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Das AG Wittenberg lehnte auch ab:
https://openjur.de/u/2335528.html
Daraus u. a. interessant (falls hier jemand in Weimar wohnt und mit Verweis auf § 1666 BGB der Maskenpflicht in den dortigen Schulen Geltung verschaffen möchte):
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Rz. 11
Das Gericht hat zudem zu den Gefahren, welche für Kinder und Jugendliche aus einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entstehen können, eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie e.V. eingeholt, welche die Fallzahlen bundesweit zusammenträgt und veröffentlicht (https://dgpi.de/covid-19-survey-update). Danach sind in Deutschland seit dem Ausbruch der Pandemie bislang etwa 1.200 Kinder nach einer Infektion mit dem Virus stationär behandelt worden. Hierbei war in etwa 200 Fällen eine intensivmedizinische Behandlung notwendig. Bislang ist es hierbei zu acht Todesfällen gekommen. Daneben ist in etwa 250 Fällen im Zusammenhang mit einer derartigen Infektion als schwerwiegende Folgeerkrankung das sog. PIMS-Syndrom aufgetreten. Im Übrigen wird auf die Mitteilung Bl. 27 d.A. Bezug genommen.
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Im Übrigen sieht man hier, was dabei rauskommt, wenn man sich in der Wahl des Richters "vertut":
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Rz. 16
b) Auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen und kreisrechtlichen Bestimmungen zum Tragen einer Schutzmaske für Grundschulkinder im Landkreis Wittenberg kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Wittenberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre, oder auf die Frage, ob nicht entsprechende Anordnungen durch die Schulleitungen zum Schutz der Kinder, aber auch des Lehrpersonals schon in Ausübung ihres Hausrechts zulässig -und angesichts der Pandemielage ersichtlich auch geboten- wären.
Rechtlicher Maßstab für das hiesige Verfahren ist vielmehr gem. § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB allein, ob das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder (oder -hier aber ersichtlich nicht relevant- deren Vermögen) gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Rz. 17
Es steht indessen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung keine erhebliche Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder einher, so dass unabhängig von der Rechtsgrundlage keinerlei Anlass zu einem Einschreiten in diese Richtung besteht. Es verhält sich insoweit nicht anders als mit der Anordnung gegenüber den Kindern, bei kühleren Temperaturen auf dem Pausenhof zum Schutz vor Erkältungskrankheiten eine Jacke und einen Schal zu tragen.
Auch insoweit besteht die theoretische Gefahr, dass ein Kind sich beim Spielen durch Unachtsamkeit unter unglücklichen Umständen am eigenen Schal strangulieren könnte. Gleichwohl kann diese Gefahr durch entsprechende Beaufsichtigung auf dem Pausenhof zuverlässig abgeschirmt werden. Jedenfalls aber überwiegen die Vorteile für die Kinder aus der Abwehr von Erkältungskrankheiten -bis hin zu Lungenentzündungen- etwaige Einschränkungen und Restrisiken aus dem Tragen von Jacke und Schal nach allgemein geteilter Meinung bei weitem.
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Diese Antragstellerin scheint nicht soweit verstrahlt gewesen zu sein, daß sie das Gericht nicht doch noch auf den Boden der Tatsachen zurückholen konnte. Zahlen muß sie die Konsultation trotzdem.
Die Entscheidung (!) ist deswegen so lange, weil das Gutachten einbezogen wurde.
Es waren derer drei. Und deren Einbeziehung wäre üblicherweise durch eine kurze Zusammenfassung und schlichten Aktenverweis erfolgt, wie das im ersten Zitat des Wittenberger Urteils zu sehen ist. Was natürlich nichts bringt, wenn man im Grunde nicht einen Fall entscheiden, sondern als Publizist Rechtsgeschichte schreiben will.
(Wenn ein Richter das/die Gutachten nicht zusammenfassen kann, weil er dessen/deren Quintessenz nicht versteht, haben sie auch nichts zu einer Überzeugung beigetragen, auf die sich sein Urteil stützen ließe)