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"Am 08.04.2021 hat ein Einzelrichter des Amtsgerichts Weimar als Familienrichter im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung zu den Infektionsschutzmaßnahmen an zwei Weimarer Schulen erlassen.
Die 192 Seiten umfassende Entscheidung des Einzelrichters weist als Verfahrensbeteiligte zwei minderjährige Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sowie den durch den Einzelrichter bestellten Verfahrensbeistand auf.
Der Einzelrichter ist davon ausgegangen, dass die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört und hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verneint.
Als Rechtsgrundlage für die Begründetheit seiner Entscheidung hat der Einzelrichter § 1666 BGB angewandt.
Das Lüften der Klassenzimmer hat der Einzelrichter nicht untersagt.
Der Beschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden."

Pressesprecherin der AG Weimar
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