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In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

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Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
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Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 139

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1537161 mal)

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Offline Neubuerger

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16155 am: 27. Februar 2025, 14:26:43 »
Zu Ebola: Wäre Ebola in DE so gefährlich? Man muss doch mit den Körperflüssigkeiten von Erkrankten in Kontakt kommen, z. B. direkt angehustet werden. Oder, was in einigen Ländern bei Beerdigungen der Fall ist, dann wird der/die Tote noch einmal berührt. Gut für das Virus, schlecht für den Menschen.

Ich würde mit nein antworten. Wie du sagst, braucht es Kontakt zu Körperflüssigkeiten, eine Übertragung durch die Luft ist nicht berichtet. Das lässt sich relativ gut eingrenzen, wenn das mal passieren sollte. Wir hatten in Deutschland schonmal einen Ausbruch des Marburgvirus (warum heisst das wohl so? :-)), das Ebola ja relativ ähnlich ist, als das noch völlig unbekannt war. Damals gab es auch keine große Epidemie, obwohl die Schutzvorkehrungen sicher deutlich schlechter waren als heute. Das waren 24 Infizierte und 5 Tote.
Ist halt nur eine "Horrorerkrankung", die wirklich nicht schön ist. An ihrem Ruf ist aber auch sicher Sensationsberichterstattung schuld.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16156 am: 27. Februar 2025, 14:37:21 »
Hier im schwäbischen Bibelgürtel...

Ah, bei die Pietcong!
Klingt schlimmer als es ist. Der schwäbische Pietismus hat sich in den letzten Jahrzehnten weiter entwickelt und infiziert zunehmend auch die hier lebenden Zuwanderer.





Es genügt nicht, sich keine Gedanken zu machen. Man muss auch unfähig sein, sie auszudrücken.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16157 am: 27. Februar 2025, 18:03:58 »
Die wenig geschätzte Kundschaft würde ihre eigene Sichtweise haben, das war eh klar.




Und wieder wundert man sich, wer so alles wählen und Kinder in die Welt setzen darf ...


 :banghead:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16158 am: 28. Februar 2025, 06:25:15 »
Video:


Zitat
27.02.2025 15:46 Uhr – 02:51 min
Angeblich "nichts Ungewöhnliches"

Kennedy spielt Masern-Ausbruch mit totem Kind herunter

Seit zehn Jahren stirbt erstmals wieder ein Mensch in den USA an Masern. In West Texas und New Mexiko gibt es besonders viele Fälle, die meisten Betroffenen sind Kinder - und ungeimpft. Laut Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. beschwichtigt.
https://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Kennedy-spielt-Masern-Ausbruch-mit-totem-Kind-herunter-article25594588.html





Die einen sagen so – die anderen sagen so, eigentlich könnten die Medien die Impfung doch jetzt als „umstritten“ bezeichnen?

Vielleicht wurde nicht genug gebetet für das Kind oder eine Hexe war im Spiel … [/Sarkasmus]

Deppen sind Deppen aus Überzeugung.  :(
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16159 am: 28. Februar 2025, 06:39:54 »
Der Kennedy hat ja mal wieder sooooo recht. Man stribt nicht an einer versäumten Impfung. Nein, niemals. Man stirbt an den Folgen einer Krankheit. Das Kind hätte also nicht krank werden dürfen, so einfach ist das.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16160 am: 28. Februar 2025, 06:42:22 »
Starb das Kind an oder mit den Masern?
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16161 am: 28. Februar 2025, 17:18:29 »
"Ich sehe, Sie haben ein Rezept wegen Bluthochdruck, da kann ich Ihnen ein homöopathisches Mittel empfehlen, das gerne genommen wird ..." Kotz

Jep, ich auch mal die Erfahrung bei Reizhusten gemacht. Seitdem ist mein Standardspruch in der Apotheke "Danke, ich nehm lieber die Chemie". Und es ist immer wieder witzig, wie sich die Verkäufer dann mit ihren Blicken und, teilweise dem Tonfall outen.
As usual, I'm writing slowly because I know you can't read fast.

(Radar writting a letter to his Mom an me, writting Comments for our Customers)
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16162 am: 28. Februar 2025, 18:48:19 »
Aufarbeitung läuft auch in Brb:


Zitat
Maskenpflicht und Zutrittsverbot
OVG bestätigt: Corona-Regeln an Brandenburger Grundschulen waren rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Regelungen während der Pandemie als vereinbar eingestuft. Eltern und ihr Sohn hatten gegen die Eindämmungsverordnung geklagt.

MAZonline/epd
28.02.2025, 13:23 Uhr

Berlin. Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburgs Grundschulen im Frühjahr 2021 während der Corona-Pandemie waren rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Regelungen nach eigenen Angaben vom Freitag bestätigt.

Maskenpflicht und Selbsttests: Corona-Beschränkungen waren rechtmäßig
Die nach der seinerzeit geltenden Verordnung vorgesehenen Beschränkungen, darunter ein Betretungsverbot für Schulen ohne negatives Testergebnis, seien mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen, hieß es. (AZ: OVG 5 A 39/22

Gegen die Regelungen hatten nach Gerichtsangaben Eltern und ihr minderjähriger Sohn geklagt. Die Eindämmungsverordnung habe zwar tiefgreifende Grundrechtseingriffe enthalten, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutrittsverbots den Ausschluss vom Präsenzunterricht zur Folge haben konnte, betonte das Gericht.

Gericht sieht keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen
Dies sei jedoch verhältnismäßig gewesen, da es auch viele Ausnahmen und Abmilderungen gegeben habe. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Maskenpflicht bestanden, betonte das Gericht. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen habe diese abgemilderte Maskenpflicht keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen hervorgerufen.

Regeln dienten Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen
Da die Corona-Tests zu Hause in vertrauter Umgebung gemacht werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, Distanzunterricht möglich war, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen, hieß es. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden. Die Regelungen hätten dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient.

Corona-Regeln seit März 2023 aufgehoben
Vor zwei Jahren sind in Brandenburg auch die letzten Corona-Regeln außer Kraft getreten. Zum 1. März 2023 hob die Landesregierung die Infektionsschutzverordnung auf. Das bedeutete: Nach drei Jahren und 86 Verordnungen hatten die Pandemie-Vorschriften in Brandenburg ein Ende.

MAZ
https://www.maz-online.de/brandenburg/brandenburg-corona-regeln-an-grundschulen-waren-laut-ovg-rechtmaessig-GCXFEMSWHRDRFK7LCVJ7TQK5FU.html



PM des Gerichts:
Spoiler
Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig - 5/25
Pressemitteilung vom 28.02.2025


Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 22. Januar 2025 in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Antragsteller – Eltern und ihr minderjähriger Sohn – waren berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung weiterhin überprüfen zu lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Regelungen waren schon während des Geltungszeitraums angefochten worden und ermöglichten tiefgreifende Grundrechtseingriffe, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutrittsverbotes den Ausschluss vom Präsenzunterricht zur Folge haben konnte.

Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Für deren Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen relevant, die für Grundschulkinder vorgesehen gewesen seien. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien bei Kindern durch diese abgemilderte Maskenpflicht auch keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen Tests hervorgerufen worden. Da die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, die Möglichkeit einer Teilnahme am Distanzunterricht bestanden habe, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden. Daneben hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot habe zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrechterhalten werden sollen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Urteil vom 22. Januar 2025 – OVG 5 A 39/22 –
[close]
https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1536291.php



Die Maßnahmen waren also geboten, wirksam, und verhältnismäßig …?   :scratch:

Ach, komm, da war doch wieder irgendwer mit irgendwem irgendwo beim Essen!!1!!11!!!   :o
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16163 am: 3. März 2025, 18:02:15 »
Der Kennedy hat ja mal wieder sooooo recht.


Stimmt!  ;D






(Nee, Quatsch, er ist natürlich zuerst von uns bestochen und dann mit Chemtrails willenlos gemacht worden!)
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16164 am: 3. März 2025, 19:17:48 »
Yes! Wieder ein willenloses Opfer mehr, das uns die Adrenochrom-Produzenten in die Fänge treibt! Gnihihihihi...
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
https://www.youtube.com/watch?v=9uZLrHiCMhQ
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16165 am: 4. März 2025, 06:30:22 »
Aufarbeitung läuft weiter:


Zitat
27.02.2025
Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung

Corona

Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden
 Lesedauer:6 Minuten
Nr. 12/2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Spoiler
Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2025, Az. 23 U 13/24
(vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.2.2024, Az. 2-12 O 264/22

Erläuterungen
§ 84 AMG Gefährdungshaftung
(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
[close]
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-schadensersatzansprueche-gegen-biontech-wegen-behaupteter-impfschaeden


Folck ist begeistert:





https://www.facebook.com/magazinvorsprung/posts/pfbid0NVid1GkzYzNKZq9HHEva5gGnVPifu9CRQG7RSy443nUaMueqYB3WNWp3Q72nmj9Ml


 :facepalm:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16166 am: 4. März 2025, 11:33:39 »
In den Kommentaren hat mich Carmen Schädel mit ihrem Lachsmili, was ich beständig als "Lachs"mili las, gehörig irritiert. Was haben Lachse damit zu tun? Und wie schafft man Lach Smiley falsch zu schreiben?
"It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16167 am: 4. März 2025, 12:27:36 »
Kennedy ist mir ein Rätsel. Macht jetzt die Masern-Impfung keine Autisten mehr? Und was sagt Trump dazu, dass ihm Kennedy widerspricht? Oder sind das alles pure Windbeutel, deren Meinung sich nach dem Wind dreht?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16168 am: 5. März 2025, 20:09:59 »
Achtung Spekulation, Euer Ehren, da Artikel hinter Bezahlschranke!





https://www.main-echo.de/region/franken-bayern/corona-gegner-geht-gegen-hafturteil-wegen-ice-bremsung-vor-art-8474680

Bei Gemünden fahren nach Erfahrung des RSS die Züge (Länge bis 740m pro Exemplar) oft im Blockabstand. 

„Gehe ich recht in der Annahme“, hätte wohl Guido Bauman gefragt, „ dass hier ein Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr vorlag und das Süstehm-Gericht diesen als nicht ganz so lustig ansah?“


 :facepalm:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16169 am: 6. März 2025, 08:18:57 »
Kennedy ist mir ein Rätsel. Macht jetzt die Masern-Impfung keine Autisten mehr?

Versuch es gar nicht erst. Der Mann ist genau so ein Wirrkopf wie sein Chef. Seine Politik richtet sich wohl nach der Mondphase. Nein, auch nicht, dann wäre sie ja regelmäßig.
 
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