Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46311 mal)

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Offline Sandmännchen

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Wieder eins der Lieblingsmythen: Gerichte sollten Gerechtigkeit üben.

Die Gerichte in einem Rechtsstaat sollen Recht anwenden, das ist schon Verantwortung genug. Für gerechte Gesetze wiederum sind andere zuständig.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Man kann den Studienfortschritt des @Sandmännchen hier täglich verfolgen. Sehr schön.
Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Ja stimmt schon. Ich hätte schreiben sollen, man erwartet von der Justiz, dass sie gerecht urteilt. Dass das nicht immer geht und im Auge des Betroffenen liegt, macht es problematisch. Aber ich rede auch nicht von Fällen, wo die Rechtsauffassung durchaus unterschiedlich sein kann.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Offline Sandmännchen

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Wobei das nicht der Kern der Argumentation von @Reichskasper Adulf Titler ist. Er hat schon recht, dass wirklich völlig abwegige Urteile beim Fortkommen eines Richters berücksichtigt werden sollten.

Allerdings kommt sowas tatsächlich selten vor, und zweitens wird es beim Fortkommen berücksichtigt.

Aber ich halte Gerechtigkeit sowieso nicht für ein Ziel, das über allem anderen stehen sollte. Man sieht am Nah-Ost-Konflikt, wohin ein Übermaß an Gerechtigkeitsgefühl führen kann. Ich fände da eine Orientierung am Wohl der Menschen sinnvoller ...
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Offline echt?

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Bei wikipedia sind Beispiele für verurteilte Rechtsbeuger: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung

Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Rabenaas

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Und wenn man das liest, wird man feststellen, daß ein Richter sich schon sehr anstrengen muß um verurteilt zu werden.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Anmaron

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Es gibt einen schönen Spruch: Gerechtigkeit ist Theorie, Rechtsprechung Praxis.
Und noch einer: Gerichte sprechen Recht. Wenn man Gerechtigkeit will, scheitert man bereits bei der eigenen Familie.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Und wenn man das liest, wird man feststellen, daß ein Richter sich schon sehr anstrengen muß um verurteilt zu werden.
Ja, und manchmal liest es sich wie "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus"
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dtx

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@dtx hör doch auf so einen Quatsch zu verbreiten, wenn du ganz offensichtlich keine Ahnung hast.

...

Der "Quatsch" wie Du meinst, daß man einen Beamten aus dem Dienst entfernen könne, steht so im Gesetz.

Und wenn hier einer Stunk sucht, dann der, der einen simplen Zweizeiler nicht bis zum Ende lesen will. Schließlich steht in meinem Beitrag explizit, daß es dafür Spielregeln gäbe, sprich Voraussetzungen, die erfüllt sein müßten. Ob das hier der Fall ist, wird man sehen, wenn das immerhin von der StA eingeleitete Verfahren irgendwann mal abgeschlossen ist.

Und wenn man das liest, wird man feststellen, daß ein Richter sich schon sehr anstrengen muß um verurteilt zu werden.


Ja, und? Die richterliche Unabhängigkeit gilt auch für Strafverfahren, die Rechtsbeugung zu Gegenstand haben.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 22:50:42 von dtx »
 

Offline Tuska

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Richter sind keine Bundesbeamte, Herrgottnocheins. Daher ist die Bezeichnung "Quatsch" für das Zitieren des Bundesdisziplinargesetz beim vorliegenden Sachverhalt noch sehr wohlwollend formuiliert.

Lies mal § 1 Satz 1 des von dir vorgebrachten Bundesdisziplinargesetzes und dann § 62 Bundesbeamtengesetz während du "richterliche Unabhängigkeit" vor dich hinmurmelst. Merkste was? Gut.

Wenn du die tatsächliche Rechtslage zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Richter nachlesen möchtest, zitiere ich mich mal selbst: https://dejure.org/gesetze/DRiG/21.html
https://dejure.org/gesetze/DRiG/24.html
« Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 23:11:39 von Tuska »
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dtx

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Auch wenn sie Landesbeamte sind, haben sie keine Narrenfreiheit, sondern können wegen Straftaten oder Dienstverfehlungen verurteilt und daraufhin aus dem Dienst entfernt werden. Der Weimarer hat immerhin schon mal ein Ermittlungsverfahren an der Backe. Das muß man erstmal schaffen.

...
Wenn du die tatsächliche Rechtslage zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Richter nachlesen möchtest, zitiere ich mich mal selbst: https://dejure.org/gesetze/DRiG/21.html

Zitat

(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden. 2Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.


Auch wenn ich schreibe, daß die Spielregeln eingehalten werden müßten, dann sollte das reichen. Es steht nirgends, daß ich die im Detail aufführen muß. Also extra nochmal für Dich:

Ob die StA aus dem Ermittlungsverfahren eine Anklage macht, das LG die zuläßt, ein Jahr oder mehr ausurteilt und der Dienstherr daraufhin Konsequenzen zieht und seinerseits den Antrag stellt, dem dann vielleicht sogar stattgegeben wird ...

Der Faden hier wird bis dahin längst im Keller oder getonnt sein.


« Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 23:12:35 von dtx »
 
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Offline Tuska

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Off-Topic:
Auch wenn sie Landesbeamte sind, haben sie keine Narrenfreiheit, ...
:facepalm:

Und du regst dich über Stunk auf? Du kannst in diesem Forum schlecht juristisches Viertelwissen in den Wald rufen und dich dann über unfreundliches Echo der Bäumchen wundern.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 23:07:31 von Tuska »
"Tuska jedoch verteufelt alle, die nicht in Sack und Asche gehen. Entweder, weil sie mit Konsum oder aber (doppelmoralistisch, versteht sich) mit Tugenden protzen. Mich deucht, unser Vorzeige-Katholik ist ein kleiner Luther." – Rechtsfinder
 
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Auf der Suche nach der passenden Rechtsnorm würde ich beim DRiG anfangen.
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Offline Ceilo

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Aufgehobene Entscheidungen sind nicht "problematisch". Problematisch sind die (relativ wenigen) Fälle, wo ein Gericht Entscheidungen trifft, die unvertretbar sind. Darüber urteilt aber nicht die übergeordnete Instanz. Du wirst nie in einer Entscheidung lesen, dass die vorherige Entscheidung unvertretbar sei. Das ist eine Kategorie, die eher der Diskussion in der Literatur überlassen wird.

Zumindest das BVerfG traut sich manchmal schon:

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14
Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keinerlei Erwägungen, die ein Abweichen von diesen unmissverständlichen gesetzlichen Regelungen rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten. Insbesondere ist der pauschale Verweis des Amtsgerichts im Beschluss vom 24. September 2013 auf die „Sach- und Rechtslage“ ohne jeden sachlichen Gehalt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verständlich und schlechthin unvertretbar. Sie verstößt gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskräftig verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1333/87 -, juris, Rn. 9 ff.).

Und sogar den BGH hat es damit schon abgewatscht:

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
Der Bundesgerichtshof hat jedoch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verstoßen, dass er die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in unvertretbarer Weise bejaht, daher die von ihm als verfassungswidrig angenommene Regelung des Planungsschadensrechts in § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB außer Anwendung gelassen und entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Es handelt sich hierbei nicht um einen nur rechtsirrtümlichen Verstoß gegen die Vorlagepflicht.
 
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dtx

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Auf der Suche nach der passenden Rechtsnorm würde ich beim DRiG anfangen.

Man kann auch schauen, wann der Mann regulär pensioniert wird. 



 
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