Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46316 mal)

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Offline Judge Roy Bean

Man müsste halt wissen, was die Staatsanwaltschaft beweisen zu können glaubt. Da wurden ja schon Eltern gesucht, womöglich wurde ihnen eine bestimmte Entscheidung vorab versprochen. Ich finde diese Vorabmeinungen ohne jede Kenntnisse der eingebrachten Schriftstücke jedenfalls befremdlich. Wir wissen gar nicht, was die Staatsanwaltschaft eingebracht hat. Die LTO weiß es auch noch nicht.


Bzgl. der Allgemeinverbindlicherklärung dürfte die Sache klar sein.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Schrohm Napoleon

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Zitat
Weimarer Richter nach Masken-Entscheidung des Amtes enthoben

Stand: 24. Januar 2023, 21:19 Uhr

Ein wegen Entscheidungen zur Maskenpflicht umstrittener Richter am Amtsgericht Weimar darf vorerst nicht weiter in dieser Funktion arbeiten. Das bestätigte das Richterdienstgericht am Landgericht Meiningen. Der betroffene Richter kann nun Beschwerde beim Dienstgerichtshof für Richter am Thüringer Oberlandesgericht einlegen.

Der Amtsrichter hatte im April 2021 eine umstrittene Entscheidung gegen die Maskenpflicht an zwei Schulen gefällt. Er entschied damals, dass Kinder an den Schulen keine Masken tragen müssten. Die Entscheidung war bundesweit diskutiert worden. Das Bildungsministerium reichte eine Beschwerde ein. Schließlich hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Richters wieder auf.


Strafverfahren noch offen

Gleichzeitig ist ein Strafverfahren am Landgericht Erfurt anhängig. Weil er als Familienrichter für so eine Entscheidung nicht zuständig war, hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt Anklage wegen Rechtsbeugung am Landgericht erhoben.

Die Anklage wurde damit begründet, dass sich der Richter bei der Entscheidung bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Ihm sei es darum gegangen, die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlich wirksam dazustellen. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/richter-corona-masken-urteil-amtsgericht-100.html
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Offline Sandmännchen

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Der kann dann ja zwecks Aufbesserung der Finanzen ein weiteres Buch zum Thema "Wie ruiniere ich mein Leben in kürzester Zeit mit entschiedenem Quarkdenken" schreiben. Finanziell wäre die Pension sicher die bessere Wahl gewesen.
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Offline Judge Roy Bean

Veröffentlicht ist die Entscheidung derzeit nicht. Aber eine einstweilige Anordnung (also eine vorläufige Entscheidung innerhalb eines Hauptsacheverfahrens, so ich die Meldung richtig verstanden habe) ist schon ein Hammer, da muss erheblich mehr aktenkundig sein als bloß die fehlerhafte Annahme der Rechtswegzuständigkeit (die für sich betrachtet ja völlig harmlos ist). Die vorläufige Dienstenthebung eines Richters kommt nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, nach einschlägiger Kommentierung nur unter Anlegen eines besonders strengen Maßstabs.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 13:47:23 von Judge Roy Bean »
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Offline echt?

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Sicher braucht Herr Haintz noch Verstärkung!
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Offline Knallfrosch

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Wenn er als Anwalt arbeiten will, braucht er als Ex-Richter doch eine Zulassung? Oder habe ich das falsch in Erinnerung?
Falls ja, kriegt er die, wenn er aus dem Richteramt geflogen ist (vorbehaltlich der Entscheidung im HSV) und/oder wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde?

Hier noch ein Artikel im Spiegel mit Namensnennung:

https://forum.sonnenstaatland.com/www.spiegel.de/panorama/justiz/weimar-richter-nach-umstrittener-aufhebung-der-maskenpflicht-suspendiert-a-534f716c-036d-4361-ade5-dd26e72e7deb

Er hat immerhin Herrn Strate als Rechtsanwalt (das war der Verteidiger von G. Mollath, der die Wiederaufnahme bewirkt hat)
« Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 13:32:37 von Knallfrosch »
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Offline lobotomized.monkey

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Die Durchsuchung dürfte ergeben haben, dass der Richter und die "Gruppierung" kooperiert haben um klagewillige Eltern mit dem richtigen Nachnamen zu finden.
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Offline Judge Roy Bean

Um als Anwalt zu arbeiten, braucht auch ein Ex-Richter eine Zulassung. Vorstrafen können sich nach Para. 7 Abs. 5 BRAO als Versagungsgrund erweisen, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Strate als Verteidiger (der wohl hauptsächlich Wind machen wird) kann auch keine Wunder bewirken. Ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen zur Allgemeinverbindlicherklärung des Beschlusses und zur atypischen Vorbefassung (siehe hierzu auch den vorherigen Beitrag von @lobotomized.monkey).

Normalerweise müsste auf der Schwurbelrichterwebpräsenz (wo die Maskenentscheidung ja begrüßt und gefeiert wurde) nun verstärkt Folg aufstehen und Sturm losbrechen, aber es tut sich noch nichts.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 14:01:32 von Judge Roy Bean »
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Um als Anwalt zu arbeiten, braucht auch ein Ex-Richter eine Zulassung. Vorstrafen können sich nach Para. 7 Abs. 5 BRAO als Versagungsgrund erweisen, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Ist Absatz 4 desselben Paragraphen nicht der viel bessere Grund, keine Zulassung zu bekommen?

Zitat
4.    wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Judge Roy Bean

@Neubuerger: Doch, den hatte ich gar nicht auf dem Schirm.
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Offline Schattendiplomat

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Ich glaube ja der war ein wenig auf Ruhm aus und hoffte an legendäre Gerichtsbeschlüsse anknüpfen zu können welche die Politik zum Umdenken bewegten, nur hat er sich einfach das falsche Thema ausgesucht.
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*mMn - meiner (ganz persönlichen) Meinung nach
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Offline Rabenaas

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Ist Absatz 4 desselben Paragraphen nicht der viel bessere Grund, keine Zulassung zu bekommen?

Zitat
4.    wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;

§ 7 Abs. 4 BRAO wird nicht zum Tragen kommen: wenn er wegen Rechtsbeugung verurteilt wird, hat sich das Disziplinarverfahren nach § 24 Nr. 1 DRiG erledigt. Aber eine Anwaltszulassung ist dann garantiert nach Abs. 5 Essig.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline kairo

Wenn er als Anwalt arbeiten will, braucht er als Ex-Richter doch eine Zulassung?

Natürlich, von den Alliierten, so steht es in den SHAEF-Gesetzen. Und wenn er jetzt Anwalt werden will, braucht er wieder eine, und als Notar noch einmal. So ein Verfahren wegen Rechtsbeugung (Straf- und Disziplinarverfahren) ist dabei sicher nicht hilfreich.
 
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Ich glaube ja der war ein wenig auf Ruhm aus und hoffte an legendäre Gerichtsbeschlüsse anknüpfen zu können welche die Politik zum Umdenken bewegten, nur hat er sich einfach das falsche Thema ausgesucht.

Wenn er nur einfach ein aufsehenerregendes Urteil sprechen wollte, wäre das nicht das riesengroße Problem. Die Vorgeschichte mit der gezielten Suche nach Eltern ist der Hammer, mit der er jegliches Vertrauen verspielt hat.
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Offline Ba_al

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