Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47663 mal)

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Offline Rabenaas

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Hier findet ihr den Schwurbelbeschluß.

Zu den heiklen Fragen der atypischen Vorbefassung und der Allgemeinverbindlicherklärung kommt hingegen nur Geblubber. Und dann gibt’s noch den üblichen Whataboutism

 ::)
« Letzte Änderung: 16. April 2023, 18:07:40 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Judge Roy Bean

Hier findet ihr den Schwurbelbeschluß.

Ich lese jetzt mal bei den Schwurbelrichtern weiter.  ;)

Off-Topic:
Und wenn du jetzt noch angemessen kommentierst, erhöhe ich auf einen Spitzenspätburgunder von Twardowski, HE oder Martin Schwarz im Unterliegensfall.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Rabenaas

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Ich schließe mich deinen Ausführungen an, mehr braucht es dazu wahrlich nicht.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Judge Roy Bean

Off-Topic:
Dann gibt’s aber nur was aus der zweiten Reihe, wenn nicht gar Edesheimer Engelmacher resp. Château Migraine.

PS: Hilfe, die Kommentare werden immer verblödeter! Ein „Peter Stein“ (hoffentlich nicht der gleichnamige Theaterregisseur) schafft es, in zwei Zeilen drei Deppenapostrophe unterzubringen! Und inhaltlich soll wohl Dettmar zu Oskar Schindler hochsterilisiert (Bruno Labbadia) werden, also er wird nicht nur mit Oskar Schindler verglichen, sondern gar gleichgesetzt. Warum tut denn niemand was?

PPS: Der Kommentar ist wieder verschwunden.
« Letzte Änderung: 16. April 2023, 19:17:58 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline Rabenaas

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Off-Topic:
...er wird nicht nur mit Oskar Schindler verglichen, sondern gar gleichgesetzt.

Schindler ist doch tot!

Btw, den entscheidenden Unterschied müßten doch selbst die Schwurbler erkennen: Schindler war mit seiner Hilfe erfolgreich.
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Online Sandmännchen

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Kritische Beiträge wollen die "kritischen Staatsanwälte" eh nicht hören und löschen diese weg.

Die haben längst ihre Ausbildung an der Garderobe abgegeben.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Offline Judge Roy Bean

Blöde Frage, @Sandmännchen: Hast du - oder hat sonst jemand - versucht, einen kritischen Kommentar bei den Schwurbelrichtern anzubringen? Die Anzahl der Kommentare ist inzwischen auf 29 angewachsen, und sie werden immer abstruser - Folg versteht nicht, weshalb die Anklage gerechtfertigt erscheint, sondern feiert Dettmar nach der Devise „endlich mal ein mutiger Richter, der sagt, was Sache ist“ (ich hatte mal einen Antragsteller, der per einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht die Kommunalwahlen am nächsten Wochenende untersagt haben wollte, und ich muss zugeben, dass mir kurz der Schalk im Nacken saß - ich hätte also wie Dettmar zum Held werden können).

Der Artikel der Schwurbelrichter ist dabei selektiv - die Tätigkeit von Dettmar in einem Maskenschwurblerverein wird ebenso verschwiegen wie seine Selbsterkenntnis zu einem „Befangenheitsproblem“. Indessen legt der Artikel zutreffend den Finger in die Wunde der Unsinnsbeschlüsse des OLG Jena und des BGH zur unterbliebenen Vorabentscheidung wegen der Zuständigkeit.
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@Judge Roy Bean Nein, ich dachte, Du hättest das gemacht :) Wird nachgeholt!

Das mit den Vermutungen lerne ich noch ...  :-[
« Letzte Änderung: 21. April 2023, 09:04:53 von Sandmännchen »
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Offline Judge Roy Bean

Ich bin ja „verbrannt“, von mir wird nichts mehr freigeschaltet. Interessant ist auch, dass einzelne Löschungen von Kommentaren erläutert werden, bei mir geschahen die Löschungen aber ohne jede Erklärung. Ich schätze, dass die mittlerweile in der Abwärtsspirale auf der Stufe „Sekte“ angekommen sind.

„Bettina“ ist übrigens die eifrige Kommentatorin, die mit solidem juristischen Halbwissen (völlig unbeleckt ist sie nicht) in sprunghafter Gedankenführung einen nach dem anderen raushaut, so auch in der Qualität „für mich ist das Rechtsbeugung“ (in Bezug auf eine BAG-Entscheidung, selbstverständlich nicht in Bezug auf den „Maskenbeschluss“ des AG Weimar). Ich habe mal einem Nachbarn, der angesichts eines gerade tagesaktuellen Geschehens „für mich ist das Mord“ äußerte, erwidert, dass eine Fassung des Para. 211 StGB etwa dergestalt wie „Mord ist, was für A. F. aus B. Mord ist“ nicht sehr belastbar erscheint.
« Letzte Änderung: 21. April 2023, 09:46:45 von Judge Roy Bean »
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Das Fachwort lautet "Troll". Auch bekannt als feindlicher andersdenkender Systemscherge.  ;D

Vergiss nicht die Geltendmachung Deiner Auflagen und Abrechnung bei Frau Susemiehl noch bis Ende dieses Quartals.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Offline Judge Roy Bean

Das Fachwort lautet "Troll". Auch bekannt als feindlicher andersdenkender Systemscherge.  ;D

Vergiss nicht die Geltendmachung Deiner Auflagen und Abrechnung bei Frau Susemiehl noch bis Ende dieses Quartals.

Off-Topic:
Ich bin ja auch bei meinem Erstjob meist zu faul, Fahrten mit dem eigenen Kfz zu einem Ortstermin abzurechnen.
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Offline Judge Roy Bean

Weil ich gerade nichts Gescheiteres zu tun habe, will ich mal auf die Argumentation des Schwurbelrichteraufsatzes zum Rechtsbeugungsvorwurf wegen der unterbliebenen Selbstablehnung des Richters eingehen (für wen es zu juristisch wird: ich lese hier auch bisweilen selektiv mit, Ackerfurchenrüdi interessiert mich z. B. nur peripher).

Wir erinnern uns: Ein Vorwurf, der Dettmar gemacht wird, ist die unterbliebene Selbstanzeige seiner atypischen Vorbefassung (Mitglied in einem Antimaskenschwurblerverein, Zusammenwirken mit der Anwältin der das Verfahren anregenden Kindesmutter). In dem Aufsatz wird argumentiert, eine Befangenheit wegen Parteilichkeit könne es gar nicht geben, weil es ja - anders als im Zivilprozess - in dem von Amtswegen einzuleitenden Verfahren gar keine Parteien gebe.

Das ist immerhin ein zutreffender Ansatz, und Folg findet das auch voll überzeugend  und die pöhse weisungsgebundene StA Erfurt gehöre ja angeklagt und überhaupt. Der zutreffende Ansatz ist aber - absichtlich? - nicht zu Ende gedacht.

Wir erinnern uns nochmals: Es gibt den typischen Zivilprozess mit Kläger und Beklagtem, die widerstreitende Interessen haben. Der Kläger möchte, dass der Beklagte zu irgendetwas verurteilt oder dass gegenüber dem Beklagten irgendetwas festgestellt wird, der Beklagte möchte, dass die Klage abgewiesen wird. Das erinnert an einen sportlichen Zweikampf, etwa an einen Ringkampf. Nur einer kann gewinnen, und der (Ring-)Richter hat gefälligst unparteiisch zu sein. Bestehen Zweifel (etwa, weil der Richter mit dem Beklagten eng befreundet ist), so ist der Richter gemäß Para. 42 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Einer Partei steht dann ein Ablehnungsrecht zu, und der Richter hat - da der Kläger in unserem Beispiel von der engen Freundschaft gar nichts wissen muss - im Hinblick auf Para. 48 ZPO die Befangenheitsgründe von sich aus anzuzeigen.

Das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist aber - wie verschiedene andere Verfahren nach dem FamFG - kein solches Verfahren mit gegeneinander streitenden Parteien wie beim Zivilprozess, also kein - Achtung, Fachbegriff! - kontradiktorisches Verfahren.

Beispiel Betreuungsverfahren: Opa wird dement und braucht einen Betreuer. Sohn A steht zur Verfügung und wird vom Gericht für geeignet gehalten. Andere Angehörige sind entweder nicht vorhanden oder treten einer Bestellung des A zum Betreuer nicht entgegen. Niemand streitet sich, und das Gericht wird nur die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und bejahen, die notwendigen Verfahrenshandlungen durchführen und A zum Betreuer bestellen, und alle sind zufrieden. Eine zur Besorgnis der Befangenheit führende Parteilichkeit des Richters ist hier - wie in vielen anderen von Amtswegen einzuleitenden Verfahren nach dem FamFG - kaum vorstellbar.

Fallvariante: Opa wird wieder dement. Angehöriger A will zum Betreuer bestellt werden. Angehöriger B hält A für ungeeignet/kriminell und möchte, dass ein „neutraler“ Berufsbetreuer bestellt wird. A und B verfolgen hier als Verfahrensbeteiligte also widerstreitende Interessen. Ist der Richter mit A nun eng befreundet, so hat B vernünftige Zweifel an der „Unparteilichkeit“, und ihm steht selbstverständlich über die Verweisungsnorm des Para. 6 FamFG ein Ablehnungsrecht zu. Der Richter ist seinerseits verpflichtet, den Ablehnungsgrund von sich aus anzuzeigen.

Kommen wir nun zum vorliegenden Verfahren des AG Weimar wegen Kindeswohlgefährdung: Hier liegen widerstreitende Interessen der Beteiligten doch auf der Hand. Die anregende Kindesmutter will, dass ihr Kind keine Maske tragen muss. Der Schulträger als potenzieller Kindeswohlgefährder wird dem vermutlich entgegentreten, um seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und gegenüber den anderen Schülern und dem Schulpersonal Infektionsschutz zu gewährleisten. Wir haben hier also ein „quasi-kontradiktorisches“ Verfahren.

Und jetzt versetzen wir uns in den Schulträger: Wenn man dort weiß, dass der Richter in politischem Sektierertum die Maskenpflicht bekämpft, Mitglied in einem entsprechenden Zusammenschluss/Verein ist UND entsprechende Anregungsschreiben mitverfasst hat und zur Verfügung stellt UND sich mit der Anwältin der anregenden Kindesmutter abgesprochen hat - hat man da vernünftige Zweifel an der „Unparteilichkeit“ des Richters? Müssten die Schwurbelaufsatzverfasser selbst merken, und nicht umsonst verweist Para. 6 FamFG für alle FamFG-Verfahren auf die Ausschließungsvorschriften der ZPO.

Bezeichnend ist, dass Dettmar nach den Ermittlungsergebnissen selbst im Vorfeld ein „Befangenheitsproblem“ erkannt hat.

Dies alles würde ich gerne den Schwurbelrichtern in den Kommentarbereich schreiben, aber das würde garantiert nicht freigeschaltet werden.

Und es erzähle mir niemand, die Schwurbelaufsatzverfasser würden dies alles nicht erkennen.

« Letzte Änderung: 22. April 2023, 18:08:54 von Judge Roy Bean »
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Natürlich wissen die Schwurbeljuristen das alles sehr wohl - handelt es sich doch (zumindest für jeden vom Fach) um Selbstverständlichkeiten. Auf Glaubwürdigkeit ud Seriosität kommt es ihnen offenkundig nicht ansatzweise an, so lange sie nur ihre Schwurbeleien predigen. Wahrhaft erbärmlich.
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In dem Aufsatz wird argumentiert, eine Befangenheit wegen Parteilichkeit könne es gar nicht geben, weil es ja - anders als im Zivilprozess - in dem von Amtswegen einzuleitenden Verfahren gar keine Parteien gebe.
Nettes Wortlautargument. Man sollte das aber (ich habe den Schwurbelaufsatz nicht gelesen, so viel Freizeit habe ich dann doch nicht), nicht unbedingt an irgendwelche verfahrensrechtlichen Vorschriften anknüpfen, sondern an den Wortlaut des StGB. Immerhin spricht der § 339 StGB davon, dass man "zugunsten oder zum Nachteil einer Partei" das Recht beugen muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Wenn man Partei hier nun im engen prozessualen Sinne versteht, dann ist das, wie gesagt, ein nettes Wortlautargument.
Dumm nur, dass schon das Reichsgericht den Begriff weit verstand und die Kommentarlage nach kursorischem Überblick recht einhellig alle Verfahrensbeteiligten (also etwa auch Zeugen) unter den Begriff subsumiert.

Für "typische" Vorbefassung in Abgrenzung zur "atypischen" Vorbefassung lohnt sich – insbesondere, da die fragliche Verfahrensordnung auch objektive Verfahren (in Abgrenzung zu kontradiktorischen Verfahren) kennt – ein Blick in § 18 Abs. 2 f. BVerfGG; aus dem dort Niedergelegten wird der Rechtsgedanke deutlich, dass man zwischen abstrakten und konkreten Interessen trennen können könnte und Letztere im Sinne des Verfahrensrechts als problematisch angesehen werden.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Judge Roy Bean

Ich glaube, die wollen das gar nicht als Argument im Hinblick auf den Wortlaut verstanden wissen, sondern im Hinblick auf die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die typischerweise nicht „gegeneinander kämpfen“ (wie in meinem Beispiel mit dem unproblematischen Betreuungsverfahren). Aber die mäandern sich so ins Off, dass es mittlerweile egal ist, was die wie verstanden haben wollen.

Das neueste Traktat, mit dem ich aber hier niemanden belästigen will, spricht wieder für sich, und Folg in den Kommentarspalten schwadroniert vom größten Verbrechen gegen die Menschheit (gemeint sind die Covid-Schutzmaßnahmen) und dass wir keinen Rechtsstaat mehr haben usw.
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