Das VG Berlin ist offenbar der Meinung, dass bei einer etwaigen Kontrolle nur Zeit und Ort des Anwaltstermins bekannt gegeben werden müssen. Wie die darauf kommen, steht da nicht, da die VO eigentlich auch die Darlegung der dringenden Erforderlichkeit (also Unaufschiebbarkeit) des Termins erfordert.
Die Brandenburger scheinen nicht überzeugt gewesen zu sein, daß das so haltbar wäre, sonst hätten sie das nicht im Nachhinein aus ihrer Verordnung gestrichen. Die Polizei soll eine bedingte Ausgangssperre durchsetzen und muß dazu nicht die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites beurteilen, sondern bestenfalls - wenn man denn unbedingt will - die Angaben des Angehaltenen überprüfen.
Termine beim Anwalt sind aber nur sehr selten unaufschiebbar (zB drohende Verjährung oder Haftsachen, letzterenfalls wird der Mandat aber nicht auf der Straße kontrolliert.).
Es gibt schon noch ein paar Sachen mehr. Termine beim Anwalt sind jedenfalls in der Regel wichtiger, als im Park zu koksen oder am Wasserhäuschen abzuhängen.
Dass eine Maskentragepflicht nicht unverhältnismäßig ist, dürfte kaum zu bezweifeln sein.
Meinst Du?
Das war Jenaer Kundschaft (
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiebke_Muhsal ) ... im Stadtrat haben die 10% (5 Sitze), da ist die Trulla mit dabei. Und was ihre Truppe im
Fratzenbuch zum Besten gibt, kann sich, wer mag, selber anschauen.
Abwegig ist m. E. allerdings die Annahme, das man das durch eine Allgemeinverfügung regeln könne. Ob sich das VG mit diesem Punkt befasst hat, geht aus der Meldung allerdings nicht hervor.
Der Jenaer Stadtrat tagt derzeit nur in Form eines Sonderausschusses, in den die Fraktionen "proporzmäßig" einen bzw. zwei (Linke und Grüne) Abgeordnete entsenden. Das ist nicht ganz die Abbildung der Machtverhältnisse, weshalb sich der Sonderausschuss mit seinen Beschlüssen auf das Nötigste beschränke. Ansehen kann man sich die Allgemeinverfügung, die derzeit bis zum 19. April befristet ist, hier:
https://gesundheit.jena.de/de/coronavirus Ich kann mir vorstellen, daß eine Rechtsverordnung mittels Umlaufbeschluss auf den Weg gebracht werden und die Allgemeinverfügung einfach auslaufen soll, falls kein Beschluß zustandekäme.