Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46318 mal)

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Richtig! Und das Bezirks-Bühnenschiedsgericht Chemnitz, das darf praktisch gar nichts.
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So, dann hammer das auch:


Zitat
Gericht/Institution:   BGH
Erscheinungsdatum:   24.01.2022
Entscheidungsdatum:   03.11.2021
Aktenzeichen:   XII ZB 289/21
Quelle:   juris Logo
Norm:   § 1666 BGB

Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Jena vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 03. November 2021 (XII ZB 289/21) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurückgewiesen.

Dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, in den Raum gestellt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundesgerichtshof mit der in der Folge eingelegten Rechtsbeschwerde befassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, dass die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das Thüringer Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt, weil über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

Vorinstanzen
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21

AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21

Quelle: Pressemitteilung des OLG Jena Nr. 1/2022 v. 24.01.2022
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA220104529&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp
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Zitat
Weimarer Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt

Ein Familienrichter hob in einer umstrittenen Entscheidung die Coronaregeln an Schulen auf. Nun hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Dem Mann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

spiegel.de am 02.06.2022

Nach der mir bekannten Rechtsprechung zum Thema Rechtsbeugung erstaunt mich das doch. ich sag nur Rehse...

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Richter Dettmar aus Weimar:

Zitat
Er soll seine Entscheidung auf Betroffene ausgedehnt haben, für die er nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht der gesetzliche Richter war. Bereits im Vorfeld soll er aktiv nach maßnahmekritischen Eltern gesucht haben, welche eine entsprechende Anregung bei ihm stellen könnten. Auch soll er bereits vor Eingang der Anregung sichergestellt haben, dass die Ergebnisse der später in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten seinen Vorstellungen entsprechen.

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Erfurt
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Offline Judge Roy Bean

Zitat
Weimarer Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt

Ein Familienrichter hob in einer umstrittenen Entscheidung die Coronaregeln an Schulen auf. Nun hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Dem Mann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

spiegel.de am 02.06.2022

Nach der mir bekannten Rechtsprechung zum Thema Rechtsbeugung erstaunt mich das doch. ich sag nur Rehse...

Zuständigkeitsanmaßung ist doch schon mal etwas (siehe hierzu auch den bizarren Fall mit der Hüttenstädter Prozessordnung - lässt sich ergoogeln -, auch wenn der letztlich mit Freispruch endete). In erster Linie könnte ihm seine Allgemeinverbindlicherklärung (Beschluss gilt für alle Schüler) vor die Füße fallen. Und die Durchsuchungen haben vermutlich Anhaltspunkte für den in solchen Fällen immer problematischen Vorsatz ergeben.
« Letzte Änderung: 4. Juni 2022, 13:16:49 von Judge Roy Bean »
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Laut LTO hat dwas LG Erfurt die Anklage wegen zwei tateinheitlichen Fällen, §§ 339, 52 StGB zugelassen. Strafrahmen: ein Jahr bis 5 Jahre, mögliche Nebenfolge ist die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht bekannt.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Respektable Leistung. Anklagen wegen Rechtsbeugung haben wirklich Seltenheitswert.

LTO berichtet im gleichen Artikel über einen ähnlichen Fall in Bayern - da hat die StA das Verfahren eingestellt.
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Weimarer Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt


LTO, 6. 9. 2022:
Zitat
LG Erfurt – Rechtsbeugung durch Familienrichter: Der Weimarer Familienrichter, der zu Beginn der Corona-Pandemie die Maskenpflicht an zwei Schulen als Kindeswohlgefährung aufgehoben hatte, muss sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB verantworten, weil für den Schutz gegen hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen nicht die Familiengerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Das Landgericht Erfurt habe eine entsprechende Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, so LTO (Tanja Podolski). Im Falle einer Verurteilung könnte der Angeklagte seine Stellung als Richter verlieren.
https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2022-09-05-nizza-rechtsbeugung-salesch/
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Ich habe mal kurz nachgelesen: "Die willkürliche Annahme eigener Zuständigkeit erfüllt den objektiven Tatbestand" (der Rechtsbeugung)

Fischer, 68. Auflage, § 339, Rn. 20
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Der LTO-Beitrag verweist auf einen weiteren - auch für juristische Laien verständlichen - lesenswerten Gastbeitrag eines Autors namens Özcan. Dort wird herausgearbeitet, dass und warum der Rechtsbeugungsvorwurf nicht von der Hand zu weisen ist. Zwar gehe ich bzgl. der Zuständigkeitsanmaßung nicht mit dem Autor konform, da immerhin der Wortlaut des Para. 1666 BGB Maßnahmen gegen die Schulen deckt (deshalb halte ich auch die Einstellung des Verfahrens gegenüber der Weilheimer Richterin durch die StA München II für zutreffend). Im Übrigen ist der Autor aber auf meiner Linie - Allgemeinverbindlicherklärung gegenüber allen Schülern war eindeutig contra legem, und für die Verfahrensgestaltung dürfte z. T. nichts anderes gelten.

Jedenfalls sollte auch der letzte Querlüfter erkennen, dass es nicht darum geht, einen unbequemen Richter mundtot zu machen.
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Ich bitte dich…Querdeppen sollen erkennen oder gar zugeben das sie sich geirrt haben?

Der Herr Richter scheint einen OptimistenClown gefrühstückt zu haben  ;)
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Jedenfalls sollte auch der letzte Querlüfter erkennen, dass es nicht darum geht, einen unbequemen Richter mundtot zu machen.

Die erkennen auch keinen Elefanten, wenn er direkt vor ihnen steht und behaupten aus eigenen Motiven lieber, dass es eine sehr große Maus sei...
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Man müsste halt wissen, was die Staatsanwaltschaft beweisen zu können glaubt. Da wurden ja schon Eltern gesucht, womöglich wurde ihnen eine bestimmte Entscheidung vorab versprochen. Ich finde diese Vorabmeinungen ohne jede Kenntnisse der eingebrachten Schriftstücke jedenfalls befremdlich. Wir wissen gar nicht, was die Staatsanwaltschaft eingebracht hat. Die LTO weiß es auch noch nicht.

Die Querdenker scheinen ja stets zu glauben, dass ihnen niemand auf die Schliche kommt.
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