Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46288 mal)

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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Was taugt ein Organ der Rechtspflege, das den offensichtlichen Rechtsmissbrauch, die Rechtsbeugung nicht erkennt?

Nix!

Gibt es eine IQ-Untergrenze für Juristen?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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Offline Rolly

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Zitat
Es ist festzuhalten: Ein Familienrichter schützt sachlich begründet Kinder in seinem Amtsgerichtsbezirk vor gesundheitsschädlichen und epidemiologisch weitgehend wirkungslosen und zudem verfassungswidrigen Maßnahmen eines übergriffigen Staates.

Wer entscheidet hier denn dass etwas "sachlich begründet" ist? Aus dem Text erschließt sich mir das nicht. Wo steht dass die Massnahmen "epidemologisch weitgehend wirkungslos" waren oder gar "gesundheitsschädlich"? Ist das so weil ein völlig zufällg vom Richter bestellter Sachverständiger das schreibt oder ist das wirklich der anerkannte Stand der Wissenschaft? Habe ich da was verpasst? Und warum sind die Maßnahmen (und welche nun eigentlich) "verfassungswidrig"? Wann genau hat das Bundesverfassungsgericht das fest gestellt? Was ist da schon wieder an mir vorbei gegangen und warum informiert die Lügenpresse nicht darüber?
Bereits dieser eine Satz der Zusammenfassung enthält so viele logische Fehler, dass mir als juristischem Laien die Haare im Nacken hoch gehen. Wo genau lernt man solche Schwurbelei?
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
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Gibt es eine IQ-Untergrenze für Juristen?

Natürlich nicht, das verstieße gegen Art. 33 Abs. 2 GG.  :whistle:
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Froschkönig

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Off-Topic:
Einmal eine andere Frage. Im § 339 StGB steht ja "zugunsten oder zum Nachteil einer Partei". Im Verfahren vor dem Familiengericht gibt es aber nur Beteiligte, keine Parteien. Könnte man dann nicht argumentieren, dass es daher in solchen Verfahren keine Rechtsbeugung geben kann, weil es keine Parteien gibt? ;D

Ähnlich wie der Fall, warum es einen Straftatbestand "Entziehung elektrischer Energie" gibt: Der erste Stromdieb kam straflos davon, weil man Strom nach Ansicht des Reichsgerichts nicht stehlen konnte, und dann wurde das Gesetz geändert.
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Offline Rabenaas

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„Parteien“ im Sinne des Tatbestandes sind alle von der Entscheidung Betroffenen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Online Knallfrosch

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weil es keine Parteien gibt?

Dazu habe ich kürzlich etwas gelesen. Das Ergebnis war, dass alle am Verfahren Beteiligte als Partei anzusehen sind.
Wegen fortschreitender Vergreisung weiß ich allerdings nicht mehr, wo.
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Offline Sandmännchen

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Ist aber eine sehr berechtigte Frage!

Uebele in MüKo StGB Rn. 58

Der Begriff der Partei ist hierbei nicht im technischen Sinne, also etwa auf die Parteien nach dem Verständnis der ZPO beschränkt, zu deuten. Vielmehr ist hierunter jeder am Verfahren Beteiligte zu verstehen, dem ein anderer mit widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht

Ähnlich Bange/BeckOK tGB Rn. 17, dabei belasse ich's mal.
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Offline Judge Roy Bean

Zitat
Es ist festzuhalten: Ein Familienrichter schützt sachlich begründet Kinder in seinem Amtsgerichtsbezirk vor gesundheitsschädlichen und epidemiologisch weitgehend wirkungslosen und zudem verfassungswidrigen Maßnahmen eines übergriffigen Staates.

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Nochmals: Es kommt für den Rechtsbeugungsvorwurf überhaupt nicht darauf an, ob die "Corona-Maßnahmen" gerechtfertigt waren. Es kommt zum einen darauf an, dass der Kollege seine atypische Vorbefassung ("Befangenheit") nicht angezeigt hat.

Beispiel aus meiner Praxis: Gerichtswachtmeister bekommt merkwürdige Rechnungen/Mahnungen von seinem Mobilfunkanbieter, schildert mir den Sachverhalt und fragt um Rat. Ich erkläre ihm, dass die - seine Sachverhaltsschilderung als zutreffend unterstellt - wohl den Arxx offen haben und/oder auf Dummenfang aus sind und ich an seiner Stelle jedenfalls nichts zahlen würde. Geraume Zeit später macht der Mobilfunkanbieter die Forderung bei "meinem" Gericht klageweise geltend, nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig: meine Wenigkeit. Selbstverständlich habe ich mich selbst angezeigt, und der zuständige Kollege hat meine Selbstanzeige für begründet erklärt, so dass mein Vertreter ran musste (aber in der Sache dann doch nicht, weil der vom Wachtmeister beauftragte Anwalt in der Klageerwiderung die Klage in alle Einzelteile zerlegt hat, so dass die Klägerin die weiße Fahne in Form der Klagerücknahme schwenken musste).

Weiteres Beispiel (fiktiv): Richter E. wohnt an der Durchgangsstraße in einem kleinen Dorf und setzt sich mit anderen Dorfbewohnern in einer Bürgerinitiative für eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ein. Die zuständige Behörde meint, die gesetzlich vorgeschriebenen 50 km/h tun es auch. Richter E. schaut sich eine Episode der Simpsons an, wobei der Satz der Frau von Rev. Lovejoy ("Denkt denn niemand an die Kinder?") hängen bleibt. Also kommt er auf die Idee, dass es ja kindeswohlgefährdend sei, wenn Kraftfahrzeuge mit 50 km/h durch die Ortschaft brettern und man der Straßenverkehrsbehörde ein Kindeswohlgefährdungsverfahren aufs Auge drücken könnte. Das Verfahren selbst ist zwar rechtlich abstrus, aber noch keine Rechtsbeugung, da vom Wortlaut des gut gemeinten Para. 1666 BGB gedeckt. Problematisch ist aber die Vorbefassung des Richters E. in der Bürgerinitiative, die müsste er anzeigen. Tut er dies nicht, ist der Rechtsbeugungsvorwurf nicht von der Hand zu weisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es rechtlich/tatsächlich geboten ist, die 30 km/h anzuordnen.

Zum anderen haben wir noch noch die Allgemeinverbindlicherklärung - lärung - lärung (Vinylschallplatte mit Sprung) ...
« Letzte Änderung: 25. August 2023, 17:36:38 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline Rolly

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Es kommt für den Rechtsbeugungsvorwurf überhaupt nicht darauf an, ob die "Corona-Maßnahmen" gerechtfertigt waren. Es kommt zum einen darauf an, dass der Kollege seine atypische Vorbefassung ("Befangenheit") nicht angezeigt hat.
Das ist mir aufgrund deiner hervorragend verständlichen Ausführungen auch klar. Aber insgesamt ist auch die komplette seitenlange Ausführung inhaltlich (nicht nur juristisch) sinnlos, da sie auf offensichtlich falschen Prämissen beruht. Auf nichts anderes wollte ich hinaus.
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Offline Judge Roy Bean

Einen hab ich noch für heute:

Das Richterdienstgericht beim LG Meiningen hat bekanntlich mit Beschluss vom 19.1.2023 Kollegen D. vorläufig des Dienstes enthoben. Durch die Medien geisterte immer mal wieder, dass der Beschluss aus formalen Gründen in der nächsten Instanz aufgehoben worden sei - und wahrlich, es stimmt! Mit Beschluss vom 1.6.2023 hat der Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Jena den Beschluss mit der Begründung aufgehoben, es liege gar kein formwirksamer Antrag des Ministeriums vor; der Antrag sei nämlich weder qualifiziert elektronisch signiert noch mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen worden.

Was sagt uns das? Durch den ganzen Computerdeppendigitalisierungsscheixxdreck dürfen wir uns heute mit Problemen auseinandersetzen, von denen wir früher nicht zu träumen wagten - vom sonstigen Mehraufwand zu schweigen.

Angeblich habe das Ministerium nunmehr den inhaltsgleichen Antrag formwirksam wiederholt und das Dienstgericht gleichlautend entschieden.
« Letzte Änderung: 25. August 2023, 19:13:35 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Ich hatte mit Ministerien und Digitalisierung im ÖD zu tun. Wundert mich überhaupt nicht, dass das fitzt. Die waren ja schon mit dem Vereinbaren von Terminen in Outlook überfordert. Grüße gehen raus an München.

Off-Topic:
Ich empfehle, ITler im ÖD angemessen zu bezahlen, wenn man Digitalisierung machen möchte. Ich musste neulich wieder über E 11 für eine verantwortliche und planerische Tätigkeit in der IT-Sicherheit lachen. Und Arbeitszeugnisse unverzüglich und nicht unverschämt auszustellen.
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Das Land muss sparen und Digitalisierung ist wie die ganze IT kein sichtbarer Werkbereich.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 

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Gibt es eine IQ-Untergrenze für Juristen?
Nein. Die Obergrenze liegt aber irgendwo knapp unter der 100. :dontknow:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Judge Roy Bean

Gibt es eine IQ-Untergrenze für Juristen?
Nein. Die Obergrenze liegt aber irgendwo knapp unter der 100. :dontknow:

Das war hier doch schon einmal Thema: LG Cottbus, Urteil vom 27.01.2009 - 25 Ns 278/08.
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Off-Topic:
Ich mußte eine Kollegin mal darauf hinweisen, daß eine zur Tatzeit strafbare Handlung nicht mehr verfolgt werden darf, wenn das verletzte Stafgesetz zwischenzeitlich aufgehoben wurde.

Es war nicht die einzige Fehlleistung der Dame. In einer Abschlußverfügung von ihr fand sich einmal ein Vermerk, dem Beschuldigten sei zu einer von etlichen Taten noch kein rechtliches Gehör geährt worden - gleichwohl solle zur Vermeidung einer Zeitverzögerung dennoch Anklage erhoben werden.

Wie dämlich muß man sein, das Geständnis einer krassen Rechtsbeugung aktenkundig zu machen? Zu ihrem Glück ist es anscheinend nur mir aufgefallen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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