Kurz etwas Zuvielprozessrecht dazu:
Haintz hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht hat deswegen regelmäßig Termin zur mündlichen Verhandlung unter Ladung des Verfügungsbeklagten zu bestimmen. Ausnahmen: gemäß Para. 937 ZPO bei (besonderer) Dringlichkeit (die „einfache“ Dringlichkeit ist ohnehin Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, Para. 935, 940 ZPO) und falls das Gericht den Antrag schon nach dem Inhalt der Antragsschrift für nicht gerechtfertigt hält, kann es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.
Hier hat das LG Ellwangen eine besondere Dringlichkeit angenommen und dem Antrag per Beschluss stattgegeben, was ich zumindest bemerkenswert finde (mich würde interessieren, ob und wie das Gericht die besondere Dringlichkeit begründet hat).
Gegen diesen Beschluss stand dem Antragsgegner gemäß Para. 936, 924 ZPO der Widerspruch zu. Auf diesen Widerspruch war gemäß Para. 936, 925 ZPO durch dasselbe Gericht über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Dabei hat sich das Gericht offensichtlich eines Besseren besonnen. Die einstweilige Verfügung ist also weg, und Herr Jumpertz wird auch in Zukunft die Dinge beim Namen nennen können und dürfen.