Gab es denn eine entsprechende Rüge? Das FamG hat ja hier auf eine Anregung von Amts wegen gehandelt. Wer hätte denn da rügen sollen?
Nach dem auch hier angeführten LTO-Artikel hat das Thüringer Bildungsministerium die Rüge erhoben. Wann dies zeitlich erfolgt ist, ist mir unbekannt.
Da das Thüringer Bildungsministerium die Zuständigkeit gerügt hatte, hätte der Familienrichter gem. § 17a Abs. 3 S. 2 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) vorab über diese Frage entscheiden müssen. Er hatte sich jedoch erst innerhalb der Prüfung des Antrags für zuständig erklärt. Durch diesen Verfahrensfehler wurde – so teilte das OLG Thüringen mit – der Rechtsweg der sofortigen Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-thueringen-1-uf-136-21-beschluss-familienrichter-weimar-aufgehoben/Dein Hinweis aus dem AG-Beschluss über die nicht erfolgte Stellungnahme kann ich hierbei auch nicht zeitlich verorten und bin ein wenig verwirrt.
Ich versuche die Angelegenheit für mich einmal aufzuschlüsseln:
1. Mutter von zwei Kinder beauftragt Anwältin gegen die Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnug der Schule vorzugehen. Wie und in welcher Form, die Anwältin und die Mutter zusammenkamen lasse ich mal außen vor.
2. Anwältin stellt am Familiengericht Weimar bei dem für die Endbuchstaben zuständigen Richter den Antrag auf Außerkraftsetzung der Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnung gemäß 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung)
3. Der Familienrichter am AG Weimar liest den Antrag, denkt, fordert Stellungsnahmen vom thüringischen Bildungsministerium und den zwei Schulen, in die die Kinder gehen (Laut Beschluss). Keine Stellungsnahmen erfolgen.
4. Der Familienrichter am AG Weimar erlässt seinen Beschluss am 08.04. zur Aufhebung der Hygienemaßnahmen/Coronaschutzverordnung gemäß 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) gegenüber den Schulen, Lehrerinnen und dem Ministerium
5. OLG Jena hebt den Beschluss auf und schließt das gesamte Verfahren aufgrund der Rüge des thür. Bildungsministeriums.
Im bzw. kurz vor Schritt 3 hätte der Familienrichter über seine Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG entscheiden müssen, sofern eine Partei die Zulässigkeit gerügt hat. Aber wusste das thür. Bildungsministerium/Schulen zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Verfahrens überhaupt?
Da der Familienrichter das Bildungsministerium/Schulen zur Stellungnahme aufgefordert hat, müssen sie von dem Verfahren Kenntnis erlangt haben. Reicht dies aus, um noch die Zulässigkeitsrüge zu stellen? Hat das Ministerium die Stellungnahme möglicherweise deswegen nicht abgegeben, weil sie schon die Zuständigkeit gerügt haben?
Sofern dies zutreffen würde, hat der Familienrichter sich darüber hinweggesetzt (nicht vorab entschieden)?
(Wie würde sich das für die Staatsanwaltschaft bezüglich der Rechtsbeugungsermittlungen anhören?)