Der AfD-Storchenclan, der ja bekanntlich über die allerallerbesten Juristen verfügt, schwadronniert über die Maksenpflicht.
Mich würde mal interessieren, was in der Verlautbarung der Senatsverwaltung für Inneres tatsächlich drinsteht, denn es sieht so aus, als hätten die Ver-Querdenker mal wieder was in den falschen Hals bekommen und es dann - um in der Metapher zu bleiben - unverdaut wieder ausgekotzt (Igitt).
1. Natürlich dürfen Privatpersonen die Dokumente anderer Privatpersonen nicht kontrollieren. Das ist jetzt nicht wirklich eine Neuigkeit. Wenn jemand das Betreten seines (Geschäfts-) Lokals vom Tragen des MNS abhängig macht, müssen dann halt diejenigen, die dem nicht entsprechen wollen, leider draußen bleiben.
2. Auch die Polizei und die Ordnungsbehörde bedürfen zum Kontrollieren von Attesten einer Ermächtigungsgrundlage. Die ist in der aktuellen Corona-VO des Landes Berlin (MNS dort geregelt in § 4) aber offenbar nicht enthalten. In Betracht kommt in Berlin dann noch § 22 ASOG (Prüfung von Berechtigungsscheinen). Die Norm setzt für das behördliche Prüfungsrecht allerdings voraus, dass man die Bescheinigung mitzuführen verpflichtet ist. Das steht in der Corona-VO aber auch nicht drin.
Möglicherweise fehlt es daher (in Berlin) sogar an einer Verpflichtung, Amtsträger*innen das Attest vorzuzeigen. Das nützt der betroffenen Person aber nichts, wenn sie in einer Situation angetroffen wird, in der sie den MNS entgegen einer Pflicht aus der Corona-VO nicht trägt, da in diesem Fall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden können und ferner ein OWi-Verfahren eingeleitet werden kann. Man kann auch hier natürlich mit dem Fuß aufstampfen und sagen: "Mein Attest, das zeig' ich nicht". Nur muss man dann mit den Konsequenzen leben.
3. Dass die Innenverwaltung erklärt habe, in Ermangelung einer Rechtsgrundlage dürfe Personen ohne Maske der Zutritt zu Geschäftsräumen nicht verweigert werden, ist hingegen schwer vorstellbar. Es wäre nämlich Blödsinn.