Es ist festzuhalten: Ein Familienrichter schützt sachlich begründet Kinder in seinem Amtsgerichtsbezirk vor gesundheitsschädlichen und epidemiologisch weitgehend wirkungslosen und zudem verfassungswidrigen Maßnahmen eines übergriffigen Staates.
Wer entscheidet hier denn dass etwas "sachlich begründet" ist? Aus dem Text erschließt sich mir das nicht. Wo steht dass die Massnahmen "epidemologisch weitgehend wirkungslos" waren oder gar "gesundheitsschädlich"? Ist das so weil ein völlig zufällg vom Richter bestellter Sachverständiger das schreibt oder ist das wirklich der anerkannte Stand der Wissenschaft? Habe ich da was verpasst? Und warum sind die Maßnahmen (und welche nun eigentlich) "verfassungswidrig"? Wann genau hat das Bundesverfassungsgericht das fest gestellt? Was ist da schon wieder an mir vorbei gegangen und warum informiert die Lügenpresse nicht darüber?
Bereits dieser eine Satz der Zusammenfassung enthält so viele logische Fehler, dass mir als juristischem Laien die Haare im Nacken hoch gehen. Wo genau lernt man solche Schwurbelei?
Nochmals: Es kommt für den Rechtsbeugungsvorwurf überhaupt nicht darauf an, ob die "Corona-Maßnahmen" gerechtfertigt waren. Es kommt zum einen darauf an, dass der Kollege seine atypische Vorbefassung ("Befangenheit") nicht angezeigt hat.
Beispiel aus meiner Praxis: Gerichtswachtmeister bekommt merkwürdige Rechnungen/Mahnungen von seinem Mobilfunkanbieter, schildert mir den Sachverhalt und fragt um Rat. Ich erkläre ihm, dass die - seine Sachverhaltsschilderung als zutreffend unterstellt - wohl den Arxx offen haben und/oder auf Dummenfang aus sind und ich an seiner Stelle jedenfalls nichts zahlen würde. Geraume Zeit später macht der Mobilfunkanbieter die Forderung bei "meinem" Gericht klageweise geltend, nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig: meine Wenigkeit. Selbstverständlich habe ich mich selbst angezeigt, und der zuständige Kollege hat meine Selbstanzeige für begründet erklärt, so dass mein Vertreter ran musste (aber in der Sache dann doch nicht, weil der vom Wachtmeister beauftragte Anwalt in der Klageerwiderung die Klage in alle Einzelteile zerlegt hat, so dass die Klägerin die weiße Fahne in Form der Klagerücknahme schwenken musste).
Weiteres Beispiel (fiktiv): Richter E. wohnt an der Durchgangsstraße in einem kleinen Dorf und setzt sich mit anderen Dorfbewohnern in einer Bürgerinitiative für eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ein. Die zuständige Behörde meint, die gesetzlich vorgeschriebenen 50 km/h tun es auch. Richter E. schaut sich eine Episode der Simpsons an, wobei der Satz der Frau von Rev. Lovejoy ("Denkt denn niemand an die Kinder?") hängen bleibt. Also kommt er auf die Idee, dass es ja kindeswohlgefährdend sei, wenn Kraftfahrzeuge mit 50 km/h durch die Ortschaft brettern und man der Straßenverkehrsbehörde ein Kindeswohlgefährdungsverfahren aufs Auge drücken könnte. Das Verfahren selbst ist zwar rechtlich abstrus, aber noch keine Rechtsbeugung, da vom Wortlaut des gut gemeinten Para. 1666 BGB gedeckt. Problematisch ist aber die Vorbefassung des Richters E. in der Bürgerinitiative, die müsste er anzeigen. Tut er dies nicht, ist der Rechtsbeugungsvorwurf nicht von der Hand zu weisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es rechtlich/tatsächlich geboten ist, die 30 km/h anzuordnen.
Zum anderen haben wir noch noch die Allgemeinverbindlicherklärung - lärung - lärung (Vinylschallplatte mit Sprung) ...