Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46306 mal)

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Offline Judge Roy Bean

Auch schon heftig. Aber da hat der Weimarer Fall doch noch eine andere Qualität.

Da dürfte die kriminelle Energie noch höher gewesen sein.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Rabenaas

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Ebendt. Ich halte da eine Strafaussetzung zur Bewährung für ausgeschlossen. Das wird die NWO niemals zulassen!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Judge Roy Bean

Das andere Beispiel, das beim AG Nürtingen spielte (47 Fälle unterlassener persönlicher Anhörungen in Betreuungssachen plus weitere 7 Versuche), führte zu 3 Jahren/6 Monaten, natürlich nicht mehr zur Bewährung*. Da ist aber der Richter mehrfach und systematisch vorgegangen.

Der ehemalige Direktor das AG Rüdesheim, der im Rahmen des Wochenendbereitschaftsdienstes für das AG Eltville auf Antrag seiner Tochter per einstweiliger Anordnung oder Verfügung (was weiß ich - ist eh schon wurscht) irgendein Volksfest in Eltville wegen der Lärmbelästigung verboten hat, ist hingegen mit Bewährung davongekommen.

Off-Topic:
* Ein schon tüddeliger Kollege bei dem Gericht, an dem ich früher tätig war, hatte tatsächlich mal 2 Jahre/6 Monate auf Bewährung gegeben, und das wurde auch rechtskräftig. Angeblich sind sie dann beim BZR irre geworden, weil man das nicht eintragen konnte.
« Letzte Änderung: 4. April 2023, 12:38:26 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Off-Topic:
Ich kannte eine Richterin, die hat Leute nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern wegen Straßengefährdung verurteilt. Das wurde dann auch im BZR eingetragen. Nicht nur einmal.  ;D
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Judge Roy Bean

Zurück zum Artikel von Wagner in der taz: Die mittlerweile hierzu eingetrudelten Leserkommentare sind ja ungefähr so qualifiziert wie das, was unsere Kundschaft regelmäßig absondert.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline Rechtsfinder

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Habe ich unqualifizierte Kommentare gehört? Das kann ich! Ich will mitmachen!

Zitat
Nach Ansicht des Dienstgerichts war diese Entscheidung rechtswidrig, weil nur Verwaltungsgerichte die Befugnis haben, „andere staatliche Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen“.
Was ja Quatsch ist. Bei entsprechender Gefahrenlage können selbst Hoheitsträger in Ausführung von Hoheitshandlungen polizeipflichtig und sogar (insb. dort, wo man zwischen Polizei- und Ordnungsrecht trennt, auch: ordnungspflichtig) sein. Dann darf also selbst eine der juristischen Sachkenntnis gänzlich unverdächtige Behörden (vulgo: die Polizei) andere staatlichen Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anweisen. Dass das bei fiskalischem Handeln gilt, sagt ja schon das Prinzip dieses ominösen "Rechtsstaats" von dessen Durchsetzung mit aller Härte immer alle Innenminister delirieren.
Aber gut, das war jetzt wirklich Erbsenzählerei.

Eigentlich wollte ich auf eine höchst interessante Frage unseres @Reichsschlafschaf hinweisen:
So etwas nennt man doch gemeinhin eine Verschwörung?   :scratch:
Wie ist das denn mit Teilnahme an Straftaten im Amt? Kann ich Mittäter einer Straftat im Amt sein, wenn ich das Delikt allein ob der fehlenden Eigenschaft als Amtsträger gar nicht verwirklichen könnte und damit straflos bliebe? Wie sieht es mit Beihilfe oder Anstiftung aus? Oder gar mit (hier wohl fernliegender) (Haupt-)Täterschaft mit dem Richter als Tatmittler? Was ist, wenn man eigentlich als Mittäter anzusehen wäre, die Mittäterschaft aber nicht strafbar ist (weil keine Amtsträgereigenschaft vorliegt) - kann man dann subsidiär Beteiligung über Beihilfe oder Anstiftung annehmen, da Gehilfenschaft oder Anstiftung (ggf. auch in Form der sog. "Aufstiftung") als notwendiges Durchgangsstadium zur Mittäterschaft angesehen werden könnte?

Es sind Momente wie dieser, in denen ich denke, dass ich vielleicht auch Strafrechter hätte werden können, wenn ich denn gewollt hätte. Oder gekonnt, natürlich. :D

Über "Straßengefährdung" jedenfalls habe ich sehr gern geschmunzelt. Und über die irre gewordenen armen Menschen beim BZR wegen der 2 Jahre/6 Monate auf Bewährung habe ich herzlich gelacht. Danke!
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Judge Roy Bean

Mit unqualifizierten Kommentare meinte ich wohlgemerkt die auf der taz-Website.

Ich hatte zwar schon mehrfach betont, dass ich gerade noch so die richtige Schreibweise des Wortes „Strafrecht“ weiß (also ohne v), aber Anstiftung und Beihilfe zur Rechtbeugung kann jeder (m/w/d) begehen (vgl. etwa BGH 1 Str 376/96 - auch wenn da der Freispruch gegen den angeklagten Anwalt bestätigt wurde). Ob auch gegen die in Weimar beteiligte Rechtsanwältin ermittelt wird - keine Ahnung.
« Letzte Änderung: 4. April 2023, 14:33:30 von Judge Roy Bean »
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Offline SchlafSchaf

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Wie einfach war es doch früher (TM).

Einfach alle Beteiligten (Richter, RAin, Eltern)  in den Kerker werfen und anschließend zur Fronarbeit verdonnern, 7 Jahre mindestens
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
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Offline Rabenaas

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Kann ich Mittäter einer Straftat im Amt sein, wenn ich das Delikt allein ob der fehlenden Eigenschaft als Amtsträger gar nicht verwirklichen könnte und damit straflos bliebe?

Natürlich nicht. Rechtsbeugung können ausschließlich Richter (einschließlich Laienrichter), Staatsanwälte und Bedienstete von Rechnungshöfen begehen.

Wie sieht es mit Beihilfe oder Anstiftung aus?

Natürlich anders. Auch zu Taten, welche man selbst gar nicht täterschaftlich begehen kann, kann man durchaus anstiften oder Hilfe leisten.

Ob da gegen die beteiligte Rechtsanwältin ermittelt wird - keine Ahnung.

Steht schon zu vermuten.
« Letzte Änderung: 4. April 2023, 14:36:57 von Rabenaas »
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Offline Judge Roy Bean

Wie einfach war es doch früher (TM).

Einfach alle Beteiligten (Richter, RAin, Eltern)  in den Kerker werfen und anschließend zur Fronarbeit verdonnern, 7 Jahre mindestens

Richter bekamen allenfalls Festungshaft (siehe Müller-Arnold-Fall), also eine Art Erholungsaufenthalt wie heutzutage in Trier oder Wustrau.
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Online Sandmännchen

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Das BVerfG als nicht-Verwaltungsgericht hat auch schon mal direkt die Freilassung eines Gefangenen angewiesen (und die Bestätigung der Freilassung).

Grundsätzlich ist die Wiederholungsgefahr aber beim Weimarer Richter ausgeschlossen, andere Straftaten sind nicht zu befürchten, und der Richter ist mit der Amtsenthebung auch schon so weit getroffen, dass es die Verteidigung der Rechtsordnung kein Argument ist. Bei einem Strafrahmen von 1-5 Jahren landet die übliche Arithmetik für einen Ersttäter in der Gegend 1, 5 bis 2 Jahre 4 Monate¹. Die Bewährungsstrafe erscheint mir als dummer Student ohne Ahnung von Strafmaßbestimmung durchaus als möglich.


--
¹ Faustregel: Gesetzliche Mindeststrafe + 1/10 bis 1/3 des Rahmens
« Letzte Änderung: 4. April 2023, 15:44:16 von Sandmännchen »
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Rabenaas

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Daß der Mann nicht vorbestraft ist, wird natürlich zu berücksichtigen sein. Aber es gibt nach dem Vorwurf ja gravierende strafschärfende Gründe: er soll als Richter ja nicht einfach mal fünfe gerade sein lassen, sondern vielmehr das komplette Verfahren geplant und in Zusammenarbeit mit einer Anwältin und deren Mandantschaft durchgezogen haben - darin zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie.

Ich würde für den Fall einer Verurteilung auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wetten. 
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Offline Judge Roy Bean

Ich halte dagegen. Verurteilung ja, aber Bewährung. 1 Flasche besseren Rotweins. Und als Laie hat man ja angeblich auch beim Fußballtoto eine höhere Trefferquote.
« Letzte Änderung: 4. April 2023, 16:25:16 von Judge Roy Bean »
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Um was wetten wir?

Gerade nachgetragen. Siehe oben!
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