Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 46290 mal)

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unanfechtbar auf alle Ewigkeit sein soll
Wie bei allen einsweiligen Anordnungsverfahren bleibt auch hier die Entscheidung in der Hauptsache. Allerdings ist im FamFG die Besonderheit, dass das Gericht anordnen kann, dass der Antrag auf Eintscheidung im Hauptsacheverfahren erst in 3 Monaten gestellt werden kann.
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@dtx  war das LTO? Kann durchaus sein, ich war zu faul durch die Posts zu gehen.

Zu Familiengericht vs. Wettbewerbsrecht: Hier war eher in meinem Kopf, dass zwei jeweils soloselbstständige Ex-Eheleute versuchen, sich gegenseitig den Nachwuchs als Wettbewerbsnachteil ans Bein zu binden... oder umgedreht, die Unterhaltszahlungen als Wettbewerbsnachteile einzusetzen... bin ich zu lange in diesem Forum unterwegs, dass mir solche Gedanken kommen?

Intention des Beschlusses: Ok, in dubio pro reo. Wo du gerade sagt, es gehören zwei dazu... im Beschluss ist da kein Name gelöscht, sondern es wird nur von Schulleitung geschrieben... kann es nun im Umkehrschluss sein, dass alles so vage sein soll, damit der Beschluss ins Leere läuft? Ich wüsste nur zu gern, was die Familienrichter/innen reitet, sich auf so eine Geisterfahrt einzulassen...
 
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Hatten wir das schon?

Zitat
AG Weimar zu Corona-Maßnahmen
Beschwerde gegen Amts­richter-Beschluss

von Tanja Podolski

13.04.2021


Das Bildungsministerium in Erfurt hat Beschwerde gegen den umstrittenen Beschluss des Weimarer Familienrichters eingelegt. Und der Staatsanwaltschaft liegen drei Strafanzeigen vor. Derweil hat ein anderes AG ähnlich entschieden.

"Wir legen Rechtsmittel ein und ergreifen alle notwendigen Schritte." Das Bildungsministerium in Thüringen (TMBJS) ist noch am Montag aktiv geworden, um gegen den Beschluss eines Familienrichters am Amtsgericht (AG) Weimar vorzugehen, teilte das Ministerium auf LTO-Anfrage mit. Der Richter hatte in einem ungewöhnlich langen Beschluss von rund 170 Seiten jegliche Corona-Schutzmaßnahmen an zwei staatlichen Schulen in Weimar aufgehoben – nach dem Inhalt der Entscheidung für alle Schülerinnen und Schüler. Der Fall löste eine Debatte über Zuständigkeiten eines Familienrichters, mögliche Rechtsmittel, Folgen des Beschlusses für die Schulen – und strafrechtlich relevantes Verhalten aus.

Der Familienrichter hat die Zustellung des Beschlusses an die Kindesmutter, das 14-jährige Kind, den Verfahrensbeistand, das Jugendamt Stadtverwaltung Weimar, beide Schulleitungen und den Freistaat Thüringen vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veranlasst.

Das TMBJS legte daraufhin noch am Montag Rechtsmittel ein: "Wir legen noch heute gegen den Beschluss des Amtsgerichts in der o.g. Sache Beschwerde ein", teilte das Ministerium gegenüber LTO mit. Das AG lege die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) dem Beschwerdegericht vor. Beschwerdegericht sei nach § 119 Abs.1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Oberlandesgericht (OLG) Jena.

Zudem – und das ist bisher nicht erfolgt – werde das TMBJS fristgerecht nach § 54 Abs. 2 FamFG einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung an das AG Weimar stellen.
Spoiler
Beschwerde gegen "Scheinbeschluss"?

Doch damit geht das Ministerium den falschen Weg, meinen Experten: "Diese Beschwerde ist unzulässig", erklärt Ulrich Brüggemann, ehemaliger Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin, zuständig für Familiensachen. Zunächst müsse gemäß § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Erst nach einer Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung sei der Rechtsweg für die Beschwerde eröffnet, § 57 S. 2 FamFG. "Die Beschwerde gegen die aktuelle Entscheidung wird als unzulässig verworfen werden", so der Jurist. 

Das Ministerium argumentiert gegenüber dem OLG jedoch damit, dass es sich bei der Entscheidung des Familienrichters um einen Scheinbeschluss handele, also einen Beschluss, der so offenkundig falsch ist, dass er nichtig ist und keine Rechtswirkungen entfaltet. 

"Der Scheinbeschluss ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen", erklärt Professor Dr. Alexander Thiele von der Universität Göttingen. Der Grundgedanke, der sich etwa in § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) normiert findet, sei aber prinzipiell anerkannt. "Gegen ganz offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen sollen sich die Betroffenen nicht auch noch mit Rechtsmitteln zu Wehr setzen müssen", erklärt Thiele. Über diesen Beschluss aus Weimar dächten Juristen aber noch nach – das allein sei schon ein Indiz dafür, dass es kein bloßer Scheinbeschluss mit der unmittelbaren Folge der Nichtigkeit sei.
Erst mal mündliche Verhandlung

Das OLG wird also - aller Voraussicht nach - einen rechtlichen Hinweis erteilen, dass zunächst der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Über diesen entscheidet derselbe Familienrichter, der bereits den Beschluss erlassen hat. 

Wann er das macht und wie schnell er dann terminiert, obliegt der richterlichen Unabhängigkeit – ein hohes Gut. "Allerdings gilt in diesem Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz aus § 155 FamFG, dass innerhalb eines Monats zu entschieden ist, umso mehr in Eilverfahren", erklärt Brüggemann. Gegebenenfalls könnte eine Beschleunigungsrüge erhoben werden.

Bis dahin aber, insofern herrscht Einigkeit, ist der Beschluss in der Welt. Und zwar unabhängig davon, ob der Richter fachlich zuständig war oder nicht und womöglich den Verwaltungsrechtsweg umgangen hat – wovon die klare Mehrheit der Jurist:innen ausgeht. Auch die Neue Richtervereinigung teilte mit: "Natürlich ist der Beschluss, wie andere gerichtliche Entscheidungen auch, in verfassungsrechtlicher Unabhängigkeit getroffen worden. Das bedeutet, dass mit der Entscheidung im rechtsstaatlichen System umgegangen werden muss. Dafür gibt es Rechtsmittel."

Der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht über § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wie von einem Juristen auf dem Nachrichtendienst Twitter vorgeschlagen, wäre indes wohl kein zielführender Rechtsweg für das Ministerium, meint Verfassungsrechtler Thiele. "Das Ministerium hat die Möglichkeiten, den Antrag auf die mündliche Verhandlung zu stellen oder die Allgemeinverfügung neu zu erlassen", sagt der Professor. Damit sei aus seiner Sicht nicht vorstellbar, dass sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Zeitpunkt mit der Sache befasst.

Gegen den Richter sind, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt auf LTO-Anfrage mitteile, inzwischen drei Strafanzeigen eingegangen.
Weitere Entscheidung aus Weilheim

Derweil hat eine Familienrichterin am AG Weilheim eine ähnliche Entscheidung erlassen (Beschl. v. 3.04.2021, Az. 2 F 192/21). Danach dürfen von Seiten der Schulleitung und der Stellvertretung an einer Realschule die Kinder keine Anordnung zum Tragen einer Maske oder auf fehlende Masken folgende Ausschüsse vom Unterricht mehr erfolgen. 

Auch diese Richterin sieht die Zuständigkeit über § 23a Abs. 1 Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) eröffnet und ihre Anordnung gegenüber einer Behörde von § 1837 Abs. 3, 4 BGB gedeckt. Auf die Entscheidung des Kollegen aus Weimar hat sie explizit Bezug genommen. 
[close]
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-weimar-9-f-148-21-familienrichter-schule-corona-rechtsmittel/
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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also doch Beschluss ---> Beschwerde

(wie immer)
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Es ist immer wieder faszinierend wie groß die Bereiche sind von denen ich nicht einmal wusste, dass ich sie gar nicht wusste. Wieder etwas gelernt.
Laienfrage: Gibt es in diesem Verfahren die Möglichkeit den Richter wegen dem Verdacht der Befangenheit abzulehnen?
Tertius gaudens!
 
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Offline Tonto

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Bin eben erst auf den thread gestoßen (komme in letzter Zeit leider nur sporadisch zum Mitlesen im Forum), hatten wir schon den link zu Anwalt Jun?

Spoiler
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btw:

wenn das Schule macht, haben wir demnächst auf Schulwegen nur noch verkehrsberuhigte Zonen, Lebensmittel ohne Zucker, keine Priester mehr in Grundschulen, Fernsehen ohne Werbeunterbrechungen, usw... - schöne neue Welt  :o
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
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Wozu dann noch Schule? Ich kann Kinder befragen, dann wird aus der Schulpflicht ganz schnell eine Kindswohlgefährdung ;)

Aber mal ehrlich, der § 1837 BGB spricht nur von Vormündern, die Schule ist aber kein Vormund (dass sind in diesen Fällen die Eltern) Und (3) ist ja auch herrlich passend
Zitat
Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Was tun? fragte schon Wladimir Iljitsch Uljanow...
 
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Der nächste Amtsrichter, der sich weit aus dem Fenster lehnt. Parallelen zu Weimar:

https://www.spiegel.de/panorama/bildung/weilheim-und-weimar-auch-gericht-in-bayern-faellt-maskenpflicht-beschluss-a-8e05baea-d9ef-4d7c-8068-5eb3ea7bd311

Spoiler
Weiteres Amtsgericht erklärt offenbar Maskenpflicht an Schulen für nichtig

Der Beschluss eines Weimarer Richters, der die Maskenpflicht an zwei Schulen untersagte, rief Empörung hervor. Nun scheint es einen ähnlichen Fall in Bayern zu geben – die Parallelen sind auffällig.

Nach dem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Weimars, das unter anderem die Masken- und Testpflicht an zwei Schulen aufgehoben hatte, gibt es offenbar eine ähnliche Gerichtsentscheidung in Bayern. Das Amtsgericht im oberbayerischen Weilheim hat in einem Beschluss die Maskenpflicht an Schulen in dem Bundesland für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Eine Gerichtssprecherin bestätigte dem SPIEGEL auf Anfrage, dass eine solche Entscheidung am heutigen Dienstag ergangen sei – der Beschluss gelte jedoch nur für die konkreten Beteiligten. Ein im Netz kursierendes Papier, das wie eine anonymisierte Version der Gerichtsentscheidung aussieht und unter anderem vom rechtslastigen Blog »Tichys Einblick« verbreitet wird, sei hingegen nicht authentisch: Dabei, so formuliert es die Gerichtssprecherin, »handelt es sich nicht um den Originalbeschluss«.

Auch einen Ausschluss vom Unterricht untersagt das Gericht

Die Begründung ist der Gerichtssprecherin zufolge äußerst umfangreich. Sie könne daher mit Blick auf die online kursierende Version nicht sagen, »ob in der Begründung tatsächlich jedes Wort gleichlautend mit dem Originalbeschluss ist«. Der erste Anschein spreche indes dafür: »Der Tenor entspricht – wenn auch anonymisiert – der Originalfassung des Beschlusses.«

Demzufolge hat das Amtsgericht Weilheim der Schulleitung in diesem Fall untersagt, die betroffene Schülerin zum Tragen einer Schutzmaske auf dem Schulgelände zu zwingen. Zudem dürfe das Kind weder vom Klassenverband isoliert noch vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Im thüringischen Weimar erregte zuletzt ein augenscheinlich ähnlicher Beschluss Aufsehen: Ein Einzelrichter am Amtsgericht hatte unter Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung in einem Verfahren um zwei Jungen die Masken- und Testpflicht sowie das Abstandsgebot an zwei Schulen untersagt und Präsenzunterricht angeordnet. Verwaltungsrechtler bezweifeln, dass der Beschluss in dieser Form haltbar ist. Zudem prüft die Staatsanwaltschaft inzwischen mehrere Strafanzeigen gegen den zuständigen Richter, ihm wird Rechtsbeugung vorgeworfen.


Verbot von Maskenpflicht an Weimarer Schulen: Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt
Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt
Aufschlussreich dürfte sein, welche Sachverständigen das Amtsgericht Weilheim zurate gezogen hat. Der online kursierenden Beschlussfassung zufolge handelt es sich um den Psychologen Christof Kuhbandner und die Krankenhaushygienikerin Ines Kappstein – beide sind in Fachkreisen äußerst umstritten, beide fertigten auch für den Weimarer Amtsrichter Gutachten an.

Die beiden Fälle ähneln sich auch formal: So handelt es sich jeweils um einstweilige Anordnungen, die ohne mündliche Verhandlungen erfolgten, aber erstaunlich ausführlich begründet sind. In Thüringen hat das Bildungsministerium bereits angekündigt, gegen den Beschluss rechtlich vorzugehen, aus Bayern ist bislang keine Reaktion seitens der Landesregierung bekannt.

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Jetzt muss nur noch herauskommen, dass es sich auch um die gleiche Anwältin handelt.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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also doch Beschluss ---> Beschwerde

So sicher sind die mit der Beschwerdebefugnis wohl nicht, deswegen wurde auch die mündliche Entscheidung nach 54 Abs. 2 FamFG beantragt.
Gibt es in diesem Verfahren die Möglichkeit den Richter wegen dem Verdacht der Befangenheit abzulehnen?
Ja, durch Verfahrensbeteiligte. Allerdings reicht eine abwegige Rechtsauffassung als Ablehnungsgrund nicht. Aber vielleicht guckt sich mal jemand das Facebook vom Richter an und findet dort Covidi0tengeschwurbel. Oder die Staatsanwaltschaft gräbt bei ihren Ermittlungen eine Absprache zwischen Anwältin und Richter aus.
« Letzte Änderung: 13. April 2021, 18:47:04 von Gerichtsreporter »
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Rein juristisch ist die Taktik gut. Die Anwältin hat ihr Handwerk gelernt und ein Schlupfloch gefunden. Das muss der Neid ihr lassen.

Allerdings wird die Politik an allen Knöpfen drehen, um die Entscheidungen zu kassieren. Die schnelle Reaktion der StA, die man sonst zum Jagen tragen muss, spricht da ein deutliches Wort. Da wird es eine Weisung von oben gegeben haben,

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Ja. Im Augenblick ist das zumindest mal auffällig. Für Aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei dem Gericht mit seltsamer Rechtsauslegung zu rechnen ist reichen 2 Fälle noch nicht.
 
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Was mir nicht einleuchtet!

Die Entscheidung trifft ein Kind in einer Klasse. Der Unterricht darf für alle anderen Kinder nur nach der Coronaverordnung stattfinden. Nur für das eine Kind nicht. Also ist es unmöglich die Kinder zusammen zu unterrichten.

Selbst wenn der Richter anordnet, dass es für alle gelten soll werden zwangsläufig Eltern dagegen klagen, also für die Einhaltung der Gesetzte und Verortungen.

Also kann man die Kinder unmöglich zusammen unterrichten. Es muss also eine Schule mit Schutz und eine ohne Schutz geben.

Haftet dann jemand, wenn ein Kind an Corona stirbt oder ein Leben lang behindert ist?
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Captain Andra für die USSF
 
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werden zwangsläufig Eltern dagegen klagen

Ja das wäre lustig, wenn jetzt für ein anderes Kind aus der Klasse ein Kinderschutzverfahren angeregt wird, was auf die Einhaltung der Maßnahmen gerichtet ist und bei einem anderen Richter landet. Dann wäre das Chaos perfekt.
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