Ich wollte keine allgemeine Diskussion über das Strafrecht als "Sekundärrechtsordnung" lostreten, sondern nur Folgendes zum Ausdruck bringen: Bevor die StA bestimmte Verfahrenshandlungen als Rechtsbeugung anklagt, sollte sie sich zuerst einmal mit den Verfahrensgrundsätzen nach dem FamFG vertraut machen. Und das ist offenbar unterblieben, sonst würden im Plädoyer - zutreffende Zitierung in den Presseberichten unterstellt - nicht Sätze fallen wie der Richter habe gezielt nach Kindern mit "seinen Buchstaben" gesucht (ja welche denn sonst?) und er habe schließlich Eltern gefunden, die ihm ein solches Verfahren ermöglicht haben (als wäre das eine notwendige Voraussetzung zur Verfahrenseinleitung).
Zur fehlenden Zuständigkeit gerät in den Berichten auch einiges durcheinander. Es gibt verschiedene Arten von richterlicher Zuständigkeit, hier betroffen sind die Rechtswegzuständigkeit (ist für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger der "ordentliche Rechtsweg" - Amtsgericht/Familiengericht - oder der Verwaltungsrechtsweg einschlägig?) und die funktionelle Zuständigkeit (welcher Richter ist innerhalb des Gerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan für den jeweiligen Fall zuständig?). Bzgl. Rechtswegzuständigkeit habe ich hier schon erläutert, dass es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, so dass insoweit auch kein Rechtsbeugungsvorwurf gerechtfertigt erscheint. Bzgl. funktioneller Zuständigkeit spricht einiges dafür, dass sich Kollege D. im Rahmen seiner Allgemeinverbindlicherklärung ("alle Schüler") bewusst über seine Unzuständigkeit zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten hinweggesetzt, also die Fälle an sich gezogen hat, damit sie in seinem Sinne "richtig" entschieden werden - und das würde den Rechtsbeugungsvorwurf begründen.