Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47500 mal)

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Kann ich in die Getränkerunde noch einsteigen? Kenn mich allerdings kein Stück mit Wein aus, dafür aber mit Whisky.
Ich sag ehrlicherweise Haft, das hätt' ich damals auch schon gesagt. Auch, wenn ich inzwischen etwas unsicher geworden bin, ob der kritisierten familienrechtlichen Besonderheiten. Leider fehlt mir da die Fähigkeit, das rechtlich zu beurteilen (und das, obwohl ich größte Anerkennung als Experte für Familienrecht genieße. :rotfl: ). :dontknow:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Nein, das geht zum BGH.

Ups, ich sehe gerade, dass das ja vor dem LG ist. Wieso das denn?  ???

Ich hätte Schöffengericht erwartet (da die Anklage zwischen zwei und 4 Jahren beantragt hat).

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OK, Uebele in MüKo StGB Rn. 79 meint, dass häufig nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Var. 3 - also wegen "der besonderen Bedeutung des Falles" beim LG angeklagt werde.

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Offline Judge Roy Bean

Leider fehlt mir da die Fähigkeit, das rechtlich zu beurteilen (und das, obwohl ich größte Anerkennung als Experte für Familienrecht genieße. :rotfl: ). :dontknow:

Dann kannst du bei der StA Erfurt anfangen.

Ein derart inkompetentes Plädoyer wäre Wasser auf die Mühlen der Schwurbler, die sowieso ein Komplott der pöhsen weisungsgebundenen StA gegen den mutigen und aufrechten Familienrichter wähnen.

Einer unserer Professoren meinte (zu Recht), für Eigentums- und Vermögensdelikte müsse man eben Zivilrecht können (und besprach mit uns einen Strafrechtsfall, der hauptsächlich aus einer zivilrechtlichen Prüfung bestand). Ich ergänze: Für Rechtsbeugungsanklagen muss man Recht können.
« Letzte Änderung: 19. August 2023, 07:43:31 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Ein derart inkompetentes Plädoyer wäre Wasser auf die Mühlen der Schwurbler, die sowieso ein Komplott der pöhsen weisungsgebundenen StA gegen den mutigen und aufrechten Familienrichter wähnen.

Wer weiß, was da noch alles ausgeführt wurde: Journalisten picken nun mal das raus, was ihnen wichtig erscheint.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Nach Occam ist zunächst auszuschließen, dass der Spiegel ungenau berichtet.
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Off-Topic:
Einer unserer Professoren meinte (zu Recht), für Eigentums- und Vermögensdelikte müsse man eben Zivilrecht können (und besprach mit uns einen Strafrechtsfall, der hauptsächlich aus einer zivilrechtlichen Prüfung bestand).
Ich halte das für absolut unumstritten weil unmittelbar einleuchtend. Alleinig anderer Ansicht möglicherweise der strafrechtliche "Diskurs". Aber Strafrecht als eigenes Rechtsgebiet zu sehen, ist schon der erste Fehler... :dontknow:
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Uns hat man doch aber beigebracht, dass Maßstab bei Diebstahl und Unterschlagung gerade nicht der zivilrechtliche Eigentums- oder Besitzbegriff ist. Da ging's (aus dem Kopf) um Gewahrsam als Ausdruck der von Herrschaftswillen getragenen tatsächlichen Sachherrschaft oder so ähnlich (mach grade kein Strafrecht). Wobei es dann doch wieder diese haarspalterische Unterscheidung bei den Pfandflaschendiebstählen gibt, ob es Brauereiflaschen oder Einheitsflaschen sind - allerdings bezüglich der Fremdheit

:scratch:

Fand ich auch befremdlich.
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Ob eine Sache fremd ist, richtet sich natürlich nach dem Eigentum daran.
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Off-Topic:
@Sandmännchen Der Begriff des "Gewahrsams" bei der "Wegnahme" ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff des "Besitzes" deckungsgleich. Zur Fremdheit aber siehe Rabenaas. Und die Krücke mit den Pfandflaschen ist auch wieder auf eine feinsinnige Unterscheidung im Zivilrecht zurückzuführen, nämlich (aus dem Kopf und ich bin kein Strafrechtler!) ob Du die Flaschen kaufst (Einheitsflasche) oder nicht (Brauereiflasche). Der Pfand wäre im letzteren Fall wohl am Ehesten als Mietzins zu beurteilen, aber auch das nur aus der Hüfte geschossen. Beides zielt aber wiederum auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff.

Der Fallout erstreckt sich dabei nicht nur auf ziemlich wilde Ergebnisse beim Diebstahl (inklusive, da bin ich sicher, noch wilderer Theorien beim Betrug als Auffangtatbestand für den scheiternden Diebstahlsvorwurf bei Individualflaschen), sondern auch auf Sachbeschädigung. Das vorsätzliche Zerschlagen einer Einheitsflasche ist mangels Fremdheit straffrei, während das vorsätzliche Zerschlagen einer Individualflasche mangels Eigentumserwerb konsequenterweise eine strafbare Sachbeschädigung darstellen muss.

Strafrechtler halt. :dontknow: ;)
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Ich wollte keine allgemeine Diskussion über das Strafrecht als "Sekundärrechtsordnung" lostreten, sondern nur Folgendes zum Ausdruck bringen: Bevor die StA bestimmte Verfahrenshandlungen als Rechtsbeugung anklagt, sollte sie sich zuerst einmal mit den Verfahrensgrundsätzen nach dem FamFG vertraut machen. Und das ist offenbar unterblieben, sonst würden im Plädoyer - zutreffende Zitierung in den Presseberichten unterstellt - nicht Sätze fallen wie der Richter habe gezielt nach Kindern mit "seinen Buchstaben" gesucht (ja welche denn sonst?) und er habe schließlich Eltern gefunden, die ihm ein solches Verfahren ermöglicht haben (als wäre das eine notwendige Voraussetzung zur Verfahrenseinleitung).

Zur fehlenden Zuständigkeit gerät in den Berichten auch einiges durcheinander. Es gibt verschiedene Arten von richterlicher Zuständigkeit, hier betroffen sind die Rechtswegzuständigkeit (ist für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger der "ordentliche Rechtsweg" - Amtsgericht/Familiengericht - oder der Verwaltungsrechtsweg einschlägig?) und die funktionelle Zuständigkeit (welcher Richter ist innerhalb des Gerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan für den jeweiligen Fall zuständig?). Bzgl. Rechtswegzuständigkeit habe ich hier schon erläutert, dass es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, so dass insoweit auch kein Rechtsbeugungsvorwurf gerechtfertigt erscheint. Bzgl. funktioneller Zuständigkeit spricht einiges dafür, dass sich Kollege D. im Rahmen seiner Allgemeinverbindlicherklärung ("alle Schüler") bewusst über seine Unzuständigkeit zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten hinweggesetzt, also die Fälle an sich gezogen hat, damit sie in seinem Sinne "richtig" entschieden werden - und das würde den Rechtsbeugungsvorwurf begründen.
« Letzte Änderung: 19. August 2023, 17:37:27 von Judge Roy Bean »
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Das Haintzelmännchen hat so seine Ansichten zu dem Prozess

https://x.com/ra_markushaintz/status/1692868534165000544?s=46&t=DrXE2YUiu-l88FJRQE4VlA
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Ich wollte keine allgemeine Diskussion über das Strafrecht als "Sekundärrechtsordnung" lostreten,

Hast Du aber, da Du dieses Forum hier kennst, sicherlich billigend in Kauf genommen :P

Vielen Dank für Deine Ausführungen. Ich stecke mit dem Kopf grade mehr in der "normalen" ZPO, und wäre auf den Spiegel sonst sicher reingefallen.

Vielleicht möchtest Du Dich aber nochmal als Staatsanwalt betätigen? :)

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@SchlafSchaf: Die Absonderungen des Haintzes haben ungefähr so viel juristischen Gehalt wie eine Blähung einer raufutterverwertenden Großvieheinheit. Oder wie begründet er die Zuständigkeitsanmaßung?

Achso, ich vergaß, Art. 20 Abs. 4 GG hilft gegen alles.

Off-Topic:
@Sandmännchen: Das wollte ich nie, deshalb bin ich in ein Bundesland, in dem in der Proberichterzeit die Weichen von Anfang an gestellt wurden.
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