Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1001222 mal)

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Offline desperado

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Re: Querdenken
« Antwort #10365 am: 9. Oktober 2022, 19:17:04 »
Vielleicht sind KriegStreber gemeint :scratch:

Aber gut, das Folgk hat gesprecht nun volgn wiä
As usual, I'm writing slowly because I know you can't read fast.

(Radar writting a letter to his Mom an me, writting Comments for our Customers)
 
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Offline Chipmunk

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Re: Querdenken
« Antwort #10366 am: 9. Oktober 2022, 19:30:19 »
Kriegstreber sind demzufolge Kampftrinker. Diese Gattung wird häufig bei Querdenk-/Pegida-/Wir gegen Greta- u.ä. Demos gesichtet. Besondere Merkmale sind lautschreiendes Fortbewegen oder Rumstehen, T-Shirts mit markigen Sprüchen und Flaggenschwenken mit Fahnen von längst vergessenen Reichen. Nicht selten trifft man Exemplare an, die in einer Hand ein Glasmantelgeschoss mit gerstehaltigen Inhalt tragen und damit für ihre Werte ( eventuell Blutalkohol-Werte ) eintreten.
 

Offline Anmaron

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Re: Querdenken
« Antwort #10367 am: 9. Oktober 2022, 20:42:51 »
Aber nein. Gemeint sind die NATO-Kriegstreiber, also solche, die die NATO in einen Krieg treiben wollen. Bisher halte ich Kadyrow für einen Kandidaten, da er sich mit Polen anlegen wollte. Den verrückten Waldimir auch, wegen Drohung mit Kernwaffen.
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Offline SchlafSchaf

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Re: Querdenken
« Antwort #10368 am: 10. Oktober 2022, 09:38:54 »
Yeah!!!!!

Fuellmich for Bundeskanzlerin!!!!!!

Er hat doch 1.3mio Prozentig in Niedersachsen gewonnen, oder etwa nicht?


Hat der BusHonk wenigstens in ÖsiLand gewonnen?

Ähmmm



Leider wird es für Wahlkampfkostenerstattung reichen, die FüllmeineTaschen abgreifen kann
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline Gerichtsreporter

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Re: Querdenken
« Antwort #10369 am: 12. Oktober 2022, 13:45:28 »
Gibt mal wieder einen neuen querdenkenden Richter im Osten der Republik. Diesmal bei der unordentlichen Gerichtsbarkeit, ein Richter vom Truppendienstgericht Erfurt.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/

Spoiler
Zitat
Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG
Quer­denker-Richter lehnt Impfpf­licht für Bun­des­wehr­sol­daten ab

von Dr. Patrick Heinemann
11.10.2022

Ein Bundeswehrsoldat ist erfolgreich gegen den Befehl zur Corona-Impfung vorgegangen. Ein Richter entschied, sie sei wegen erheblicher Gesundheitsgefahren unzumutbar und zudem wirkungslos. Für Patrick Heinemann ein rechtswidriger Beschluss.

Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.

Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).

Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.

Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein
Die im konkreten Fall vom Einzelrichter getroffene Entscheidung erstaunt nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung. In dem Beschluss, der LTO vorliegt, heißt es hierzu, es bestünden berechtigte Zweifel, ob der Befehl zur Duldung der COVID-19-Impfung überhaupt verbindlich sei. Denn dessen Befolgung könne "wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein". Die Gesundheit des Soldaten sei "– zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut" (wobei offenbleibt, warum das in Kriegszeiten anders sein soll).

Der Soldat als Staatsbürger in Uniform und Grundrechtsträger müsse sich mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Vorgesetzten "grundsätzlich nicht in ein ‚Experimentierfeld‘ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden". Das wiederum sei "bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall".

Richter fordert zur "Zivilcourage" auf
Aus den aktuellen Grundsatzentscheidungen des BVerwG wollte das Truppendienstgerichts allein schon deshalb nichts herleiten, weil deren ausführliche Begründung noch nicht vorliegt. Vielmehr zeigte sich der entscheidende Einzelrichter "erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle auf’s Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben."

Gegen die befehlende Kompaniechefin erhebt das Gericht schwere Vorwürfe: Bei "gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht", habe die Vorgesetzte auch unabhängig von ministeriellen Weisungen die "sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis" zu nehmen und dies dann selbständig "in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit" einzuordnen. Die Haltung der Kompaniechefin, die es sich aus Karrieregründen "bequem" mache, kennzeichne "eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen". Hier sei vielmehr "‚Zivilcourage" im militärischen Bereich gefragt und nicht "blindes‘ Folgen". Die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist unanfechtbar.

Verteidigungsministerium hält an Impfpflicht fest 
Aus Bundeswehrkreisen ist zu vernehmen, dass das BMVg gleichwohl an seiner jüngst vom BVerwG bestätigten Rechtsauffassung festhält und die Streitkräfte angewiesen hat, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit den COVID-Impfungen der Soldatinnen und Soldaten fortzufahren. Das kann nicht überraschen:

Denn die Entscheidung des Truppendienstgerichts bricht nicht nur mit der Auffassung des BVerwG zur Zulässigkeit dieser besonderen Impfpflicht. Sie ist auch nicht mit der herrschenden Wehrrechtsdogmatik in Einklang zu bringen, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen Ausnahmefällen unverbindlich sind. Insofern besteht auch ein Unterschied zu den vom BVerwG entschiedenen Fällen, bei denen es lediglich um die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Allgemeinen Regelung des BMVg vom 24. November 2021 ging. Die Eigenheiten des Befehlsrechts sind dabei den Erfordernissen eines in besonderer Weise auf Effektivität angelegten Zweigs der Exekutive geschuldet, ohne die weder eine parlamentarische Kontrolle noch das Primat der Zivilpolitik sichergestellt werden können.

Als bereits schon in vorkonstitutioneller Zeit anerkannte Ausnahme gilt zwar die Figur des "gefährlichen Befehls". Darunter sind im militärischen Kontext natürlich nicht sämtliche Befehle zu verstehen, die gefährliche Handlungen zum Gegenstand haben ("Stürmen Sie das feindliche Maschinengewehr-Nest!").

Richter missachtet Dogmatik zum "gefährlichen Befehl"
Die Möglichkeit gerade der Lebensgefahr ist dem Soldatenberuf immanent. Vielmehr geht es um Befehle, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen sind ("Fahren Sie mich mit 80 km/h durch die Ortschaft zurück in die Kaserne und ignorieren Sie die Ampeln, damit ich noch rechtzeitig zum Casinoabend komme!").

Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert. Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden und unterliegen einer Treupflicht zu ihrem Dienstherrn.

Dabei bildet die aktuelle wehrdienstgerichtliche Entscheidung beileibe keinen Einzelfall. Bereits im April 2021 hatte ein Richter des Amtsgerichts Weimar im Gewande einer familienrechtlichen Entscheidung eine äußerst extreme Auffassung zu den Corona-Maßnahmen eingenommen; er muss sich inzwischen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung strafrechtlich vor dem LG Erfurt verantworten. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann.
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Offline Knallfrosch

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Re: Querdenken
« Antwort #10370 am: 12. Oktober 2022, 14:53:33 »
1. Frage aus Unkenntnis: warum vorläufige Aussetzung, wenn es keine Rechtsmittel gibt?
2. Frage: warum Entscheidung als ER und nicht als Kammer?
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Offline Judge Roy Bean

Re: Querdenken
« Antwort #10371 am: 12. Oktober 2022, 19:16:56 »
Ich schreibe als Zivilrechtler zwar wie der Urologe über das Glaukom, aber so wie ich es verstanden habe: Es geht um die (einstweilige) Aussetzung der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme und (noch) nicht um die Entscheidung über die Klage gegen die Disziplinarmaßnahme selbst. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung trifft der Vorsitzende selbst, die Entscheidung über die Hauptsache trifft die Kammer in Dreierbesetzung, und da darf man gespannt sein, ob der Vorsitzende von den Beisitzern („Laienrichtern“) überstimmt wird. Die zitierte Entscheidung vergreift sich übrigens derart im Ton, dass vielleicht auch ein Ablehnungsgesuch durchgeht.
« Letzte Änderung: 12. Oktober 2022, 19:21:52 von Judge Roy Bean »
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

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Offline Rechtsfinder

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Re: Querdenken
« Antwort #10372 am: 13. Oktober 2022, 01:14:50 »
@Rechtsfinder @Schreibtischtäter das ist was für Euch.
:salut:

Kurzer Exkurs ins Befehls- und Disziplinarrecht:

Wenn Soldaten sich daneben benehmen, gibt's Ärger. Wie groß der Ärger ist, richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Hier hat sich ein Soldat danebenbenommen, indem er dem Befehl der Kompaniechefin (als solche Disziplinarvorgesetzte mit Disziplinarbefugnis der Stufe 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1 WDO) missachtete, sich impfen zu lassen.

Aber Rechtsfinder, ist Befehlsverweigerung nicht strafbar? Kurze Antwort: Ja, manchmal. Lange Antwort: Es gibt den Ungehorsam (§ 19 Wehrstrafgesetz (WStG)), der setzt aber voraus, dass dabei schlimme Dinge passieren. Sind sie hier nicht, wobei ich natürlich Ausführungen zur Selbstgefährdung (§§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 3 Var. 3 WStG) in so einem Urteil wirklich witzig fände. Dann gibt es noch die Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG, die setzt aber voraus, dass der Täter sich gegen den Befehl "mit Wort und Tat [...] auflehnt" (nein, Beschwerden gehören nicht dazu) oder den Befehl nicht ausführt, obwohl er wiederholt wurde.

Spoiler
Randnotiz: Deswegen werden Befehle selten zweimal erteilt bzw. oft nur, wenn klar ist, dass der Soldat sich von der Strafandrohung beeindrucken lässt und den Befehl dann ausführt. Niemand mag den Papierkram einer Wehrstraftat, zumal die Staatsanwaltschaften das WStG ohnehin nicht kennen und dann einstellen. Diszis gehen schneller und sprechen sich rum, haben also einen (weit) größeren Erziehungseffekt.
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Das ist hier aber vermutlich nicht passiert. Disziplinarrecht reicht häufig aus und dafür muss der Soldat nur ein Dienstvergehen begangen haben, nicht notwendigerweise (auch) eine Straftat. Was ein Dienstvergehen ist, wird, heut ist's ein wilder Ritt durch's Wehrrecht, in § 23 Soldatengesetz (SG) geregelt. Hier in Betracht kommt offensichtlich Absatz 1, die schuldhafte Verletzung einer (Dienst-)Pflicht. Die Generalklausel ist die Verletzung der "Pflicht zum treuen Dienen" (vgl. auch § 7 SG), das kann in der Theorie so ziemlich alles sein und bei der Bundeswehr hält man viel davon, es mit der Umsetzung von Theorie in Praxis möglichst umfassend zu versuchen. (Randnotiz: Wenn man genau liest, dann sieht man hier auch eine gesetzlich normierte, soldatische Pflicht zur Tapferkeit, aber das sparen wir uns für eine andere Gelegenheit auf.)

Hier wird's aber eher die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG) gewesen sein: "Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen" (§ 11 Abs. 1 S. 1 SG). Hier wird's spannend. Denn in der Bundeswehr mit ihrer Philosophie der Inneren Führung hält man nicht viel von Kadavergehorsam. Wohin das führt, wenn Untergebene blind Befehle befolgen, hat man in zwei Weltkriegen gesehen und als aktuelles Beispiel macht die russische Armee in der Ukraine auch keine besonders gute Figur.

Zum einen korrespondiert mit der Untergebenenpflicht, Befehle auszuführen, die Vorgesetztenpflicht, ausschließlich rechtmäßige Befehle zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG). Ein Vorgesetzter, der einen rechtswidrigen Befehl erteilt, begeht damit ein Dienstvergehen und setzt sich der Disziplinierung aus. Zum anderen kommt es aber auf die Rechtmäßigkeit des Befehls gar nicht an. Denn auch rechtswidrige Befehle können verbindlich sein. Der Vorgesetzte hätte sie nicht erteilen dürfen, ausgeführt werden müssen sie dennoch. Triviales Beispiel: Der Unteroffizier Dosenkohl befiehlt dem Gefreiten Haumichblau auf ansonsten leerer Autobahn, trotz Überholverbot einen LKW zu überholen. Das ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), aber keine Straftat, der Gefreite Haumichblau tut also gut daran, den Befehl zu befolgen. Er ist nämlich verbindlich. Über die vom Unteroffizier Dosenkohl begangene Dienstpflichtverletzung (siehe oben) kann er sich beschweren und wenn die Kompaniechefin schlechte Laune hat, dann kostet das den Unteroffizier Dosenkohl 100 Euro (oder so). Selbst schuld, kein Mitleid.

Unverbindliche Befehle treten in zwei Kategorien auf: Befehle, die nicht befolgt werden müssen und Befehle, die nicht befolgt werden dürfen. Befehle, durch die die Menschenwürde (des befolgenden Soldaten selbst) verletzt würden oder die nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden (Lehrbuch-Klassiker: "Waschen Sie mein Privat-Kfz!") müssen nicht befolgt werden, dürfen aber befolgt werden. Objektiv nicht durchführbare Befehle müssen auch nicht befolgt werden, der Versuch schadet in der Regel aber auch nicht (bevor jemand fragt, was ein im Prinzip objektiv nicht durchführbarer Befehl beispielsweise sein könnte: "Jäger Schnitzel! Sie sprinten jetzt zum Horizont, schlagen an, und sprinten dann zurück – marsch, marsch!", nur dann wirklich verbindlich, wenn der Befehlsempfänger an die flache Erde glaubt) und Befehle, durch die eine Straftat verwirkt würde, dürfen nicht befolgt werden. Im o.g. Beispiel dürfte der Soldat also durchaus das Privat-Kfz des Vorgesetzten waschen. Seine Sache, was er so macht; einfordern kann der Vorgesetzte das nicht. Befiehlt aber der Major Neese dem Hauptgefreiten Butte, einen Kriegsgefangenen kurzerhand zu erschießen, dann darf der HptGefr das nicht tun.

Soweit der Crashkurs Befehlsrecht. Ausführlich kann man das hier bei der Bundeswehr selbst nachlesen. Untersteht Euch, den Panzerpionieren zu stecken, dass ihr Unterricht offen im Netz steht (die Folien sind z.T. echt wild aufgemacht), denn das Schaubild mit verbindlich/unverbindlich etc. (Folie 14) ist echt gut. Komplett weird ist übrigens der YT-Kanal, auf den da verwiesen wird. Computerstimme liest Wikipedia-Artikel vor. Der Kanal heißt "WikiTubia" und auf dem Avatar steht "Keep Calm and Deus Vult" (Bleib ruhig und Gott will es). Ja dann.

Wie kommt die Kompaniechefin nun auf die Idee, ihrem Soldaten das Impfen zu befehlen? Impfpflicht durch die Hintertür? Mitnichten. Seit Einführung des § 17a SG ("Pflicht zur Gesunderhaltung") besteht in der Bundeswehr eine auftragsangepasste Impfpflicht. Seit Jahrzehnten. Wusste mal wieder keiner, als über Masern und COVID diskutiert wurde und das Gezeter groß war, dass Impfpflicht ja stets verfassungswidrig und in Deutschland seit Ewigkeiten abgeschafft sei. Belassen wir's dabei, dass grundsätzlich Impfungen befohlen werden können.

Was meckert also der Thüringer (schon wieder Ostdeutschland...!) Richter? Dass eine Kombattantin keine Zivilcourage hat. Ja. Nein. Seit Ukraine-Krieg kennen wir alle nicht nur sämtliches Großgerät mit Rohrdurchmesser von 120mm an aufwärts, sondern auch, was Kombattanten und was Zivilpersonen sind. Von ersteren fordert man Tapferkeit (ich sprach oben davon). Kleiner Spaß am Rande; natürlich sollen Soldatinnen & Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" auch Zivilcourage haben. Stichwort: Innere Führung. Naja, jedenfalls solange man nicht gerade rechtsextreme Soldaten als rechtsextrem bezeichnet, das geht dann doch etwas zu weit.

Die Argumentation des Richters ist im Wesentlichen, dass die Vorgesetzte den Befehl nicht hätte erteilen sollen. Ums Dürfen scheint es laut LTO-Artikel nicht zu gehen (muss es aber, denn ein rechtmäßiger Befehl ist immer verbindlich, Stopfen). Und daraus wird scheinbar eine Unverbindlichkeit abgeleitet, sodass der Soldat den Befehl vielleicht(!) nicht hätte befolgen müssen, woraus sich wiederum ergäbe, dass kein Dienstvergehen vorlag. Am ehesten, das sagt auch der verlinkte Artikel bei LTO, ginge das wohl über die Figur des sog. "gefährlichen Befehls", der sich in einer Grauzone zwischen "nicht müssen" und "nicht dürfen" abspielt (in der grandiosen Präsentation der PzPis auf Folie 15 :D ) und in den auch Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit eingehen.

Unterm Strich sehe ich nicht, was es an der materiellen Rechtslage zu deuteln gäbe. Da hat der Soldat den Eintrag in der Disziplinarakte wohl nur hinausgeschoben und ein Vertragsanwalt des Bundeswehrverbandes sein Geld verdient. Wenn nicht das TDG, dann wird das BVerwG dem Soldaten die Leviten lesen.



Zur Prozesslage:

1. Frage aus Unkenntnis: warum vorläufige Aussetzung, wenn es keine Rechtsmittel gibt?
2. Frage: warum Entscheidung als ER und nicht als Kammer?


1.) Die Disziplinarmaßnahme wird vorläufig ausgesetzt, das heißt, sie kann nicht vollzogen werden. Ein Verweis wird nicht eingetragen, ein strenger Verweis nicht ausgesprochen, eine Disziplinarbuße nicht einbehalten, Ausgangsbeschränkungen oder Arrest nicht vollstreckt. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 2 WBO; das Gericht ist zur Prüfung auch ohne Antrag verpflichtet. Wenige Gruppen genießen in Deutschland soviel Rechtsschutz, wie Soldaten. Nicht anfechtbar ist die Entscheidung über die vorläufige(!) Maßnahme. Zur Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme kommt es also (wenn überhaupt) erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

2.) Entscheidung des Vorsitzenden allein, weil die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung erging (§ 75 Abs. 1 S. 2 WDO). In der Hauptverhandlung wäre die Kammer, wie @Judge Roy Bean völlig zu Recht anmerkte, mit drei Richtern besetzt, wobei der Vorsitzende ein Richter ist (in unserem Falle eben der mit den interessanten Rechtsansichten). "Laienrichter" mögen es, da kenne ich mich nicht sonderlich aus, an deutschen Zivilgerichten weit verbreitet sein (erst heute wurde mir ein Fall berichtet, in dem ein Landgericht nicht etwa die Behauptung einer Urkundenfälschung durch die eine Seite, sondern die Behauptung einer schlichten Informationsweitergabe durch die andere Seite von der jeweils gegnerischen Seite für beweispflichtig hielt), an den Truppendienstgerichten sind sie die Ausnahme. Stattdessen stehen dem Richter zwei Soldatinnen und/oder Soldaten als ehrenamtliche Richter zur Seite. Dabei gehört einer der ehrenamtlichen Richtern der Dienstgradgruppe des Soldaten an (ist also ggf. ein Mannschaftsdienstgrad), der andere muss Stabsoffizier sein (Major und aufwärts) und einen höheren Rang haben als der Soldat (bei Obersten oder Generälen sitzt da dann halt ein General; das wird bei Maßnahmen gegen Generäle/Admiräle lustig). Die können den Richter überstimmen und er darf es aufgrund des Beratungsgeheimnisses nicht einmal verraten.

Wenn sie das wider Erwarten nicht tun, dann bleibt dem Verteidigungsministerium noch der Gang zum Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 22a WBO). Wie die Wehrdienstsenate entscheiden könnten, dafür gibt es ja bereits Datenpunkte. Es besteht also noch ausreichend Gelegenheit, dass der Gerechtigkeit Genüge getan wird.

In diesem Sinne: Kamerad @Schreibtischtäter, bitte übernehmen, Mängel in meiner Darstellung abstellen und bei Gelegenheit Ausbildungserfolg bei der versammelten Truppe überprüfen.
Spoiler
Uiuiui, das war jetzt gefährlich. Ich hab mal nen Diszi gesehen, wo einem Obergefreiten vorgeworfen wurde, er habe sich, als er eine Aufgabe im Checkpoint nicht übernehmen wollte und zu einem Hauptgefreiten, der neben ihm saß, "Mach Du das!" gesagt habe, Befehlsbefugnis angemaßt. Fürs Protokoll merke ich daher an, dass das selbstverständlich ein Scherz war, für den ich mich in aller Form entschuldigen möchte und mir selbstverständlich bewusst ist, dass mir gegenüber Schreibtischtäter keine Befehlsbefugnis zukommt. :salut:
[close]
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Offline Judge Roy Bean

Re: Querdenken
« Antwort #10373 am: 13. Oktober 2022, 09:54:13 »
Mit „Laienrichtern“ habe ich Nichtjuristen gemeint. Das mit dem Beratungsgeheimnis ist so eine Sache: Es gibt mehr oder weniger geheime Codes, mit denen der Berufsrichter zum Ausdruck bringt, dass er durch die ehrenamtlichen Beisitzer überstimmt wurde (bei Verkündung eines Strafurteils „… hat das Gericht in dieser Besetzung …“ - kolportiert wird der Urteilstenor des längst aufgelösten AG Burg auf Fehmarn: „Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Tierquälerei von zwei Ochsen freigesprochen.“). So wie Dr. P. vom TDG drauf ist, könnte für das Hauptsacheverfahren noch Einiges zu erwarten sein.
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Offline Schreibtischtäter

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Re: Querdenken
« Antwort #10374 am: 13. Oktober 2022, 21:31:38 »
@Rechtsfinder Danke, sehr aufschlussreich... die Folien haben mich doch hart getriggert! :D

Glücklicherweise hats bei mir nie bis zum Disziplinarvorgesetzten gereicht (wurden eh nur die Leute mit Feigheit vor dem Zivilleben aka Berufssoldaten^^) und in "meinen Einheiten" gabs solche Lappalien nicht, weder Probleme mit Befehl und Gehorsam noch mit der Impfpflicht. Im Gegenteil, da man mit der Marine eher häufiger exotische Orte, exotische Menschen und exotische Krankheiten kennenlernen konnte war Impfen immer "gut". Zumindest brauchte ich für Corona ein neues Impfbuch, das alte war voll^^

Zum Thema Wehrstraftat: Wird sehr gern vermieden, weil... blöd (viel Arbeit, Papierkram und häufige, unangenehme Gespräche mit dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten). Für alle Beteiligten. Hab einen Fall erlebt, da wollte ein übereifriger Wehrstrafanwalt einen Soldaten vors TrDG zerren wegen eines Klassikers: Besoffen aufgegriffen, Polizei findet Truppendienstausweis, Feldjägerstreife gerufen/kommt, Soldat macht dummen Spruch, Feldjäger haben aber als default-Einstellung null Humor^^. Zum Glück für den Soldaten war der Diszi bereits ausgesprochen, für ein Wiederaufrollen war der Herr Staatsanwalt dann doch nicht eifrig genug. Anderer Fall Urkundenfälschung, schon drastischer und endete vorm TrDG, dort konnte der Alte den Jungen mit ner Bewährungsstrafe raushauen... die Soldaten "Laienrichter" trugen auch dunkelblau :) Aber gerade die sind wichtig, weil sie den Einblick in den Dienstbetrieb und die Psyche der Soldaten haben. Ein A14er, mit dem ich ein paarmal Mo/Fr die Nato-Rallye bestritten habe war dort lange Jahre Beigeordneter, der konnte gut was erzählen.

In der Sache: Die richtende Person lag hier verquer. Meiner Meinung nach greift
a) die Fürsorgepflicht und damit auch die "Beihilfe" zur Gesunderhaltung. Der Soldat hat für seinen körperlichen Zustand zu sorgen und Vorgesetzte unterstützen ihn dabei (Gern mit angeordnetem Frühsport, Beiordnung eines "Sporttrainers" etc etc, da kann man kreativ werden ;-) ). Bei der Marine gehört der Impfstatus selbstverständlich zur Borddienst- und Auslandsverwendungsfähigkeit dazu. Ergo ist es Vorgesetztenpflicht, den Soldaten an Impfungen zu erinnern (da Bundeswehrsoldaten sowieso sozialpädagogisch verzogene und verweichlichte (siehe angeordneter Frühsport) sind, gibt es Vorgesetzte, die für "ihre " Soldaten mal eben die Termine im StO SanZ absprechen, damit auch ja keine Ausrede greift^^).
b)Hinsichtlich der Wirksamkeit/Schädlichkeit von Impfungen klärt der Sanitätsbereich auf, das ist NICHT Aufgabe des Vorgesetzten. Es ist auch NICHT Aufgabe des Vorgesetzten, die vermeintlichen Nebenwirkungen oder den "experimentalcharakter" von Impfungen zu ermitteln, sondern hier kann und muss er sich auf den Dienstherren verlassen... wie bei allen dienstlich gestellten Dingen. Als Vorgesetzter geht man nicht hin und macht erstmal eine wissenschaftliche Untersuchung zur Zusammensetzung des Truppenküchenessens (WILL man auch gar nicht!) oder prüft selbst noch mal den technischen Zustand des Unimogs vorm Losfahren.
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2022, 21:33:12 von Schreibtischtäter »
 

Offline klingsor3

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Re: Querdenken
« Antwort #10375 am: 14. Oktober 2022, 07:05:19 »
Bründel hat die Woche mal wieder in Prenzlauer Berg queruliert.

"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 
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Re: Querdenken
« Antwort #10376 am: 14. Oktober 2022, 15:33:17 »
Ungestimmte Gitarren scheinen bei Querbänklern hoch im Kurs zu sein. Das tut doch in den Ohren weh!
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: Querdenken
« Antwort #10377 am: 14. Oktober 2022, 16:25:06 »
Das ist nicht ungestimmt. Das ist, weil die akustisch aktive Person üblicherweise nur ukulelische Experimente hervorbringt.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

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Offline Jaegg

Re: Querdenken
« Antwort #10378 am: 14. Oktober 2022, 21:54:29 »
Auf Transition-News hat FüllmirdirTaschen in einem längeren Interview Stellung bezogen zu den Vorfürfen der Veruntreuung.
Zitat
Beide, Viviane und ich, haben Geld vom Konto des Ausschusses abgehoben, weil die deutschen Steuerbehörden – natürlich willkürlich – irgendwann das Konto der Ärzte- und Wissenschaftlergruppe von Prof. Sucharit Bhakdi geschlossen hatten, so dass sie keine Zahlungen mehr leisten konnten. Wir beschlossen, einen Teil des Geldes von unserem Konto zu nehmen und es an einem Ort aufzubewahren, an dem die Behörden es nicht beschlagnahmen, pfänden oder auf andere Art und Weise daran herankommen konnten.
...
Der Corona-Ausschuss hat keine Klagen eingereicht und hatte auch nie diese Aufgabe.
:o :snooty:

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Re: Querdenken
« Antwort #10379 am: 15. Oktober 2022, 02:35:53 »
Klingt wie ein Geständnis.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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