Kann mir das Video nicht ansehen, weil im Browser (bzw. ohne Telegram-Account?) nicht möglich.
Ein paar Worte zur Einordnung kann ich aber sagen:
Jeder ehemalige Soldat darf seinen letzten Dienstgrad (kein Titel, übrigens) mit dem Zusatz "d.R." ("der Reserve") weiter führen - vorausgesetzt, dass er "ehrenhaft" entlassen ist. Die Anführungszeichen aus dem Grund, weil das deutsche Wehrrecht die Begriffe "ehrenhafte" und "unehrenhafte" Entlassung nicht als Rechtsbegriffe kennt, sie aber für diese Zwecke durchaus ausreichen. Den Zusatz "a.D." (außer Dienst) dürfen ausschließlich ehemalige Berufssoldaten führen. In Fällen, in denen ehemalige Berufssoldaten noch eine Karriere als Reservist haben, kann das sogar zusammenkommen, so könnte es z.B. "Hptm a.D. u. StHptm d.R." für einen ehemaligen Berufssoldaten im militärfachlichen Dienst, der als Hauptmann aus dem Verhältnis als Berufssoldat ausgeschieden ist und im späteren Einsatz innerhalb einer Reservedienstleistung zum Stabshauptmann befördert wurde.
Zur "unehrenhaften" Beendigung des Dienstverhältnisses gibt es zwei Wege: Einerseits die "Entfernung aus dem Dienstverhältnis" als sog. gerichtliche Disziplinarmaßnahme gemäß
§ 63 Wehrdisziplinarordnung (WDO). Für Soldaten auf Zeit (die den Großteil des Personalkörpers der Bundeswehr ausmachen) gibt es die Möglichkeit der fristlosen Entlassung nach
§ 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Demnach kann fristlos entlassen werden, wer (1.) nicht länger als vier Jahre Soldat ist, (2.) schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat und (3.) sein Verbleiben in einem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Aufgrund der paar zitierten Zeilen hätte ich angenommen, dass von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Allerdings deutet der Dienstgrad darauf hin, dass der Soldat tatsächlich bereits sehr lange im Dienst ist (jedenfalls früher war man nach vier Jahren eher Stabsgefreiter, als Oberstabsgefreiter; gerade die Mannschaftslaufbahn ist aber in den vergangenen Jahren immer weiter "vereinfacht" und "beschleunigt" worden, zur Attraktivitätssteigerung). Darauf deutet auch der Hinweis auf die lange Dienstzeit hin. Und normalerweise entlässt die Einleitungsbehörde, d.h. in der Regel die Division oder das Divisonsäquivalent, nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
Es mag also auch sein, dass das BAPersBw schlicht seine Dienstzeit nicht länger festgesetzt hat. Üblicherweise verpflichtet sich der Soldat für einen Zeitraum X, der auch bei Mannschaftssoldaten inzwischen bis zu 20 Jahre lang sein kann, während der Dienstherr seinerseits die Dienstzeit innerhalb dieses Verpflichtungszeitraumes gestückelt festsetzen kann und davon auch regen Gebrauch macht. Kann also sein, dass der ehem. OStGefr schon bspw. fünf Jahre im Dienst ist, sich für acht Jahre verpflichtet hat, seine Dienstzeit zwischenzeitlich aber nur bis zum sechsten Jahr festgesetzt wurde und das BAPersBw von der Möglichkeit, die verbliebenen zwei Jahre Verpflichtungszeit von ihm einzufordern, keinen Gebrauch gemacht hat. Das passt aber nicht ganz mit dem Verbot zusammen, den Dienstgrad weiter zu führen. Deshalb gehe ich eher von § 55 Abs. 5 SG aus.
Ist aber
