Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1080811 mal)

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Offline R. Kimble

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Re: Querdenken
« Antwort #15390 am: Heute um 09:30 »
Normalerweise ist es Laien nicht gestattet den Verkehr zu regeln,

Es gibt eine Ausnahmeregel bei geschultem Personal gemäß MVAS 99. Gilt für Personen, die für die Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer an innerörtlichen Straßen, Landstraßen oder Autobahnen zuständig sind. Dort lernt man, dass (nach einem tödlichen Auffahrunfall im Harz) der Abstand für Hinweiszeichen für eine Ampel auf 10 cm eingehalten werden muss. Führte dazu, dass einige Zeit lang die Zeichen mit Hilfe eines Vermessungsbüros aufgestellt wurden.
Trotzdem ist die Schulung auf für Feuerwehr und Veranstalter von Autocorsos etc. hilfreich.
 
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Offline kairo

Re: Querdenken
« Antwort #15391 am: Heute um 10:13 »
Erst fabuliert er über den Stromausfall gestern in Spanien/Portugal und Teilen Frankreichs auf die typisch verschwörerische Querdeppenart

Der Operettenprinz und seine Gurkentruppe wollten doch in Deutschland Stromausfälle produzieren, damit es eine allgemeine Volkserhebung gibt. Nun hat es in Spanien und Portugal einen wirklich kompletten Stromausfall gegeben, aber die Leute haben sich keineswegs gegen die Regierung zusammengerottet. Vielleicht klappt es so doch nicht.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Querdenken
« Antwort #15392 am: Heute um 14:01 »
Normalerweise ist es Laien nicht gestattet den Verkehr zu regeln,

Es gibt eine Ausnahmeregel bei geschultem Personal gemäß MVAS 99.

Mir ist das ehrlich gesagt neu, und ich habe tatsächlich eine Ausbildung zur Absicherung von Arbeitsstellen gemacht.

Die StVO kennt diese Ausnahme jedenfalls nicht. Entsprechend können Autofahrer Privateinweiser ignorieren, und diese kommen schnell in den Bereich von Nötigung, wenn sie den Verkehr regeln wollen.

In Bayern gibt es landesrechtliche Vorschriften, die der Feuerwehr Kompetenzen zur Verkehrsregelung an Einsatzstellen geben. Da der Bund das bereits abgeschließend in der StVO geregelt wird, wird das meist sehr, sehr eng als Notfallkompetenz ausgelegt, wenn es überhaupt akzeptiert wird. Es ist in Bayern aber nicht unüblich, dass das die örtliche Feuerwehr auch bei Volksfesten o.ä. macht.

soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

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Re: Querdenken
« Antwort #15393 am: Heute um 15:01 »
In Bayern gibt es landesrechtliche Vorschriften, die der Feuerwehr Kompetenzen zur Verkehrsregelung an Einsatzstellen geben. Da der Bund das bereits abgeschließend in der StVO geregelt wird, wird das meist sehr, sehr eng als Notfallkompetenz ausgelegt, wenn es überhaupt akzeptiert wird. Es ist in Bayern aber nicht unüblich, dass das die örtliche Feuerwehr auch bei Volksfesten o.ä. macht.

Das ist in Bayern durch das "Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)" geregelt:

Zitat
Art. 7a
Verkehrssicherung durch nichtpolizeiliche Kräfte

Es dürfen vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei

1.
    zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen

    a)
        die dafür eingesetzten Kräfte der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks oder
    b)
        die dafür allgemein oder im Einzelfall beauftragten Bediensteten gemeindlicher Sicherheitsbehörden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,

2.
    zur Sicherung von Veranstaltungen, bei denen nach Bewertung der Gemeinde ein einfach gelagerter Fall und übersichtliche Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die von der Gemeinde allgemein oder im Einzelfall beauftragten Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,

die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.

In der Realität lassen zumindest wir bei unserer Wehr uns eine entsprechende Verkehrsrechtliche Anordnung durch das kommunale Ordnungsamt (oder bei größeren Sachen durch das zuständige Landratsamt) ausstellen. Ohne das werden wir auch nicht aktiv.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!