Achtung, jetzt kommt wieder eine Jura-Vorlesung, wobei der Dozent sich um Volkshochschulniveau bemüht!
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Nichts Neues unter der Sonne!
Wie wir oben gelernt haben, dürfen die Familiengerichte Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nicht nach Para. 17 a Abs. 2 GVG an die Verwaltungsgerichte verweisen, weil gar kein verweisungsfähiges Verfahren vorliegt. Tun sie es trotzdem, können die Beteiligten dagegen Beschwerde einlegen (Para. 17 a Abs. 4 GVG - siehe OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt, alles weiter oben erwähnt). Wird keine Beschwerde eingelegt, so wird der Verweisungsbeschluss rechtskräftig, und das angewiesene Verwaltungsgericht ist an die Verweisung gebunden. Das finden die angewiesenen Verwaltungsgerichte aber doof. Das OVG Lüneburg hat deshalb eine Sache wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit an das AG Syke zurückgegeben. Das VG Münster geht den anderen Weg und ruft das Bundesverwaltungsgericht zur Zuständigkeitsbestimmung an (also zur Frage, ob das VG Münster trotz formeller Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise doch nicht an die Verweisung gebunden ist).
Alles also halb so wild! Die Überschrift des LTO-Artikels ist irreführend und auf Boulevardniveau.
(Ganz anders wäre die Situation bei Verweisungen innerhalb des selben Rechtswegs, z. B. durch das Amtsgericht Saarbrücken an das Amtsgericht St. Wendel wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Para. 281 ZPO. Aber das kriegen wir später. 😜)