Hatten wir jetzt alles fünfmal?
Ich fasse mal den Stand des Tages zusammen:
Familienrichter aus Weimar und Weilheim haben aufgrund § 1666 IV BGB mit sehr ähnlicher Argumentation zum Schutz des Kindeswohls einstweilig und ohne mündliches Verfahren angeordnet, dass die betroffenen Kinder ohne Maske zu unterrichten sind. In beiden Fällen haben die Richter auf dasselbe Gutachten zurückgegriffen, die Richterin in Weilheim hat dieses vom Richter in Weimar per email bekommen. Zu Weimar gerüchtet es, dass ein Anwalt gezielt nach Kindern mit bestimmtem Anfangsbuchstaben gesucht hat, die in den Zuständigkeitsbereich des Richters fallen.
Überwiegend (also im Mainstream ...) stoßen die Entscheidungen auf Ablehnung (lto, NRV, Ministerium, Spiegel etc.), und es ist noch nicht klar, inwiefern das überhaupt gegen wen genau vollstreckt werden könnte. Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen den Richter werden geprüft. Manche reden von einem wirkungslosen Scheinbeschluss.
An Rechtsmitteln sind für Verfahrensbeteiligte der Antrag auf mündliches Verfahren möglich, ev. Gehörsrüge, und die Landesregierung Thüringen probiert es mit einer Beschwerde beim OLG, wobei die forumsherrschende Meinung
ist, dass das nicht zulässig ist. Thüringen hat aber auch Antrag auf mündliches Verfahren gestellt.
Eine weitere kreative Idee wäre es, bei einem anderen Familienrichter ein entgegengesetztes Urteil zu erwirken.
Womöglich gibt es beim § 1666 BGB Optimierungsbedarf ...
So, bin gespannt, was ich alles falsch verstanden habe.