Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46317 mal)

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Offline hair mess

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Zitat von: Judge Roy Bean am Heute um 09:54

Zitat
Was herrscht denn hier für ein Ton?
Ein mitunter harter, in der Regel aber sachlicher Ton.

Ja, da möcht ich doch mal erinnern, wo wir herkommen.
Auch wenn ein Jurist bei der Gründung dabei war, waren wir ursprünglich kein Juristenforum, sondern ein anarchisches Satireforum.

Unsinn gibt es für den Satiriker selbst ja nicht, sondern nur eine Gelegenheit den Sinn durch Aufdeckung des Falschen zu ergründen.
Quasi ein Ansatzpunkt.
Und so möchte ich den Einwurf des Roy zum Anlass nehmen, auf den eigentlichen Sinn des Forums hinzuweisen.

Merkst Du Roy, ich habe deinen Einwurf ganz bewusst nicht Unsinn genannt.

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Offline Judge Roy Bean

Ich habe mich bemüßigt gefühlt, zu einem hier behandelten juristischen Thema Stellung zu nehmen. Für Satire fühle ich mich gemäß Para. 17 a GVG nicht zuständig.

Zur Sache: Es besteht wohl Einigkeit mit dem Gerichtsreporter, dass die Entscheidung des OLG Jena (so sie in LTO richtig wiedergegeben wurde) alles eher als schlüssig begründet ist und vor dem BGH (so die Rechtsbeschwerde tatsächlich eingelegt wird) wohl keinen Bestand haben wird. Und das wird den Maskenschwurblern wieder in die Hände spielen.

Selbstverständlich behaupte ich nicht, dass sich die Richter die Entscheidung haben diktieren lassen. Aber im Forum von Beck wird darüber schwadroniert.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline hair mess

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Da gehört es auch hin.
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Offline Judge Roy Bean

Nachdem ich heute Zeit, Lust und Kommentarliteratur habe, will ich die angemahnte Fundstelle nachreichen: OVG Greifswald, Beschluss vom 2.3.2000 - 2 M 105/99, veröffentlicht z. B. in NVwZ 2001, 446 - Keine Vorabentscheidung über den Rechtsweg in Eilverfahren.

Wir erinnern uns: Die Entscheidung des AG Weimar war eine einstweilige Anordnung, also eine Eilentscheidung, gegen die gemäß Para. 57 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet (es ist stattdessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, die dann über ein Rechtsmittel angefochten werden kann). Das OLG Jena hat gleichwohl dem Rechtsmittel des Freistaats Thüringen stattgegeben, und zwar über den „Umweg“ des Para. 17 a Abs. 4 GVG. Dies erscheint mir aus den vom Gerichtsreporter und mir ausgeführten Gründen nicht weniger abenteuerlich zu sein als die Ausgangsentscheidung des AG Weimar (aber vielleicht ändert sich ja noch nach Lektüre des vollständigen Entscheidungstextes unsere Meinung).
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Offline Sandmännchen

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Rn 14 ist hier besonders relevant:
Zitat
Der Verweisung an das Amtsgericht steht im vorliegenden Fall nicht § 17 a Abs. 5 GVG entgegen. Nach dieser Vorschrift prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt und trifft das Gericht keine Vorabentscheidung, sondern bejaht durch den Erlaß der Entscheidung ausdrücklich (wie hier) oder implizit die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, ist die Entscheidung unangreifbar. § 17 a Abs. 5 GVG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Gericht trotz Rüge keine Vorabentscheidung getroffen hat (h.M. vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO. § 41 Rdn. 29 zu § 17 a GVG mwN.).

Gab es denn eine entsprechende Rüge? Das FamG hat ja hier auf eine Anregung von Amts wegen gehandelt. Wer hätte denn da rügen sollen?

Im Beschluss des AG steht nur:

Zitat
Eine  Stellungnahme  des  Freistaats Thüringen  und  der  Schulen  der  Kinder  ist  innerhalb  der gesetzten Frist im hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erfolgt.

Andererseits kann man vielleicht vertreten, dass bei einem offenkundigen falschen Rechtsweg auch im vorläufigen Verfahren die sofortige Beschwerde eröffnet ist, da hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt - die Annahme, dass der Gesetzgeber bei offensichtlich falschem Rechtsweg im Eilrechtsverfahren keine Abhilfemöglichkeit vorsieht, wenn gerade hier die Rügemöglichkeiten durch kurze Fristen arg beschränkt sind, obwohl gerade bei Offensichtlichkeit eine summarische Prüfung im Eilverfahren zu keiner problematischen Verzögerung führt, ist schon ein wenig absurd. Mehr spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht damit gerechnet hat, dass der zuständige Richter einen offenkundig falschen Rechtsweg nicht erkennt.

P.S. Zu OLG Thüringen, 1 UF 136/21 ist weiterhin keine Veröffentlichung der Entscheidung aufzutreiben.
« Letzte Änderung: 25. Mai 2021, 13:05:13 von Sandmännchen »
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Offline Judge Roy Bean

Zu 1.: Das AG Weimar hat wohl den Freistaat Thüringen beteiligt, der möglicherweise den Rechtsweg gerügt hat.

Zu 2.: Die Rechtsprechung hatte bis zur Einführung des Para. 321 a ZPO die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (aus verfassungsrechtlichen Gründen) anerkannt, nunmehr soll hierfür kein Raum mehr sein (was m. E. nicht vollständig überzeugt). Ich hätte erwartet,  dass das OLG Jena hierzu lichtvolle Ausführungen macht und ggf. das angeblich „abgeschaffte“ außerordentliche Rechtsmittel wieder zu neuem Leben erweckt. Ich bin wirklich auf die Volltextveröffentlichung gespannt.

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Offline Agrippa

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Gab es denn eine entsprechende Rüge? Das FamG hat ja hier auf eine Anregung von Amts wegen gehandelt. Wer hätte denn da rügen sollen?
Nach dem auch hier angeführten LTO-Artikel hat das Thüringer Bildungsministerium die Rüge erhoben. Wann dies zeitlich erfolgt ist, ist mir unbekannt.
Zitat
Da das Thüringer Bildungsministerium die Zuständigkeit gerügt hatte, hätte der Familienrichter gem. § 17a Abs. 3 S. 2 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) vorab über diese Frage entscheiden müssen. Er hatte sich jedoch erst innerhalb der Prüfung des Antrags für zuständig erklärt. Durch diesen Verfahrensfehler wurde – so teilte das OLG Thüringen mit – der Rechtsweg der sofortigen Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-thueringen-1-uf-136-21-beschluss-familienrichter-weimar-aufgehoben/

Dein Hinweis aus dem AG-Beschluss über die nicht erfolgte Stellungnahme kann ich hierbei auch nicht zeitlich verorten und bin ein wenig verwirrt.
Ich versuche die Angelegenheit für mich einmal aufzuschlüsseln:
1. Mutter von zwei Kinder beauftragt Anwältin gegen die Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnug der Schule vorzugehen. Wie und in welcher Form, die Anwältin und die Mutter zusammenkamen lasse ich mal außen vor.
2. Anwältin stellt am Familiengericht Weimar bei dem für die Endbuchstaben zuständigen Richter den Antrag auf Außerkraftsetzung der Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnung gemäß 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung)
3. Der Familienrichter am AG Weimar liest den Antrag, denkt, fordert Stellungsnahmen vom thüringischen Bildungsministerium und den zwei Schulen, in die die Kinder gehen (Laut Beschluss). Keine Stellungsnahmen erfolgen.
4. Der Familienrichter am AG Weimar erlässt seinen Beschluss am 08.04. zur Aufhebung der Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnung gemäß 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) gegenüber den Schulen, Lehrerinnen und dem Ministerium
5. OLG Jena hebt den Beschluss auf und schließt das gesamte Verfahren aufgrund der Rüge des thür. Bildungsministeriums.

Im bzw. kurz vor Schritt 3 hätte der Familienrichter über seine Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG entscheiden müssen, sofern eine Partei die Zulässigkeit gerügt hat. Aber wusste das thür. Bildungsministerium/Schulen zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Verfahrens überhaupt?
Da der Familienrichter das Bildungsministerium/Schulen zur Stellungnahme aufgefordert hat, müssen sie von dem Verfahren Kenntnis erlangt haben. Reicht dies aus, um noch die Zulässigkeitsrüge zu stellen? Hat das Ministerium die Stellungnahme möglicherweise deswegen nicht abgegeben, weil sie schon die Zuständigkeit gerügt haben?
Sofern dies zutreffen würde, hat der Familienrichter sich darüber hinweggesetzt (nicht vorab entschieden)?
(Wie würde sich das für die Staatsanwaltschaft bezüglich der Rechtsbeugungsermittlungen anhören?)
Tertius gaudens!
 
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Offline Sandmännchen

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Das AG Weimar erwähnt leider nicht, wie lange es dem Ministerium Zeit für die Äußerung gelassen hat. Eventuell hat man sich im Ministerium auch gedacht, dass eine solche Rüge überflüssig sei - schließlich sollte das Gericht das auch von alleine erkennen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Aber wie du selbst oben zitierst: Ohne Rüge keine sofortige Beschwerde gemäß Para. 17 a Abs. 4 GVG.

Wie ausgeführt: M. E. sind die Entscheidungen aus Weimar und Weilheim eher Anlass dafür, sich über die Frage Gedanken zu machen, ob die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit doch weiterhin zuzulassen ist. Dafür fielen mir diverse Argumente ein.

Wurde gegen die Entscheidung aus Weilheim ebenfalls Rechtsmittel eingelegt? Vielleicht erfährt man dann vom dortigen Rechtsmittelgericht mehr (wobei sich das AG Weilheim immerhin verkniffen hat, die Entscheidung für „allgemeinverbindlich“ zu erklären).
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die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit doch weiterhin zuzulassen ist.

Das wäre ein gefundenes fressen für unsere Kundschaft. Dann könnten sie die Zuständigkeit des Reichsgerichts, des Völkergericht_hofes, des GCCL oder des Gerichtshofes der Menschen einfordern. Das wird dann so wie bei der Gehörsrüge zu einer weiteren Instanz.
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Lässt sich die Kundschaft überhaupt von irgendeinem - auch gar nicht vorgesehenen - Rechtsmittel bis hin zum Intergalaktischen Obersten Gerichtshof abhalten? Nach meiner praktischen Erfahrung: nein.

Hier noch ein Beispiel für eine (erfolgreiche) außerordentliche Beschwerde: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 8 W 279/01 (fürs Verlinken bin ich zu doof, ich bin von Berufswegen nicht technikaffin und bitte um Verständnis).
« Letzte Änderung: 25. Mai 2021, 15:32:02 von Judge Roy Bean »
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Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Aua! Da tun die Ohrfeigen für das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wurde, ja jetzt noch vom Zuhören weh.
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Auch das OLG Frankfurt hält die Familiengerichte für nicht zuständig bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/fehlende-zust%C3%A4ndigkeit-der-familiengerichte-f%C3%BCr-die-%C3%BCberpr%C3%BCfung

Zitat
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen
25.05.2021Pressestelle: OLG Frankfurt am Main

Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines Grundschulvaters gegen die vom Familiengericht abgelehnte Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens u.a. wegen der an der dortigen Schule geltenden Maskenpflicht zurückgewiesen.

Nr. 38/2021

Die Eltern eines knapp 10 Jahre alten Kindes begehrten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung einer Grundschule zur Aufhebung der dort geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien u.a. für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig, „die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten“. Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor. Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“.

Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, vom 5.5.2021, Az. 4 UF 90/21

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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Dachten die wirklich sie hätten ein Schlupfloch gefunden über das sie gegen die Maßnahmen vorgehen können, nur weil ein mutmaßlich verschwurbelter Richter mitgespielt hat? und dachten die wirklich das würde keiner mit denselben Methoden aufzuheben versuchen, welche man selbst gerne nutzt?

Die sind schon ein wenig naiv, wenn ich so durch die Telegramkanäle klicke - aber ein gutes Zahlschaf muss naiv sein oder?
 
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