Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46293 mal)

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Offline Gerichtsreporter

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Offline Knallfrosch

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Und ich erhebe Anklage (auch wenn ich kein Staatsanwalt bin...) wegen fundamentaler Beleidigung meines Intellekts durch das Schriftstück dieser beiden Ärzte unter gleichzeitiger Forderung eines sofortigen Approbationsentzugs durch das Amtsgericht Weimar (oder so ähnlich).

Haben die Abitur und studiert?
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Offline Greybeard

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Die beiden gehören zu den Ärzten für Aufklärung, von daher erwartbarer move.

Schon klar, aber Strafanzeige wegen Folter? Ernsthaft? Stand das etwa auch im Weimarer Beschluss?  :scratch:

Tante Edith sagt, es ist doch keine Strafanzeige wg Folter, der Straftatbestand wird nur erwähnt...
« Letzte Änderung: 15. April 2021, 22:37:15 von Greybeard »
Mein Luftkissenfahrzeug ist voller Aale.
 
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Mal zu den Auswirkungen von Weimar: wie zu erwarten war, wird da wohl nun eine ansehnliche Menge Altpapier bei den Behörden angelandet werden...
Zitat
[…] in dieser Form bisher einmalige[n,] Rechtsgutachten […]
Soll heißen, so einen Blödsinn hat sich bisher noch niemand getraut einem Gericht vor die Füße zu kippen?
Da hätte ich dann aber doch leichte Zweifel.

Schon klar, aber Strafanzeige wegen Folter? Ernsthaft? Stand das etwa auch im Weimarer Beschluss?  :scratch:
Vermutlich nicht, auch wenn ich den Beschluss nicht komplett gelesen habe.
Die Homöopsychopathen erwähnen zwar die Folter, um dann aber direkt im Anschluss auf irgendwelche Fragen im Beschluss zu kommen. Von daher ist davon auszugehen, daß von ihren irren Hirngespinsten nichts so aus dem eh schon fragwürdigen Beschluss herauszulesen ist. Sonst hätten sie die amüsiert-angewiderte Weltöffentlichkeit sicher auch daran teilhaben lassen.

Ich würde das einfach als Ergebnis eines akuten Abusus einer größeren Menge Belladonna Urtinktur zu den Akten legen.

Zudem: Ein Beschluss, der Fragen stellt, sie aber wohl nicht beantwortet, um dann auf Grundlage der unbeantworteten Fragen beschlossen zu sein …? Ähhh, kommt mir das jetzt komisch vor oder kommt mir das komisch vor? Oder wurden sie beantwortet, aber nicht im Sinne der Homöopsychopathen und Quarkdenker?

Ich muss das Ding vielleicht doch mal komplett lesen. Mache ich, wenn ich mal wieder herzhaft lachen will.
« Letzte Änderung: 15. April 2021, 23:32:54 von theodoravontane »
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Immerhin erzeugt das Zumüllen der Gerichte nicht immer die gewünschten Ergebnisse. Ich gehe davon aus, dass hier eine verabredete Aktion läuft.
In n-tv gab es dazu eine kleine Meldung.
Zitat
+++ 17:54 Gericht erhält über 100 Anträge zu Corona-Maßnahmen an Schulen +++
Über hundert Anträge zur Aufhebung von Corona-Schutzmaßnahmen erreichen ein Amtsgericht in Hannover. Die Antragsstellenden beziehen sich auf ein Urteil eines Weimarer Familienrichters, der die Aufhebung von Corona-Maßnahmen an zwei örtlichen Schulen entschieden hat. Die Anträge seien "nahezu gleichlautend" formuliert, teilt das Gericht mit. Es seien aber keine Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet worden. Nach gemeinsamer Auffassung der eigenen Familienrichter gebe es keine Anhaltspunkte für konkrete Kindeswohlgefährdung durch Maßnahmen zur Pandemieeindämmung an Schulen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts.
Die Deppen, die solche Anträge stellen, die haben den Schlag nicht gehört. Die Krankenhäuser sind kurz vor Überlauf und die Erleuchteten meinen hier noch ein wenig Egoismus durchklagen zu müssen?
Meine Wünsche für die beiden tollen Kinderschwurbelmediziner behalte ich besser für mich.
 
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Zitat
Es seien aber keine Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet worden. Nach gemeinsamer Auffassung der eigenen Familienrichter gebe es keine Anhaltspunkte für konkrete Kindeswohlgefährdung durch Maßnahmen zur Pandemieeindämmung an Schulen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts.
Aber mal ganz böse in die andere Richtung gedacht, könnten solche Anträge durch die Ablehnung resp. der versuchten Verhinderung der Maßnahmen zur Pandemieeindämmung nicht ihrerseits Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung liefern?
Also ganz platt: Ich will, daß mein Kind sich anstecken kann und darf, es aber keinesfalls wissen soll, ob es krank ist und die Krankheit im Zweifelsfall dann auch nach Hause bringt!

Und sind in dem Fall nicht möglicherweise sogar noch andere Personen betroffen, die der Richter gar nicht angehört hat? Ältere Personen wie Oma und Opa zum Beispiel, die einfach nicht gefragt wurden, als die Kindseltern auf Daisho oder Koks, oder was sonst so gerade in ist in der Szene, den Mist angeleiert haben?

Ich meine, der Richter entscheidet mal so locker flockig für sämtliche Kinder und Eltern und überhaupt für alles Leben im Universum, und dann fehlt dieser entscheidende Satz: Wenn Opa stirbt, weil Deine Eltern Armlöcher waren, dann kannst Du nichts dafür, aber schau Du in Zukunft mal besser drauf, daß Du keinen ♥♥♥en hinterher rennst. Und wenn nicht, dann auch!
« Letzte Änderung: 16. April 2021, 01:11:57 von theodoravontane »
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Mal zu den Auswirkungen von Weimar: wie zu erwarten war, wird da wohl nun eine ansehnliche Menge Altpapier bei den Behörden angelandet werden...

Und was steht im Briefkopf? Homöopathie und Naturheilverfahren. Passt wie die Faust aufs Auge.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Immerhin erzeugt das Zumüllen der Gerichte nicht immer die gewünschten Ergebnisse. Ich gehe davon aus, dass hier eine verabredete Aktion läuft.
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Zitat
+++ 17:54 Gericht erhält über 100 Anträge zu Corona-Maßnahmen an Schulen +++
Über hundert Anträge zur Aufhebung von Corona-Schutzmaßnahmen erreichen ein Amtsgericht in Hannover. Die Antragsstellenden beziehen sich auf ein Urteil eines Weimarer Familienrichters, der die Aufhebung von Corona-Maßnahmen an zwei örtlichen Schulen entschieden hat. Die Anträge seien "nahezu gleichlautend" formuliert, teilt das Gericht mit. Es seien aber keine Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet worden. Nach gemeinsamer Auffassung der eigenen Familienrichter gebe es keine Anhaltspunkte für konkrete Kindeswohlgefährdung durch Maßnahmen zur Pandemieeindämmung an Schulen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts.
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Ich kenne mich da nicht aus, aber sollte es nicht möglich sein, den Antragstellern Missbrauch der Gerichte vorzuwerfen, wenn diese gleichlautende Anträge stellen, die offenkundig darauf ausgelegt sind, in einer konzertierten Aktion für Rechtsunsicherheit zu sorgen?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Nein. Es ist das Recht jedes Bürgers Unsinn einzureichen!
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Ich weiß. Wenn aber dahinter offenkundig die Absicht steckt, in einer konzertierten Aktion Blödsinn einzureichen um irgendwann einen oder mehrere Richter zu finden, die den Blödsinn durchwinken, geht das ja nicht von einzelnen Bürgern aus, sondern von einer Quelle, die sich Organ der Rechtspflege nennt und das juristische System quasi missbraucht.

Mir fallen da spontan die massenhaft eingereichten gleichlautenden Anträge/Klagen gewisser Abmahnanwälte ein. Auch da erkannten Gerichte auf Missbrauch.
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Folter etc. wurde im Schriftsatz unter den Rechtsgrundlagen genannt, also völkerrechtliche Übereinkünfte zur Abschaffung derselben etc. Es ging jedoch im Beschluss NIE um solche Vorwürfe. Das Nennen im Schriftsatz ist einfach schwurbelnde Übertreibung und worddropping. Warum? Weil die entsprechenden Konventionen bereits in nationales Recht (Grundgesetz, StGB, StPO) umgesetzt sind und entsprechende Beschuldigungen eine Verhandlung vor einem Familiengericht unmöglich gemacht hätten. Dann nämlich wäre es über ne Staatsanwaltschaft gegangen und der Einzelfamilienrichter hätte sich nicht juristisch die Kerze polieren können.

 
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Andere Rechtsstaaten (USA z.B.) kennen eine "Mißachtung des Gerichts" mit empfindlichen Konsequenzen, wenn man Gerichte mit Unsinn überhäuft. Ein Recht, Unsinn einzureichen, ist also keine unvermeidbare Konsequenz des Rechtsstaatsprinzips.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Auch in der GmbH nicht. So kann z.B.die Firma Bundesverfassungsgericht bei unsinnigen Verfassungsbeschwerden Mißbrauchsgebühren erheben.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline echt?

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Offline Mr. Devious

Ein Merkel-Scherge beim AG Waldshut-Tiengen widerspricht kurz und bündig dem Amtsrichter aus Weimar (Hervorhebungen von mir).

Spoiler
AG Waldshut-Tiengen Beschluß vom 13.4.2021, 306 AR 6/21

Rechtswegzuständigkeit des Familiengerichts für Anträge wegen behaupteter Kindeswohlbeeinträchtigungen aufgrund Verpflichtung von Schülern zum Tragen von Mund- Nasenschutz, Abstandsgeboten und Testanordnungen in der Schule

Leitsätze

Anträge und Anregungen von Sorgeberechtigten auf Tätigkeitwerden des Gerichts gemäß § 1666 Abs. 4 BGB gegen schulische Anordnungen zur Verpflichtung von Schülern zum Tragen von Mund- Nasenschutz, Abstandsgeboten und Testanordnungen in der Schule wegen behaupteter Kindeswohlbeeinträchtigungen stellen keine Kindschaftssachen im Sinne des FamFG dar (Abgrenzung zu Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021 9 F 148/21 eA).

Tenor

Der familiengerichtliche Rechtsweg ist unzulässig. Der Antrag wird an das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau verwiesen.

Gründe
    
1
   
Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 GVG. Die Anhörung der sorgeberechtigten Mutter als Antragstellerin erfolgte durch das Anschreiben des Gerichts im vorangegangenen AR-Verfahren 304 AR 4/21 vom 23.03.2021.
2
   
Die Mutter hält in Anknüpfung an das vorangegangene Verfahren 304 AR 4/21 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 im Verfahren 9F 148/21 eA (zitiert nach beck-online: becklink 2019442) an ihren Einwänden gegen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes für ihr Kind N. ... sowie aller weiteren Schulkinder der Grundschule in O... fest und beantragt, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und die Rechtmäßigkeit der Corona- Schutzverordnung des Landes Baden-Württemberg zu überprüfen.
3
   
Hierbei handelt es sich - wie das Amtsgericht Waldshut- Tiengen bereits mit Verweisungsbeschluss vom 30.03.2021 in Sachen 6 F 78/21 entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Weimar entschieden hat - nicht um Kindschaftssachen im Sinne der §§ 23a GVG, 111 Nr. 2, 151 FamFG.
4
   
Die Mutter verkennt - wie auch das Amtsgericht Weimar - dass es sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, für die das Familiengericht materiell- rechtlich nach § 1666 Abs. 4 BGB gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Mit einer solchen Auslegung des § 1666 BGB werden der Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB (Kindeswohlgefährdung, Subsidiaritätsklausel) und eine der möglichen Rechtsfolgen gem. § 1666 Abs. 4 BGB (Maßnahmen auch mit Wirkung gegen einen Dritten) vermischt.
5
   
Die Vorschrift des § 1666 BGB enthält tatbestandlich begrenzte Ermächtigungen für Eingriffe des Staates in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern im Rahmen des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 GG zum Schutz des Kindes (vgl. Palandt/Götz § 1666 Rn. 1). Gerichtliche Maßnahmen können wegen der nur subsidiären Zuständigkeit des Staates als weitere Tatbestandsvoraussetzung nur ergriffen werden, wenn die Eltern zur Gefahrenabwendung nicht bereit oder fähig sind (Palandt/Götz aaO Rn. 28). Dies ergibt sich einfachgesetzlich schon aus dem Wortlaut des § 1666 Abs. 1 BGB „Wird das .. Wohl des Kindes ... gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwehren“ (Hervorhebung hier).
6
   
Die Ausführungen des Amtsgerichts Weimar, es sei wegen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur für solche Kinder, deren Eltern bereit und in der Lage wären, gebotene gerichtliche Anträge zu stellen ein Schutz bestehe, können nicht nachvollzogen werden. Denklogische Konsequenz dieser Argumentation wäre, dass (sämtliche) deutschen Familiengerichte für alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland von Amts wegen Kinderschutzverfahren im Rahmen der staatlichen Fürsorgepflicht einleiten müssten. Dies wäre jedoch ein Verstoß der Familiengerichte gegen den Erziehungsvorrang der Eltern, wie er in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als natürliches Recht der Eltern verankert ist. Das Kind verfügt zwar über einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (BeckOnline-Kommentar Grundgesetz, Epping/Hillgruber - Uhle, 46. Edition Stand: 15.02.2021 Randnummer Rn. 58.1 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieses Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist jedoch nur subsidiär. Voraussetzung für die staatliche Intervention ist eine auf elterlichem Fehlverhalten beruhende schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls (BeckOK aaO Rn. 62 mit weiteren Nachweisen)
7
   
Die Mutter als Sorgeberechtigte zeigt aber hier durch ihr Verhalten, dass sie zur Abwehr der (behaupteten) Gefahr gewillt ist, indem sie den Rechtsweg beschreitet. Ein Anlass, in ihre elterliche Sorge einzugreifen, besteht nicht.
8
   
Vielmehr handelt es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule, also der öffentlichen Hand, die nach der Behauptung der Antragstellerin in Grund- bzw. Menschenrechte des Kindes bzw. der Kinder an der Schule unverhältnismäßig eingreifen. Solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art sind nach § 40 VwGO dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen, da sie nicht durch Bundesgesetz (hier: FamFG) einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2021&Sort=12290&nr=34396&pos=7&anz=201
« Letzte Änderung: 16. April 2021, 20:03:37 von Mr. Devious »
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.