Das erscheint mir noch höflich ausgedrückt (so der LTO-Bericht zutreffend sein sollte, eine Volltextveröffentlichung scheint es ja noch nicht zu geben).
Zum einen erscheint es zweifelhaft, dass Para. 17 a Abs. 3 GVG überhaupt hier anwendbar ist, wo doch eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit ohnehin nicht in Betracht kommt (so zutreffend OLG Karlsruhe).
Zum anderen ist eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg im Eilverfahren nicht geboten (das AG Weimar hatte eine einstweilige Anordnung erlassen), da ansonsten durch Rechtswegrügen eine Eilentscheidung blockiert werden könnte (es muss ja stets die Rechtskraft der Vorabentscheidung abgewartet werden).
Da muss man sich nicht wundern, wenn in einem juristischen Forum darüber fabuliert wird, dass der Freistaat Thüringen dem OLG-Senat die Entscheidung diktiert habe.
Bei mir entsteht zunehmend der Eindruck, dass von der juristischen „Nicht-Schwurbler-Seite“ ebenso die Gesetze zurecht gebogen werden, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. In diesem Zusammenhang: Die Entscheidung des AG Garmisch-Partenkirchen, Hans-Christian Prestien als Drittem die Kosten eines „Maskenverfahrens“ aufzuerlegen (wurde hier noch nicht thematisiert, lässt sich aber googeln), hat bei mir zwar zunächst schenkelklopfende Heiterkeit, nach Lektüre der Gründe aber Entsetzen ausgelöst.