@Gelehrsamer Der § 15 der Thüringer Covid-Verordnung, um mir den Rattenschwanz zu ersparen, begründet tatsächlich keine Kompetenzen, sondern bestimmt nur, daß bestehende unberührt bleiben sollen.
Der § 7 ThürlfSGZustVO ist zwar der einzige Hinweis auf die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, aber die Kompetenzen, die in den §§ 1 bis 6 neben den Landkreisen und kreisfreien Städten auch dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem Landesverwaltungsamt zugewiesen werden, müssen letzten Endes auch zu Vorschriften führen, die ihre Umsetzung regeln. Und wenn das keine Rechtsverordnung sein kann, heißt das ja nicht, daß sie ihre Füße stillhalten müßten. Das VG Gera hat auch nicht die Unzuständigkeit der Stadt Jena gerügt, sondern eine fortlaufende Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme angemahnt.
@GerichtsreporterGeht es nicht um § 16 IfSG, kommt m. E. nur § 2 Nrn. 5 und 6 ThürlfSGZustVO in Betracht, die den Landkreisen und kreisfreien Städten Kompetenzen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 IfSG zuweisen. Wobei ich mich erinnere, daß das Wort "insbesondere" eine deutlich einschränkende Wirkung auf die Auswahl der Mittel habe.
Die Maskenpflicht dürfte sich demnach auf einen Rückschluß aus § 30 Abs. 1 Satz 2 letzten Teilsatz IfSG stützen, wonach Ausscheider nur abgesondert werden dürften, "wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden." Rückschluß insofern, als man nach der Vorschrift Ansteckungsverdächtige absondern kann, also nicht muß, so daß es keinen Sinn ergäbe, bei ihnen "andere Schutzmaßnahmen" auszuschließen, wenn sie sich anbieten. Während der Gesetzgeber damals konkrete Personen im Blick gehabt haben dürfte, die infolge Untersuchungsergebnissen als Kranker bzw. Ausscheider gelten sollten oder auf Grund bestimmter Erkenntnisse den Verdacht erregt hätten, krank bzw. ansteckend zu sein, ist im Moment noch jeder "ansteckungsverdächtig", so daß die ursprünglich als Einzelfallregelung gedachten Maßnahmen auf alle anzuwenden sind.
Ein anderer Aspekt der von der Stadt Jena und dem Landkreis Nordhausen erlassenen Allgemeinverfügungen ist, daß sie die Masken nicht unterschiedslos überall vorschreiben, sondern wie ein Verkehrszeichen, einen örtlich abgegrenzten Geltungsbereich haben - sie gelten nämlich nur dort, wo sich die Abstandsregeln nicht einhalten lassen. Man kann in Bus und Bahn weit genug auseinandersitzen, muß aber beim Ein- und Aussteigen an anderen Personen vorbei, sei es der Busfahrer oder Leute, die nahe der Tür sitzen. Dasselbe passiert im Supermarkt. Wer nur im eigenen Auto fährt und sich alles nach Hause liefern läßt, könnte die Sache also vergessen.
Dagegen hatte der vom VG München verhandelte Fall eine andere Qualität ("Seit Samstag ist das Verlassen der eigenen Wohnung überall in Bayern nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen der Weg zur Arbeit und nötige Einkäufe, dringende Arztbesuche, aber auch Sport und Spaziergänge an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Menschen, mit denen man in einer Wohnung zusammenlebt.")
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Nordhausen ist hier
https://www.nnz-online.de/news/news_lang.php?ArtNr=273018 verlinkt, geistreiche Kommentare der überwiegend mehr oder weniger leseschwachen Einwohnerschaft finden sich unter allen Artikeln zum Thema. Die Allgemeinverfügung der Stadt Jena -
https://gesundheit.jena.de/de/coronavirus - hatten wir weiter oben schon. Selbes Bundesland, interessante Unterschiede.
Ich habe immer mehr das Gefühl, dass Corona der Weg der Natur ist, den Planeten von Idi0ten zu befreien.
Bomben, Auszeichnungen und Idi0tie in Entscheiderkreisen ...
https://www.golem.de/news/digitalisierung-in-der-coronafalle-warum-freiwilliges-handy-tracking-nicht-funktioniert-2004-147709.html(von Dr. Brink, Landesdatenschützer BW)