Ich bin etwas erstaunt, wie leicht sich das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung gemacht hat. Da heißt es:
Hinsichtlich der Bewährung gibt es aus unserer Sicht keine Bedenken.
Sie sind nicht vorbestraft; mit einer Wiederholung ist nicht zu rechnen
Das wären die notwendigen Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB für den Fall einer Freiheitsstrafe
unter einem Jahr.
Hier ist aber der Abs. 2 einschlägig, der darüberhinaus erfordert, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Das Gericht begnügt sich mit dem unzurechenden Tatbestand nach Abs. 1. Gut, kann sein, dass schriftlich noch mehr kommt.
Zudem ist es falsch, eine Rechtsbeugung konform mit der eigenen inneren Einstellung des Täters als entlastend zu werten: Eine Rechtsbeugung entgegen dem eigenen Moralkompasses wird es ohne Bestechung kaum geben - und dieser Fall - Bestechlichkeit - hat seinen eigenen Tatbestand in § 332 Abs. 2 StGB mit höherem Strafrahmen. Zur Entlastung könnte es im Gegenteil führen, wenn ein Richter entgegen der eigenen Werte aus Mitleid, großer Angst o.ä. Beweggründen Recht beugt, obwohl er das selber anders sieht.
Insofern wünsche ich der Staatsanwaltschaft viel Erfolg bei der Revision.