Guckst du Para. 59 c BRAO. Also ja.
Der sagt nichts dazu, dass eine solche GmbH als Bevollmächtigte vor Gericht handeln kann. Aber auch gut, hat mir die Richtung gezeigt, das findet sich dann in § 59l.
Allerdings schon lustig, dass bei Haintz selbst die Bevollmächtigung seiner eigenen GmbH daneben geht.
Ok, hatte die Frage so verstanden, dass du schon früher ansetzt.
In dem Fall ist aber die Bevollmächtigung des Terminsvertreters daneben gegangen. Es gibt hier die Vertretungskette Haintz - Haintzliegl - Terminsverteter (sog. Unterbevollmächtigter), und für letzteren wurde wohl keine Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht. Das ist wie gesagt nicht weltbewegend, aber wenn der Gegenanwalt es rügt und das Gericht gemäß Para. 89 ZPO eine Frist zum Nachreichen setzt, dann sollte man schon in der Lage sein, eine Vollmacht auch tatsächlich nachzureichen. Es kann auch ein taktisches Vorgehen von Haintz gewesen sein, dies nicht zu tun, weil er erkannt hat, dass er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung böse auf der Verliererstraße ist. Durch das Versäumnisurteil bleibt ihm die theoretische Möglichkeit, im Einspruch durch weiteren Sachvortrag nebst Glaubhaftmachung „nachzubessern“. Das kann ihm aber auch wieder vor die Füße fallen - warten wir’s ab, die Sache ist noch nicht beendet, nicht einmal in der ersten Instanz.