Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47498 mal)

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Die Kostenfestsetzung unterstreicht das Eigentor nochmal: Das Gericht geht hierbei (formal nicht ganz konsequent, in der Sache aber amüsant) von einer Anzahl Kinder aus, die gemäß Klage der Mutter betroffen sein könnten, wahrscheinlich die Gesamtschülerzahl der betreffenden Schule. Diese wird mit einem Standardsatz(?) multipliziert und voila. Inkonsequent ist es in so fern, als das Gericht selbst von einer Nichtzuständigkeit ausgeht, die Gründe dafür stehen im Schriftstück. Irrelevant ist die Streitwertfestsetzung auch in den Augen des Gerichtes, weil dieses die entgültige Streitwertfestlegung an das Hauptverfahren abgibt. Schocken dürften die 4 mio trotzdem :D
 
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Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung gegen den Weimarer Amtsrichter. Mehrtürer in der Entstehung, der hier von der bösen Diktatur unterdrückt wird?
Quelle.

Zitat
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Richter am Amtsgericht Weimar

Mit einem umstrittenen Beschluss hatte ein Weimarer Amtsrichter im April die Maskenpflicht an zwei Schulen ausgesetzt und damit bundesweit Diskussionen ausgelöst. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft Erfurt.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen einen Familienrichter am Amtsgericht Weimar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wie Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen mitteilte, hatte der Richter am 8. April eine Anordnung zur Maskenpflicht erlassen.

Es bestehe der Anfangsverdacht, dass er dafür nicht zuständig und daher nicht befugt war, eine solche Anordnung zu erlassen. Der Vorwurf lautet Rechtsbeugung. Bei der Sache soll das Verwaltungsgericht zuständig gewesen sein.

Das Thüringer Bildungsministerium hatte bereits Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Zudem hatte es mehrere Strafanzeigen gegen den Mann gegeben. Der Richter hatte aufgrund der Klage einer zweifachen Mutter eine einstweilige Anordnung erlassen. Sie verbietet den Schulleitungen Schutzmasken, Mindestabstände und Corona-Tests vorzuschreiben. Der Beschluss des Richters hatte bundesweit Diskussionen ausgelöst.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Daraus wird nichts: nach ständiger BGH-Rechtsprechung erfordert der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB eine bewußt falsche Rechtsanwendung. Der gute Mann muß also nur angeben, es für richtig gehalten zu haben. Wäre sogar glaubhaft - man muß schon davon überzeugt sein, wenn man als Richter solch einen Beschluß faßt.

Aber macht sich erstmal gut in der Lügenpresse.
« Letzte Änderung: 26. April 2021, 18:49:33 von Rabenaas »
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Sandmännchen

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Um die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu umgehen, verpflichtet der Beschluss keine Behörde, sondern die Mitarbeiter einer Behörde. Was hält denn das werte Fachpublikum von der Methode? Ich hab wenig Literatur zu § 1666 IV BGB gefunden und finde den erst mal sehr offen.

Das bekannteste ist, dass darüber nicht das Jugendamt verpflichtet werden kann.
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Natürlich völliger Quatsch!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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dtx

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Daraus wird nichts: nach ständiger BGH-Rechtsprechung erfordert der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB eine bewußt falsche Rechtsanwendung. Der gute Mann muß also nur angeben, es für richtig gehalten zu haben. Wäre sogar glaubhaft - man muß schon davon überzeugt sein, wenn man als Richter solch einen Beschluß faßt.

...

Klar, wenn man davon ausgeht, daß die StA anklagt, die Anklage zugelassen wird und am Ende ein Jahr oder mehr einbringt (natürlich auf Bewährung, aber das spielt ja für die dienstrechtliche Würdigung keine Rolle), dann wird man sich lieber als auf dem Posten deplaziert darstellen, als freiwillig die Pension dranzugeben. Ob das dann tatsächlich glaubhaft wäre, steht auf einem anderen Blatt. Schließlich kann man in den Urteilen und Beschlüssen früherer Jahre nachlesen, was der Mann so für richtig und notwendig gehalten hat.


Edith meint, daß er auch mal mit Strafrecht befaßt gewesen sein könnte: https://www.saechsische.de/plus/pirnaer-soll-buchenwald-website-zerstoert-haben-2705250.html
Wer einen groben Querschnitt über die Kundschaft haben will, den läßt Tante Google dagegen mit "Hausdurchsuchung bei ..." fündig werden.

« Letzte Änderung: 26. April 2021, 22:39:45 von dtx »
 
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dtx

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Inzwischen zieht rnd nach: https://www.rnd.de/politik/durchsuchung-bei-weimarer-familienrichter-staatsanwalt-ermittelt-wegen-rechtsbeugung-TFHJ7ABYINEF5B7NS6Q3PJSFMQ.html
(nachdem vom Fuellmich die Info kam, welcher Anwalt in der Sache mandatiert ist)

« Letzte Änderung: 27. April 2021, 00:42:08 von dtx »
 
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Offline Sandmännchen

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Edith meint, daß er auch mal mit Strafrecht befaßt gewesen sein könnte:
Edith irrt, Dettmar war Pressesprecher des Amtsgerichts, deswegen steht sein Name dort.
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Handy und Laptop beschlagnahmt. Aha. Da findet man sicher unter "Dokumente" sein Geständnis.

Jetzt wird erstmal viel Wind gemacht. Dann läßt man etwas Gras drüberwachsen und schließlich wird man das Verfahren sang- und klanglos einstellen. Nur eine Beförderung wird der Richter sich wohl abschminken können; mit Besoldung R 1 läßt es sich allerdings auch leben.
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Man könnte einen Urteilsentwurf finden, der mit anderen verabredet oder vorbesprochen wurde.

Aber die Anforderungen an Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen scheinen mir schon länger absurd niedrig zu sein.
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Aber die Anforderungen an Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen scheinen mir schon länger absurd niedrig zu sein.

Logisch, wenn das System(TM) einen "Erwachten" mundtot machen möchte, dann stören hohe Hürden doch nur. Wirst Du bald bei Füllmich und Haintz lesen können.
"It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
— Jasper Fforde
 
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Da Computer mein wesentliches Arbeitsmittel zum Brötchenerwerb sind, finde ich es nicht spaßig, dass die Justiz aufgrund bloßer Vermutungen, da könnte was drauf sein, mal eben auf die Idee kommen könnte, die ganze IT von jemand zu beschlagnahmen (und dann, da verschlüsselt, ein paar Jahre im Keller rumgammeln zu lassen).
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Brächte letztlich auch nichts. Solange kein Nachweis geführt werden kann, daß der Richter das Recht bewußt - also mit voller Absicht - falsch angewendet hat, kann man ihm gar nichts.

Das ist doch der Knackpunkt: der Mann hat sich ja richtig Mühe gemacht, seinen Beschluß zu begründen. Ihm war mit Sicherheit klar, daß er sich juristisch auf dünnes Eis begab. Aber das genügt lt. BGH-Rechtsprechung noch lange nicht.

Wie weit dieses "Richterprivileg" geht, zeigt exemplarisch der Fall des früheren Richters am Volksgerichtshof Rehse.

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Bei Rehse kommt mir eher das :puke:
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