Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46300 mal)

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dtx

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Warum so unfreundlich?

...

Unfreundlich sind vielleicht die, die unsachgemäße Verwendung von Fachbegriffen bemerken und dann insgeheim darüber ablästern.
Ob es das AG Weimar als Freundlichkeit des Bayr. VGH empfindet, die verschriftlichte Inkompetenz in der Sache als "ultra-vires-Akt" zu umschreiben?
Worin besteht der Unterschied zwischen "nicht entscheidungserheblich" und "irrelevant"?

Die Frau ist zum Amtsgericht gegangen, nachdem das Verwaltungsgericht abgewunken hat.
Würde das Kultusministerium auch noch Rechtsmittel ergriffen haben, wäre die Anordnung vom städtischen Bau- oder Gesundheitsamt, vom Stadtbrandmeister oder vom Bezirksschornsteinfegermeister ergangen?

 
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Eine noch größere Klatsche hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_Görgülü#cite_note-6
Moderator Kommentar URL gefixt. --Tuska
« Letzte Änderung: 18. April 2021, 10:45:59 von Tuska »
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Off-Topic:
Was für eine Räuberpistole, mit dem OLG Naumburg, BVerfG und dem EGMR. Wuha. Und natürlich einem Amtsgericht aus einer Stadt, die mit W beginnt. :lol:

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Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Auf welchen Berufsstand sollte das Zitat wohl besser passen, als auf den des Richters?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Offline FST

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Das AG München lehnte einen entsprechenden Antrag nach § 1666 BGB ab:
https://openjur.de/u/2335580.html

Interessant ist Rz. 13:
Zitat
3. Das Gericht wird die Anregung und diese Entscheidung dem Jugendamt zur Kenntnis bringen, das dem Gericht Mitteilung machen kann, wenn aus seiner Sicht und nach seinen Ermittlungen doch ein konkreter Anlass für Ermittlungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohles der Kinder - nicht nur durch das Tragen von Masken - bestehen.
Das Gericht scheint eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Eltern zu sehen. Und die Kosten für das Verfahren hat es ihnen auch auferlegt (Rz. 16), wenn ich das richtig verstanden habe.

Das AG Wittenberg lehnte auch ab:
https://openjur.de/u/2335528.html
 
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Offline kairo

Das AG Wittenberg lehnte auch ab:
https://openjur.de/u/2335528.html

Stimmt das? Wittenberg fängt doch auch mit W an.
 
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Offline Sandmännchen

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München handelt das recht kurz und sinnvoll ab:

Zitat
Die Anregenden behaupten nicht einmal, dass und ggf. wie ihre Kinder durch die von den Anregenden beanstandeten Maßnahmen überhaupt konkret beeinträchtigt werden. Eine solche konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die von den Anregenden angeführten kritischen Stellungnahmen zu Coronaschutzmaßnahmen reichen dafür nicht aus.

Damit holt das Gericht die Antragsteller aus der Schwurbelwolke wieder in die Realität zurück. Es möchte bitte wenigstens hören, wie es um die Kinder, um die es konkret geht, eigentlich bestellt ist.
« Letzte Änderung: 18. April 2021, 13:26:09 von Sandmännchen »
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Offline califix

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Bei dem besagten Richter in Weimar sollen nach einer Pressemeldung noch mindestens 5 weitere Klagen entsprechend verstrahlter Eltern liegen. Gibt es irgendeine Nachricht, wie es damit weiter geht? Nach so viel Kollegenschelte kann der doch unmöglich so weltfremd sein und seine 178 Seiten Schwurbel mit geänderten Namen nochmal raushauen? Oder bin ich zu naiv?
Was mich auch interessieren würde ist der zeitliche Ablauf, oder genauer innerhalb wie vieler Tage das ellenlange Urteil geschrieben wurde. Mir kommen da so Erinnerungen auf, wie viele Tage man als Student an Facharbeiten sitzt, schreibt, korrigiert, erneut recherchiert und alles am Ende in lesbare Form bringt.
 
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Die Entscheidung (!) ist deswegen so lange, weil das Gutachten einbezogen wurde.
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Bei dem besagten Richter in Weimar sollen nach einer Pressemeldung noch mindestens 5 weitere Klagen entsprechend verstrahlter Eltern liegen. Gibt es irgendeine Nachricht, wie es damit weiter geht? Nach so viel Kollegenschelte kann der doch unmöglich so weltfremd sein und seine 178 Seiten Schwurbel mit geänderten Namen nochmal raushauen? Oder bin ich zu naiv?
Was mich auch interessieren würde ist der zeitliche Ablauf, oder genauer innerhalb wie vieler Tage das ellenlange Urteil geschrieben wurde. Mir kommen da so Erinnerungen auf, wie viele Tage man als Student an Facharbeiten sitzt, schreibt, korrigiert, erneut recherchiert und alles am Ende in lesbare Form bringt.
Da steckt der Gutste in einem Dilemma. Einerseits kann er nicht nochmal so einen Unsinn raushauen, andererseits kann er sich ja nicht plötzlich selbst widersprechen. Ich schlage vor, er meldet sich einfach krank.
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Oder er findet einen Grund, warum er in den weiteren Verfahren befangen sei.
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Stimmt. Weimar, Weilheim, Waldshut. Warum hat man vom AG Wittenberg noch nichts gehört?


Hatten wir das interessante obiter Dictum des AG Wuppertal schon, das Burhoff zitiert?^^



Spoiler
Vorstellen wollte ich hier eine andere amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich das AG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2021 – 82 OWi-923 Js 192/21-2/21. Mit dem Urteil hat das AG Wuppertal vier Betroffene von einem Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 CoronaschutzVO NRW vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung frei gesprochen. Die vier Betroffenen sollen sich am 15.11.2020 gegen 0:22 Uhr mit Angehörigen von mehr als dem eigenen und einem weiteren Hausstand getroffen haben.

Das AG spricht frei mit der Begründung:

    § 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung scheidet als taugliche Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Bußgeldbescheide aus, weil die Norm gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie ist nicht mit Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.

Die Begründung stelle ich nicht näher ein. Das hat man m.E. alles schon mal gelesen.

Was mich an dem Urteil erstaunt: Die Argumentation des AG ist nicht neu – das AG nimmt ja auch selbst auf “AG Dortmund, Urteil vom 02. November 2020, 733 OWi – 127 Js 75/20, 64/20, Rn. 29 ff.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 29. Januar 2021, 7 OWi 170 Js 112950/20, Rn. 23 ff.; AG Reutlingen, Beschluss vom 09. Dezember 2020, 4 OWi 23 Js 16246/20, Rn. 4 ff.; AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, 6 OWi – 523 Js 202518/20, Rn.10 ff.” – über die Entscheidungen habe ich hier zum Teil ja auch berichtet. Von der abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung werden nur das OVG Münster (Beschl. v. 30.11.2020 – 13 B 1675/20.NE) und das OLG Hamm (Beschl. v. 08.02.2021, 1 RBs 4-5/21)  erwähnt: Deren Argumentation kann aber ” nicht verfangen” bzw. es wird die “zugrundeliegende Wertung …. nicht geteilt.” Kann man so machen, ist aber in meinen Augen nicht ganz sauber, wenn man zuvor den Sachverständigen und deren Auffassung breiten Raum eingeräumt hat.
[close]
Zitat
Was mich dann erstaunt hat, ist das “obiter Dictum” des AG, in dem es heißt:

    “8)  Obiter Dictum

    Der Unterzeichner erlaubt sich das Urteil mit den folgenden Anmerkungen zu beschließen:

    Gerichtliche Entscheidungen stellen keine rein mathematische Subsumtion unter einen Tatbestand dar, sondern werden im Kontext politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder auch pandemischer Entwicklungen getroffen. Sie lassen sich auch in der Entscheidungsfindung nicht von ihren – gegebenenfalls weitreichenden – Konsequenzen entkoppeln. Dies kenntlich zu machen kann zu einer ehrlichen Auseinandersetzung über die gegenständlichen Einschränkungen und die sie betreffenden gerichtlichen Entscheidungen beitragen.

    Bei der Lektüre einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen das Regelungsregime in der Pandemie betreffend konnte sich der Unterzeichner nicht des Eindrucks erwehren, dass diese oft weniger von inhaltlicher Überzeugung als von dem Wunsch getragen zu sein schienen, die effektive Bekämpfung einer unbestritten gefährlichen Pandemie nicht zu erschweren. Auch die auffällige Diskrepanz in der verfassungsrechtlichen Bewertung zwischen Rechtsprechung und Lehre zeigt in diese Richtung.

    Bei allem Verständnis für diese Beweggründe sei hier der Hinweis erlaubt, dass so das Bewusstsein für ein grundlegendes Problem getrübt werden könnte. Gerade in Krisenzeiten dürfen die demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes keine Aufweichung erfahren. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung selbst ist der wirksamste Schutz gegen autoritäre und antidemokratische Strömungen, welche oft in Krisenzeiten und den mit ihnen verbundenen Unsicherheiten an Einfluss gewinnen. Parlamentarische Entscheidungen tendieren dazu, differenzierter auszufallen und erreichen so ein höheres Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz, die einer krisenbedingten Polarisierung und Radikalisierung entgegenwirken kann. Auch die friedensstiftende Wirkung parlamentarisch-demokratischer Entscheidung streitet somit für den vorliegenden Versuch, von grundgesetzlichen Standards auch in Pandemiezeiten nicht abzuweichen.


Da schießt das AG m.E. über das Ziel hinaus. Es hat in seinem Urteil die Frage zu beantworten, ob den Betroffenen ein Verstoß gegen die CoronaschutzVO NRW zur Last gelegt werden kann. Die hat es verneint. Und damit ist es dann m.E. auch gut (oder nicht). Über die Begründung kann man streiten und sie wird sicherlich vom OLG Düsseldorf überprüft werden. Alles andere/danach ist m.E. überflüssig.
https://blog.burhoff.de/2021/04/61608/


Wuppertal hat's gewuppt ...   ;)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Da muss ich lobend Wittmund einwerfen!
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Die taz hat am 15.04. dazu einen Artikel gebracht, in dem noch ein paar Hintergründe beleuchtet werden.

https://taz.de/Richter-kippen-Maskenpflicht-an-Schulen/!5766579/

Zitat
Diese Entwicklung fällt nicht vom Himmel. Schon seit Wochen gibt der pensionierte Richter Hans-Christian Prestien auf Youtube Tipps, wie Eltern mit Hilfe von Familienrichtern die Maskenpflicht aushebeln können. Und in Thüringen gab es nach Informationen der Thüringer Allgemeinen sogar eine Telegram-Gruppe von maskenkritischen Eltern, die mit Hilfe der Anwältin Yvonne Peupelmann die Klage beim Amtsgericht Weimar gezielt planten. So war bekannt, für welche Anfangsbuchstaben Richter Dettmar zuständig ist, deshalb wurden extra antragsstellende Eltern mit passenden Nachnamen gesucht.
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Was mich dann erstaunt hat, ist das “obiter Dictum” des AG, in dem es heißt:
[…]
Und damit ist es dann m.E. auch gut (oder nicht). Über die Begründung kann man streiten und sie wird sicherlich vom OLG Düsseldorf überprüft werden. Alles andere/danach ist m.E. überflüssig.
Die Allwissende Müllhalde bringt es IMHO auf den Punkt:
Zitat
Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.
Smalltalk in einer Gerichtsentscheidung, und dann sogar noch mit einem schicken lateinischen Begriff … was es nicht alles gibt  ;D
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 
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