Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47679 mal)

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Online Judge Roy Bean

Das dürfte im Prozess beim LG Erfurt eine schlechte Verteidigungsstrategie sein.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Querimpferprofis beziehen sich einfach auf Art. 20 IV.

Damit ist ein Freispruch natürlich unausweichlich.  ;D
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Das dürfte im Prozess beim LG Erfurt eine schlechte Verteidigungsstrategie sein.

Damit stehen die Chancen gut, dass sie es genau damit probieren.  ;D
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Zitat
Familienrichter am AG Weimar

Pro­zess­auf­takt ver­schoben

von Tanja Podolski

14.04.2023
Wenige Tage vor dem angesetzten Prozessauftakt gegen einen Familienrichter am AG Weimar wegen des Verdachts der Rechtsbeugung hat das LG Erfurt den Termin aufgehoben. Das Gericht hat einen zweiten Verteidiger bestellt. 

Kommende Woche Dienstag sollte die Hauptverhandlung gegen einen Familienrichter am Amtsgericht (AG) Weimar beginnen. Doch am Freitag hat das Landgericht (LG) Erfurt den Termin und damit auch die weiteren neun bereits festgesetzten Fortsetzungstermine aufgehoben. Als Grund nannte das Gericht "die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung".

Der Richter ist wegen Rechtsbeugung gem. § 339 Strafgesetzbuch (StGB) angeklagt. Der Mann hatte vor fast genau zwei Jahren – in der Hochzeit der Pandemie und der Schutzmaßnahmen gegen mögliche Infektionen – im Rahmen einer Kindschaftssache für alle Kinder an zwei Schulen fast jegliche Schutzmaßnahmen für beendet erklärt (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21). Die Kinder sollten keine Masken mehr tragen, keine Abstände einhalten und nicht an Schnelltests teilnehmen. Nur ein Lüften der Klassenzimmer blieb nach den Vorstellungen des Richters erlaubt. Er begründete dies mit der Sicherstellung des Kindeswohls nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Allerdings sind für rechtliches Vorgehen gegen hoheitliche Maßnahmen die Verwaltungsgerichte zuständig, der Familienrichter hatte seine eigene Zuständigkeit gleichwohl angenommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte dieses Vorgehen als "ausbrechenden Rechtsakt" bezeichnet.

Das Oberlandesgericht hatte die Entscheidung in der Folge aufgehoben, zudem folgten Durchsuchungen u.a. im AG Weimar und in den Privaträumen des Familienrichters. Schließlich erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen nach §§ 339, 52 StGB. 

Pflichtverteidiger auf Antrag der Verteidigung beigeordnet

Die erste Verhandlung sollte in einem kleinen Saal des LG Erfurt stattfinden. Angesetzt waren insgesamt zehn Verhandlungstermine, bis Anfang Juli war terminiert. Freitagvormittag hat der Vorsitzende Richter nun einen zweiten Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt, teilte der Pressesprecher des Gerichts, Burkhard Keske, mit.

Beigeordneter Pflichtverteidiger ist der Strafrechtler und Fachanwalt für Strafrecht Peter Tuppat aus Jena. Der hatte am Mittwoch, nach entsprechender Absprache mit dem längst vom Familienrichter als Wahlverteidiger mandatierten Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate, den Antrag auf Beiordnung nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) selbst gestellt. Das sei insbesondere in Süddeutschland ein übliches Vorgehen, heißt es. Dies gilt vor allem, wenn der Wahlverteidiger wie hier weiter entfernt sitzt und eine entsprechend lange Anreise hat. "Es ist also in meinem Sinn, einen weiteren Kollegen von vor Ort dabei zu haben, um den reibungslosen Verfahrensablauf sicherstellen zu können", sagt Strate gegenüber LTO. Der Vorsitzende Richter hat laut LG Erfurt die entsprechenden Beschlüsse bereits erlassen, die nun noch den Beteiligten zugestellt werden müssen.

Womöglich kommt diese Entwicklung dem Gros der Verfahrensbeteiligten durchaus entgegen: Beim Oberlandesgericht in Jena läuft noch ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschlagnahmeverfügungen. Diese hatte Verteidiger Strate schon früher als rechtswidrig eingeordnet. Es wäre naheliegend, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bevor ein Strafprozess gegen den Richter beginnt.

Der allerdings ist bereits seit Januar vom Dienst suspendiert.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-erfurt-2-kls-542-js-11498-21-prozess-familienrichter-weimar-verschoben-pflichtverteidiger-beigeordnet/
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Den Pflichtverteidiger hätte man nun wirklich schon längst beiordnen können.  ::)
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Ja, wo sammer denn?
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Online Judge Roy Bean

Die Strafkammer will wohl erst die „Segelanweisungen“ des OLG aus dem Beschwerdeverfahren abwarten, da ist die Pflichtverteidigerbestellung ein willkommener Anlass, die Termine aufzuheben.

Kleine Anekdote aus dem Kollegenkreis: Eine Strafkammer beim LG fand eine Beschwerdeentscheidung des OLG so bekloppt, dass sie sie schlicht ignoriert hat. Der BGH hat sich im Revisionsverfahren der Meinung der Strafkammer angeschlossen.
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Das OLG ist mit der Beschwerde gegen die Suspendierung befaßt; das Strafverfahren läuft völlig unabhängig davon und wird in zweiter Instanz vorm BGH, nicht beim OLG landen.
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Online Judge Roy Bean

Nach dem Inhalt des Berichts sei das OLG auch mit der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss befasst.
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Online Judge Roy Bean

:-[

Kann ja sein, dass die das Beschwerdeverfahren wegen der Entscheidung des Dienstgerichts meinen (LTO ist manchmal mit Vorsicht zu genießen). Aber auch da will D. inzidenter geprüft haben, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war und die Ergebnisse verwertet werden dürfen.
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Beweisverwertungsverbot? Unwahrscheinlich. Wird eigentlich fast nur bei Durchsuchung ohne richterliche Anordnung angenommen.
« Letzte Änderung: 16. April 2023, 09:11:48 von Rabenaas »
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Offline lobotomized.monkey

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Wir sind doch in der BRD-Diktatur, da kann ein Beweisverwertungsverbot gegenüber Querdeppen nicht angewendet werden; was in dem konkreten Fall für die Deppen die Bestätigung für das Bestehen der Diktatur wäre. Und dem failed Rechtsstaat, also muss er ersetzt werden, siehe dieBasis.
Aus Laiensicht hinsichtlich Rechtsfrage finde ich die Diskussion ein wenig befremdlich, denn wie soll sonst bei einem konkreten Verdacht (Suche der klagenden Eltern anhand des passenden Nachnamens und die Abstimmung, Beilegen des "Gutachtens" mit 180(?) Seiten etc.) halbwegs valide nachgewiesen werden. Über die Poststelle des Gerichts dürfte das nicht erfolgt sein (vermutlich gilt auch hier wieder etwas wie "Vertraulichkeit des geschriebenen Wortes"), also bleibt als verhältnismäßiges Mittel doch nur die Beschlagnahme der außerdienstlichen Kommunikation.

Und persönlich würde ich nicht von einer spontanen Aktion ausgehen, sondern Planung mit anderen und soweit ich das hier im Forum gelernt habe, dann ist die gemeinsame Planung nicht strafmildernd. Meine gesunde Volksseele NWO-Seele hofft daher auf keine Bewährung.
« Letzte Änderung: 16. April 2023, 09:51:07 von lobotomized.monkey »
"It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
— Jasper Fforde
 
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Online Judge Roy Bean

Inzwischen haben sich die Schwurbelrichter des Falls angenommen:

http://netzwerkkrista.de.

Dabei legen sie den Finger zutreffend in die Wunde, soweit es um die Annahme der familiengerichtlichen Zuständigkeit und den Schwachsinnsbeschluss des OLG Jena geht. Zu den heiklen Fragen der atypischen Vorbefassung und der Allgemeinverbindlicherklärung kommt hingegen nur Geblubber. Und dann gibt’s noch den üblichen Whataboutism mit Bezug auf einen Schwachsinnsstreitwertbeschluss des AG Leipzig.

Ich habe ja das Bedürfnis zu einer Anmerkung im Kommentarbereich, bin aber wohl auf der Schwarzen Liste.
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