Autor Thema: AG Weimar vom 08.04.2021, Anwendung § 1666 BGB Kindeswohl gegen Maskenpflicht an Schulen  (Gelesen 47823 mal)

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Offline Sandmännchen

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Es gab auch schon den Vorschlag, dass ein anderes Kind aus der Klasse wegen seiner eigenen Gefährdung durch die Anordnung des Richters aus Weimar, vielleicht günstigerweise aus einem anderen Gerichtsbezirk, einen anderslauten Beschluss erwirkt, und dann dürfen die beiden Richter Pingpong spielen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline echt?

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Mir ist nur nicht klar, warum der Beschluss nur für die benannten Schulen und nicht für ganz Thüringen oder Deutschland gelten soll. Sind dem Richter denn die anderen Kinder völlig egal und ist das dann nicht unterlassene Hilfeleistung?

- es ist eine allgemeine Gefahr vorhanden
- ein Eingreifen ist erforderlich
- ein Eingreifen ist auch zumutbar

 Frage für einen Covidi0ten.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Sappho

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https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/naechstes-gericht-kippt-maskenpflicht-1343122304.html

Anscheindend entsprechender Beschluss des AG Weilheim.

Wegen der Frage nach der Vollstreckbarkeit:

Bei Gesellschaften wird Handeln der Gesellschaft durch Zwangswirkung gegen die handelnden Organe erzwungen, z. B. Erzwingungshaft gegen den GmbH-GF. M. W. hat es den Fall noch nicht gegeben, dass sich die Verwaltung nicht an Beschlüsse/Auflagen gehalten hat. Ich würde daran denken, den Schulleiter in Erzwingungshaft zu nehmen, wenn er sich nicht daran hält. In Anbetracht der Weisungsgebundenheit käme auch in Betracht, den Kultusminister zu verhaften. Aber wie gesagt, den Fall, das sich die Verwaltung nicht an ein Urteil(Beschlusshält, hat es noch nicht gegeben.

Das angesprochene PingPong kann ich nicht verstehen. Es gibt ja örtliche Zuständigkeiten von Gerichten. Die Frage wäre, was passiert, wenn ein Verwaltungsgericht hüh sagt und ein Familiengericht hott. Dann wird je eine Partei in die nächste Instanz gehen und die angerufenen Gerichte zuerst über den Rechtsweg entscheiden.

Ich habe von Familienrecht keine Ahnung. Wenn ein FamG Jugendämter anweisen darf, dann sehe ich nicht, warum nicht auch Schulen ... aber das müssen Berufenere entscheiden.
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Offline SchlafSchaf

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Wir kamen
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Offline Thomas

Das Land Thüringen weiß jedenfalls auch weiter nicht, wie es reagieren soll, juristisch scheint die Sache ja wohl auch ziemlich verzwickt:

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/weimar-staatsanwaltschaft-prueft-anzeigen-gegen-amtsrichter-a-199d6905-8243-40a2-90d6-7febc6c35e84

Interessant finde ich diesen Part:

"Klagen sollten offenbar gezielt bei Richter landen

Dass ausgerechnet der nun in der Kritik stehende Richter für dieses Verfahren zuständig war, ist offenbar kein Zufall. Wie die »Thüringer Allgemeine« berichtet, soll eine Rechtsanwältin in einer Telegram-Gruppe für eine solche Klage gezielt Klägerinnen und Kläger gesucht haben, deren Kinder Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben B, E, F, H, I, J, L, Q, R, S, T, U, V und X haben. Es sind laut der Zeitung genau jene Anfangsbuchstaben, für die der Einzelrichter laut dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständig ist."

Also war es durch Insiderwissen eben doch möglich, einen bestimmten Richter zu bekommen... Das sollte den Gerichten zu denken geben, bei der Aufstellung zukünftiger Geschäftsverteilungsplänen...
 
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Offline Sappho

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Nanana ... Geschäftsverteilungspläne nicht mehr veröffentlichen wollen, damit dann die Justiz da maggeln kann? Nicht ernsthaft, oder? da verteilt dann der Gerichtspräsident, der politisch ausgesucht  wurde?

Das ist ein Phänomen, dass man auch bei fliegenden Gerichtsständen hat, Presserecht z. B. ... ; da wurde m. W. gerne Hamburg gewählt, weil in Hamburg eine besondere Linie gefahren wurde. Dafür gibt es ja einen Instanzenzug.


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Offline Gerntroll

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@Sappho Mit der Vollstreckbarkeit ist es aber so eine Sache, gerade bei einer Schulleitung. Dienstlich ist diese an die Verordnung gebunden, sie muss die Maßnahmen also durchsetzen. Genau diese Durchsetzung soll nun durch den Beschluss unterbunden werden. Geht die Schulleitung darauf ein macht sie sich dienstrechtlich angreifbar. Geht sie nicht drauf ein, müsste "irgendwas" durch das Familiengericht vollstreckt werden. Hier wurde eine Situation erzeugt, die unlösbar ist für die Schulleitung... es sei denn, sie verweist die betreffenden Kinder von der Schule... aber was ist mit Schulpflicht? Insgesamt eine besch.ssene Lage für die Leitung. Im Grunde könnte man dort ja einfach nix machen und schauen, was der Richter tut... denn wer haftet für die dienstrechtlichen Folgen, die bei einem Beamten gravierend sein können?
 
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Offline Sappho

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da müßte man dann dann gegen den Kultusminister oder gar den MP vorgehen ...
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Offline Schreibtischtäter

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Weswegen? Bei Feststellung des "Verfassungsbruchs durch Verordnung" durch das zuständige Gericht (Landesverfassungsgericht) ginge das, wäre dann aber obsolet, weil damit auch die Verordnung hinfällig wäre. Das Problem ist hier, dass das Familiengericht eben nicht die Verordnung aufheben kann, sondern lediglich gegen die Schulleitung verfügt. Nicht gegen die Urheber der Verordnung (was deutlich mehr Sinn genacht hätte, aber wir reden schliesslich von Cov♥♥♥en). Damit besteht weiterhin die Weisungsbefugnis und die Gültigkeit der Verordnung. Mittlerweile gehe ich davon aus, dass dieser Richter mitsamt seinen Spießgesellen genau das bezweckt: Druck auf individuelle Personen, da man "im Apparat" nicht weiterkommt.
 
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Aber wie gesagt, den Fall, das sich die Verwaltung nicht an ein Urteil(Beschlusshält, hat es noch nicht gegeben.

Von den Feinstaub Urteilen, zB VG Stuttgart und München hast Du aber schon gehört? Das ging sogar so weit, dass der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angefragt wurde, ob bayerische Minister in Zwangshaft genommen werden dürfen. Der EuGh hat ja gesagt, der VGH ist dann aber wegen "verfassungsrechtlicher Gründe" zurückgezuckt.
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Offline Sappho

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M. E. kann das FamG urteilen, dass die Verordnung verfassungswidrig. Die Entscheidung wird dann einfach in der nächsten Instanz überprüft. Das ist ein ganz normaler Vorgang. Thüringen hat wohl Beschwerde eingelegt.

Ich habe mal im Palandt nachgeschlagen. Danach ist wohl streitig, ob z. B. das FamG Jugendämtern so Weisungen erteilen kann. Wenn es streitig ist, dürfte es aber keinesfalls Rechtsbeugung sein, das anzunehmen und auf Schulen anzuwenden. Rechtsbeugung wurde bislang von BGH nur bei Vorsatz und bewußtem Rechtsverstoß angenommen.

Nö ... mit Feinstaub hatte ich bislang nichts zu tun,.
« Letzte Änderung: 13. April 2021, 17:39:48 von Sappho »
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Die Entscheidung wird dann einfach in der nächsten Instanz überprüft.
Das Problem ist, dass es beim einstweiligen Verfügungsverfahren nach FamFG keine nächste Instanz gibt: § 57 Abs. 1 FamFG. Es gibt nur den Antrag auf erneute mündliche Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG.
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dtx

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LTO ist ok, ich frage mich grad nur, wer da von wem abgeschrieben hat. Exakt gleiche Formulierungen hatten wir in nem anderen Link hier schonmal.

...

Bei sich selber abzuschreiben finde ich grad alles andere als verwerflich.
 
...
Hier wird die ganze Anmaßung des Richters für mich deutlich. Die zuständige Spezialgerichtsbarkeit sieht eben keine Verfassungswidrigkeit und keinen Anlass, die Maßnahmen aufzuheben. Vielleicht sollte man mal schauen, wie man ganz elegant über Verwaltungs- oder gar Wettbewerbsrecht Familienrecht aushebeln kann? Die Spiele sind eröffnet...


Wettbewerbsrecht ist blöd. Da brauchst Du immer einen "Mitbewerber". Das Vorantreiben der Pandemie mit dem Ziel, Steuerzahler erwerbsunfähig zu machen oder gar vorzeitig versterben zu lassen, liefert aber sicherlich einen Anordnungsgrund für die Finanzgerichte.

...
Damit besteht weiterhin die Weisungsbefugnis und die Gültigkeit der Verordnung. Mittlerweile gehe ich davon aus, dass dieser Richter mitsamt seinen Spießgesellen genau das bezweckt: Druck auf individuelle Personen, da man "im Apparat" nicht weiterkommt.


Erstens gehören aber mindestens zwei dazu ...
Zumal den Bußgeldvorschriften der CoronaschutzVOen und den Direktionsbefugnissen des Dienstherrn unmittelbarer Druck auf Verantwortliche entspringt, wogegen bei dem Beschluß nicht mal klar ist, ob sich Folgen aus der Nichtbeachtung ergäben und wenn ja, womit er wen treffen soll.

Zweitens würde sich der Richter damit zumindest in der Wahl der Mittel unserer Kundschaft annähern.
Da alleweil aber keine Rede davon sein kann, daß der Beschluß Druck auf "Systemlinge" aufbaut, liefert er allenfalls verstrahltem Lehrpersonal einen Vorwand für von den Antragstellern ersehnte Eigenmächtigkeiten.



 
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wie gesagt, habe gottseidank nichts mit FamilienR zu tun aber das sowas unanfechtbar auf alle Ewigkeit sein soll, kann ich mir nicht vorstellen ...
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