Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47499 mal)

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Machen die Obergerichte gern. Das ist dann kein Smalltalk, sonern eine Klarstellung zur Vermeidung weiterer Fälle. Letztlich soll es der Arbeitsersparnis dienen.  ;)
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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...
Das AG Wittenberg lehnte auch ab:
https://openjur.de/u/2335528.html


Daraus u. a. interessant (falls hier jemand in Weimar wohnt und mit Verweis auf § 1666 BGB der Maskenpflicht in den dortigen Schulen Geltung verschaffen möchte):

Zitat
...
Rz. 11

Das Gericht hat zudem zu den Gefahren, welche für Kinder und Jugendliche aus einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entstehen können, eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie e.V. eingeholt, welche die Fallzahlen bundesweit zusammenträgt und veröffentlicht (https://dgpi.de/covid-19-survey-update). Danach sind in Deutschland seit dem Ausbruch der Pandemie bislang etwa 1.200 Kinder nach einer Infektion mit dem Virus stationär behandelt worden. Hierbei war in etwa 200 Fällen eine intensivmedizinische Behandlung notwendig. Bislang ist es hierbei zu acht Todesfällen gekommen. Daneben ist in etwa 250 Fällen im Zusammenhang mit einer derartigen Infektion als schwerwiegende Folgeerkrankung das sog. PIMS-Syndrom aufgetreten. Im Übrigen wird auf die Mitteilung Bl. 27 d.A. Bezug genommen.

...

Im Übrigen sieht man hier, was dabei rauskommt, wenn man sich in der Wahl des Richters "vertut":

Zitat
...
Rz. 16

b) Auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen und kreisrechtlichen Bestimmungen zum Tragen einer Schutzmaske für Grundschulkinder im Landkreis Wittenberg kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Wittenberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre, oder auf die Frage, ob nicht entsprechende Anordnungen durch die Schulleitungen zum Schutz der Kinder, aber auch des Lehrpersonals schon in Ausübung ihres Hausrechts zulässig -und angesichts der Pandemielage ersichtlich auch geboten- wären.

Rechtlicher Maßstab für das hiesige Verfahren ist vielmehr gem. § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB allein, ob das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder (oder -hier aber ersichtlich nicht relevant- deren Vermögen) gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Rz. 17

Es steht indessen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung keine erhebliche Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder einher, so dass unabhängig von der Rechtsgrundlage keinerlei Anlass zu einem Einschreiten in diese Richtung besteht. Es verhält sich insoweit nicht anders als mit der Anordnung gegenüber den Kindern, bei kühleren Temperaturen auf dem Pausenhof zum Schutz vor Erkältungskrankheiten eine Jacke und einen Schal zu tragen.

Auch insoweit besteht die theoretische Gefahr, dass ein Kind sich beim Spielen durch Unachtsamkeit unter unglücklichen Umständen am eigenen Schal strangulieren könnte. Gleichwohl kann diese Gefahr durch entsprechende Beaufsichtigung auf dem Pausenhof zuverlässig abgeschirmt werden. Jedenfalls aber überwiegen die Vorteile für die Kinder aus der Abwehr von Erkältungskrankheiten -bis hin zu Lungenentzündungen- etwaige Einschränkungen und Restrisiken aus dem Tragen von Jacke und Schal nach allgemein geteilter Meinung bei weitem.

...

Diese Antragstellerin scheint nicht soweit verstrahlt gewesen zu sein, daß sie das Gericht nicht doch noch auf den Boden der Tatsachen zurückholen konnte. Zahlen muß sie die Konsultation trotzdem.


Die Entscheidung (!) ist deswegen so lange, weil das Gutachten einbezogen wurde.

Es waren derer drei. Und deren Einbeziehung wäre üblicherweise durch eine kurze Zusammenfassung und schlichten Aktenverweis erfolgt, wie das im ersten Zitat des Wittenberger Urteils zu sehen ist. Was natürlich nichts bringt, wenn man im Grunde nicht einen Fall entscheiden, sondern als Publizist Rechtsgeschichte schreiben will.

(Wenn ein Richter das/die Gutachten nicht zusammenfassen kann, weil er dessen/deren Quintessenz nicht versteht, haben sie auch nichts zu einer Überzeugung beigetragen, auf die sich sein Urteil stützen ließe)



« Letzte Änderung: 20. April 2021, 15:53:18 von dtx »
 
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Weimar kann auch anders. Das VG liest dem Kollegen Familienrichter gewaltig die Leviten

Zitat
Vorausgeschickt sei, dass für die gerichtliche Überprüfung der Allgemeinverfügung aus-schließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Der die Antrag-steller zu 1. und 2. betreffende Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 (Az. 9 F 148/21) steht dem nicht entgegen. Der Beschluss ist als ausbrechender Rechtsakt (VGH München, Beschluss vom 16.04.2021, 10 CS 21.1113) offensichtlich rechtswidrig.
Insbesondere fehlt dem Familiengericht eine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung. In dem Beschluss werden im Weg der einstweiligen Anordnung einzelne Gebote gegenüber „den Leitungen und Lehrern […] sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen“ ausgespro-chen. Dem Familiengericht steht aber eine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden zu treffen, nicht zu. Für eine solche Anordnungskompetenz fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Lugani in Münchner Kommentar BGB, 8. Auflage 2020, Rdnr. 181 zu § 1666). § 1666 BGB scheidet als Grundlage aus, denn bei den in § 1666 Abs. 4 BGB genannten Dritten handelt es sich um private Perso-nen, nicht um Träger öffentlicher Gewalt. Dies ist für das Verhältnis zwischen Familien-gerichten und den Behörden der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt (z. B. OLG Olden-burg, Beschluss vom 27.11.2007, 4 WF 240/07, Juris-Rdnr. 2; vgl. auch BVerfG, Be-schluss vom 29.07.2015, 1 BvR 1468/15, Juris-Rdnr. 5; Lugani, a.a.O., Rdnr. 180 ff zu § 1666; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, Rdnr. 16 vor §§ 50-52). Gegenüber den Schulbehörden gilt nichts anderes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses sind die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Be-hördenhandelns auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen ob-liegt allein den Verwaltungsgerichten (so auch die aktuelle familiengerichtliche Recht-sprechung, z. B. zuletzt - unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des AG Wei-mar - AG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 13.04.2021, 306 Ar 6/21, Juris-Rdnr. 8 ).
Weiterer Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar bedarf es an dieser Stelle nicht. Sie sind dem Thüringer Oberlandesgericht als Rechtsmit-telinstanz vorbehalten

Irgendwer scheint mächtig angepisst zu sein, der Name der Anwältin ist nicht anonymisiert. Es ist die gleiche Anwältin, die beim Familienrichter geklagt hatte. Der Streitwert ist auch höher als der übliche Auffangstreitwert von 5.000 EUR.
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dtx

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Weimar kann auch anders. Das VG liest dem Kollegen Familienrichter gewaltig die Leviten

...

Irgendwer scheint mächtig angepisst zu sein, der Name der Anwältin ist nicht anonymisiert. Es ist die gleiche Anwältin, die beim Familienrichter geklagt hatte. Der Streitwert ist auch höher als der übliche Auffangstreitwert von 5.000 EUR.

Zum Streitwert:

Zitat
...
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte zieht das
Gericht den Auffangstreitwert heran. Da jeder der vier Antragsteller einen eigenen Anspruch geltend macht, ist der Betrag viermal anzusetzen. Auf die in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes grundsätzlich vorzunehmende hälftige Minderung wird verzichtet.

...

Die Frage ist nur, wieso die jetzt beim VG sind. Hat die Schule wegen des unzutreffenden Gerichtsweges abgewunken und die Schulpflicht mit Zwangsmitteln durchsetzen lassen wollen?

 
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Frau Anwältin betreibt nebenbei noch eine Reiseagentur und tingelt mit ihrem Reisebericht durch Südostasien durch die Lande.

https://www.xing.com/profile/Ivonne_Peupelmann
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Habe das mit Weimar auch gerade gelesen:

Zitat
Das Verwaltungsgericht in Weimar hält eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts gegen die Maskenpflicht im Unterricht für "offensichtlich rechtswidrig". Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen, teilte das Verwaltungsgericht mit. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten. Hintergrund ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Weimar, die bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hatte. Das Gericht hatte die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen per Anordnung aufgehoben und war dafür in Querdenkerkreisen bejubelt worden.

Ich hänge die PM unten mal an.
Den Volltext gibt es als Bonus dazu.


auch schön:

Zitat
Angemerkt sei, dass sich auch das Amtsgericht Weimar in dem erwähnten Beschluss vom 8. April 2021 auf solche Einzelmeinungen stützt, die das Amtsgericht durch die Bestellung bestimmter Personen als Gutachter bewusst ausgewählt hat. Dabei handelt es sich um Personen, die in der wis-senschaftlichen Diskussion gerade keinen Rückhalt haben (vgl. z. B. zu dem auch von den Antragstellern zitierten Gutachter Kuhbandner: https://www.deutschland-funk.de/corona-pandemie-wissenschaftler-die-corona-leugnen.680.de.html?dram:ar-ticle_id=493048).
Hervorhebung durch den Knallfrosch

Und zu den Kosten:

Zitat
Da jeder der vier Antragsteller einen eigenen Anspruch geltend macht, ist der Betrag viermal anzusetzen. Auf die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorzunehmende hälftige Minderung wird verzichtet.
« Letzte Änderung: 20. April 2021, 17:57:16 von Knallfrosch »
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Die TAZ hat dazu einen Artikel verfasst

Zitat
Doch der Beschluss des Familienrichters aus Weimar zieht inzwischen Kreise. Am dortigen Amtsgericht sind bereits 22 ähnliche Anträge von Eltern anhängig, für einige von ihnen wird wieder Richter Dettmar zuständig sein. Und am Amtsgericht Weilheim (Bayern) hat am Dienstag eine Familienrichterin entschieden, dass zwei Realschüler in der Schule keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Sie berief sich in ihrem 27-seitigen Beschluss ausdrücklich auf die Argumentation ihres Thüringer Kollegen.

Diese Entwicklung fällt nicht vom Himmel. Schon seit Wochen gibt der pensionierte Richter Hans-Christian Prestien auf Youtube Tipps, wie Eltern mit Hilfe von Familienrichtern die Maskenpflicht aushebeln können. Und in Thüringen gab es nach Informationen der Thüringer Allgemeinen sogar eine Telegram-Gruppe von maskenkritischen Eltern, die mit Hilfe der Anwältin Yvonne Peupelmann die Klage beim Amtsgericht Weimar gezielt planten.

https://taz.de/Richter-kippen-Maskenpflicht-an-Schulen/!5766579/
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Du bist halt ein @SchlafSchaf  ;D

Die taz hat am 15.04. dazu einen Artikel gebracht, in dem noch ein paar Hintergründe beleuchtet werden.

https://taz.de/Richter-kippen-Maskenpflicht-an-Schulen/!5766579/
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Und am Amtsgericht Weilheim (Bayern) hat am Dienstag eine Familienrichterin entschieden, dass zwei Realschüler in der Schule keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Sie berief sich in ihrem 27-seitigen Beschluss ausdrücklich auf die Argumentation ihres Thüringer Kollegen.


Die Haltung des BayerVGH zu derart ausbrechenden Rechtsakten kennen wir ja bereits.

Das dürfte beim BayerVerfGH auch nicht anders sein, wenn es in der folgenden zunächst nur um den Distanzunterricht und die Test-Regeln geht:


Zitat
BayVerfGH
Baye­ri­sche Schul-Regeln samt Testpf­licht bleiben in Kraft

22.04.2021

Wechsel- oder Distanzunterricht plus Testpflicht: Die Coronakrise ist für Kinder, Jugendliche und Familien eine enorme Belastung. Die strikten Regeln aber bleiben in Bayern in Kraft - auch wegen der hohen Corona-Zahlen.

Die Testpflicht an bayerischen Schulen und die Regelungen zu Distanz- und Wechselunterricht bleiben in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) lehnte es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ab, die entsprechenden Regelungen in der Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen (v. 21.04.2021, Az. Vf. 26-VII-21). Damit bleibt es dabei, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 nur noch Wechselunterricht erlaubt ist und bei Werten über 100 nur noch Distanzunterricht - mit einer Ausnahme unter anderem für Viertklässler und Abschlussklassen. Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler nur noch mit negativem Test in die Schule.

Die Antragsteller hatten laut Gericht argumentiert, die Vorschriften zum Distanz- und Wechselunterricht verletzten verschiedene in der Bayerischen Verfassung garantierte Grundrechte von Kindern, Jugendlichen und Familien allgemein. Sie seien unter anderem angesichts der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die schulische und berufliche Laufbahn, die Persönlichkeitsentwicklung "sowie im Hinblick auf die drohenden ökonomischen, gesundheitlichen und psychischen Schäden" nicht verhältnismäßig. Die übermäßige Belastung der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Und die Testpflicht greife unzulässigerweise ebenfalls in verschiedene Grundrechte ein.

Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klage in der Hauptsache erfolgreich sei. Einen offensichtlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen die Richter ebenso wenig wie eine offensichtlich verfassungswidrige Einschränkung von Grundrechten.

Zwar seien "die hohen Belastungen durch die Folgen der Pandemie insbesondere für Familien hinsichtlich der Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne jeden Zweifel einschneidend". Bei einem "unbeschränkten Zusammentreffen von Schülerinnen und Schülern ohne Testpflicht" unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz ergäbe sich allerdings ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für schulische Kontaktpersonen, aber auch für die Gesamtbevölkerung. Die Richter verwiesen dabei auch auf die aktuell dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Kindern und Jugendlichen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayverfgh-vf26-vii-21-corona-testpflicht-schule-bayern-wechsel-distanzunterricht/


 ::)
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Festsetzung der Höhe für den Gerichtskostenvorschuss. Hier aber nicht relevant.
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Ich zitiere aus dem Beschluss des FG Leipzig:

Zitat
Allerdings gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass Anlass besteht, die elterliche Erziehungseignung der Kindesmutter zu überprüfen. Damit werden die beiden Verfahren (einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren) wesentlich die Prüfung zum Gegenstand haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kindesmutter in der Lage ist, die elterliche Verantwortung für ihren Sohn wahrzunehmen und am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen zu treffen.

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