Umfrage

In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

Deutlich weniger Verschwörungstheorien
3 (2%)
Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
Unverändert / Ich habe kein Umfeld (mehr)
36 (24.3%)
Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 139

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1537295 mal)

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16110 am: 4. Februar 2025, 19:09:35 »
Manche hängen automatisch einen Doktortitel dazu, wenn sie von Ärzten sprechen, weil Arzt ist Doktor.


Janos sagt bei 0:58 „Doktor Ralf Tillenburg“, der Grad wird aber auf der zu sehenden Website tatsächlich nicht verwendet.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16111 am: 4. Februar 2025, 19:10:50 »
Der muss es eigentlich wissen.
Mag sein, dass er lieber Doktor sagt, um nicht zu unterschlagen, oder weil er sonst nur mit doktorierten Medizinern zu tun hat.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16112 am: 13. Februar 2025, 06:30:51 »



https://www.facebook.com/solenko197726/

https://www.facebook.com/profile.php?id=100093341170490


In der Tat ist das Vorkommen von Erkältungskrankheiten gegen Ende des Winters und am Ende der dunklen Jahreszeit vollkommen rätselhaft!   :o

Und wenn der Engel Jhws und die Marie das so sagen ...

Die verlinkten Fachzeitschriften hat sich das RSS nicht angetan. Uu schwierig.  ???


 :facepalm:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16113 am: 13. Februar 2025, 09:15:32 »
In dem Kommentar sieht man wieder schön den Bias der durch Vorsorge entsteht.

Die Frage ist nicht ob diese erwartbare und vorhergesagte Grippewelle höher ist als letztes Jahr sondern es ist eher die Frage wie hoch sie ohne die Impfungen wäre.
Tatsächlich meine ich, dass die Zahl der Grippeschutzimpfungen die letzten Jahre eher gesunken als gestiegen ist, das könnte natürlich auch ein Grund für die höheren Zahlen sein.
Man müsste natürlich untersuchen ob es da eine Korrelation gibt, dazu dürfte es aber zu früh sein.

Den Impfgegner-Kommentar zeigt aber schlicht, dass diese Gruppe unfähig zum grundlegenden logischen Denken ist.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16114 am: 13. Februar 2025, 09:45:02 »
Tatsächlich meine ich, dass die Zahl der Grippeschutzimpfungen die letzten Jahre eher gesunken als gestiegen ist, das könnte natürlich auch ein Grund für die höheren Zahlen sein.


Die süstemkonforme Erklärung von Janos Hegedüs in einem der letzten Videos (ja, ich guck mir sowas an!) für derzeit tatsächlich höhere Infektionszahlen geht dahin, dass in der „Corona-Zeit“ sehr wenig Influenza-Fälle auftraten, weil man sich dauernd desinfiziert und Maske getragen hat.

Aber selbstverständlich ist ist das völliger Blödsinn.

Denn wie man allgemein weiß, nützen Desinfektionsmittel rein gar nichts und Masken sind eher schädlich denn nützlich.

Und wenn das RSS jetzt – trotz Corona VI-Impfung und trotz Grippeschutzimpfung – in dieser Saison immer noch keinen Gripp. Inf (465) hatte, dann ist das latürnich reiner Zufall!!!1!!!11!!!!!
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16115 am: 13. Februar 2025, 09:46:02 »
In dem Kommentar sieht man wieder schön den Bias der durch Vorsorge entsteht.

There is no glory in prevention.

Die Frage ist nicht ob diese erwartbare und vorhergesagte Grippewelle höher ist als letztes Jahr sondern es ist eher die Frage wie hoch sie ohne die Impfungen wäre.

Vermutlich höher. Bzw. die Leute fallen länger aus. Meine Kollegin hat sich trotz Impfung angesteckt, aber die war halt schon nach einer Woche wieder da, statt nach 3-4.

Tatsächlich meine ich, dass die Zahl der Grippeschutzimpfungen die letzten Jahre eher gesunken als gestiegen ist, das könnte natürlich auch ein Grund für die höheren Zahlen sein.
Man müsste natürlich untersuchen ob es da eine Korrelation gibt, dazu dürfte es aber zu früh sein.

Das Problem ist auch, das die letzten Jahre die Grippe fast oder gar keine Rolle gespielt hat. Die Hygienemaßnahmen gegen Corona (Abstand, Masken, etc.) wirken halt auch sehr gut gegen die Grippe. Das kann dann schon zu dem falschen Bewusstsein führen, dass die Impfung nicht so wichtig ist. Unser Betriebsarzt macht gerade noch eine massive Impfkampagne und ich habe einige Kollegen, die sich jetzt erst haben impfen lassen. Aber das ist natürlich anekdotisch.

Den Impfgegner-Kommentar zeigt aber schlicht, dass diese Gruppe unfähig zum grundlegenden logischen Denken ist.

Die haben halt Probleme, wirkliche und eingebildete Zusammenhänge auseinanderzuhalten. Wir könnten auch behaupten, die Zunahme der Grippeimpfungen liegt am zunehmenden Konsum von Sushi. Läge es, wie hier behauptet, an der Coronaimpfung, hätte man das ansteigen direkt ab Impfbeginn (ab Anfang 2022) sehen müssen. Hat man aber nicht. Ich habe bisher auch noch keinen plausiblen Mechanismus gehört, der erklärt, warum dieser Zusammenhang erst Jahre später auftreten sollte.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16116 am: 13. Februar 2025, 11:30:21 »
(...)
Die süstemkonforme Erklärung von Janos Hegedüs in einem der letzten Videos (ja, ich guck mir sowas an!) für derzeit tatsächlich höhere Infektionszahlen geht dahin, dass in der „Corona-Zeit“ sehr wenig Influenza-Fälle auftraten, weil man sich dauernd desinfiziert und Maske getragen hat.
(...)

Danke für die Anmerkung, ich schaue selbst gerne die Videos von Janos und hatte das trotzdem oben nicht in Betracht gezogen.

Rein anekdotisch kann ich das durchaus bestätigen.
Ich selbst bin zwar weniger paranoid und konsequent mit den Massnahmen als während der Pandemie, trage aber v.a. im Winter und wenn Leute um mich rum Symptome zeigen Maske (v.a. im ÖPNV).
Auch achte ich durchaus bewusster darauf mindestens wenn ich wo ankomme meine Hände zumindest zu waschen und habe auch immer Handdesinfektion dabei die ich regelmässig nutze.
Seither konnte ich jeden Winter den grippalen Infekt der mich sonst jedes Jahr 2-3 Wochen aus dem Spiel genommen hat vermeiden oder zumindest auf 2-3 Tage reduzieren.

Freunde die es ähnlich handhaben berichten dasselbe, während jene die das gar nicht mehr beachten jeden Winter wieder 1-3 mal krank sind.
Das ist natürlich rein anekdotisch und muss Nichts heissen ist aber zusammen mit passenden Studien, die es ja gibt, ein starker Indikator, dass diese Massnahmen selbst in abgeschwächter Variante nützlich sind.
« Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 11:38:22 von Schattendiplomat »
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16117 am: 13. Februar 2025, 12:06:29 »
Das ist natürlich rein anekdotisch und muss Nichts heissen ist aber zusammen mit passenden Studien, die es ja gibt, ein starker Indikator, dass diese Massnahmen selbst in abgeschwächter Variante nützlich sind.

Die Grippestatistiken der Coronajahre sprechen da eine deutliche Sprache. Während der Schutzmaßnahmen spielte die Grippe keine Rolle, 2021 blieb die weltweite Grippewelle sogar komplett aus, wir haben es auch geschafft, einen ganzen Grippestamm zum verschwinden zu bringen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16118 am: 13. Februar 2025, 17:38:25 »
Es wird überall als ausgelöscht gehandelt, ist aber noch zu früh, um es tatsächlich zu sagen.

https://www.pharmazeutische-zeitung.de/-151445/


https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0264410X24011320
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16119 am: 19. Februar 2025, 15:03:44 »
„Korrupte Sau“ und „♥♥♥“: Warum ein Richter so beleidigt wird
Der Protestmarsch gegen die Corona-Maßnahmen am 1. Mai in Tuttlingen hat überregionale Bedeutung, meint ein Rechtsanwalt - und will auch Verantwortliche wie Karl Lauterbach dazu hören. Im Verfahren tun sich Abgründe auf.
Spoiler
Waren die damaligen Corona-Verordnungen ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, wie der Tuttlinger Rechtsanwalt Rainer Schad es formuliert? Waren die Masken, Tests, die Lockdowns und die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen, die im Infektionsschutzgesetz niedergeschrieben wurden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit rechtlich gar nicht abgesichert?

Fokus auf Aufarbeitung
Schad ist sich sicher: Ja. Mehr noch: „Dieses Gesetz wird fallen“, sagt er aus heutiger Sicht auf die Vorschriften der Corona-Zeit und mit Blick auf die „RKI-Protokolle und das, was in den USA möglicherweise gerade passiert“. Damit spricht er auch Ankündigungen des neuen Gesundheitsministers Robert F. Kennedy zur Aufarbeitung der Corona-Jahre an.
Nur: Um all diese Themen ging es am Dienstag vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Rottweil überhaupt nicht, wie Richter Thomas Geiger und Staatsanwältin Stohr immer und immer wieder klarzumachen versuchten. Sondern einzig und allein um die Frage, ob sich eine heute 49-jährige Frau aus Tuttlingen strafbar gemacht hat, als sie am 1. Mai 2021 in Tuttlingen mitmarschiert ist. Ganz in Schwarz gekleidet („Wegen der Beerdigung der Menschenrechte“), im Gesicht weiß geschminkt, mit schwarzen Strichen um den Mund.
Rund 50 Menschen sind an jenem Abend in einem Fackelmarsch vom Honberg in die Stadt gezogen. Zuvor war über den Messengerdienst Telegram dazu aufgerufen worden. Offiziell angemeldet war diese Demonstration nicht. Am Fuße des Honbergs kam es zum Zusammenstoß mit der Polizei, zu Gerangel, auch Verletzungen, die beide Seiten beklagen. Und zu Dutzenden von Gerichtsverhandlungen.
Vom Amtsgericht Tuttlingen wurde die 49-Jährige zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Wegen Landfriedensbruchs, dem Verstoß gegen das Versammlungs- und Vermummungsverbot und dem Führen einer Waffe, einer brennenden Fackel. Im Urteil hieß es: „Sie hat sich, zugehörig zu einer Menschengruppe, an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten beteiligt.“ Dagegen ging sie in Berufung.

Immer wieder wird es laut
Von Anfang an war dicke Luft im Saal des Rottweiler Gerichts. Der Rechtsanwalt und seine Mandantin blieben stehen, aus Protest. Rainer Schad wollte nicht nur einen Nachweis vom Vorsitzenden Richter Geiger darüber haben, dass er seinen Amtseid abgeleistet habe, sondern startete auch mit einer sofortigen Beschwerde.
Der Termin des Hauptverfahrens sei recht kurzfristig angesetzt worden - am 6. Februar, verhandelt wurde am 18. Februar - er sei im Urlaub gewesen und habe nur durch Zufall von der Verhandlung erfahren. Er reichte diverse Beschwerden ein, auch einen Antrag auf Befangenheit des Richters deutete er an.

Richter Geiger machte klar: „Dieses Verfahren wird genauso behandelt wie jedes andere auch. Nicht besser, nicht schlechter.“
Dann die nächste Unterbrechung: Schad formulierte schriftlich den Antrag, dass das Gerichtsverfahren aufgezeichnet wird. „Als späteres Dokument für die geschichtliche Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen“, wie er sagte.
Denn der „Spaziergang“ am 1. Mai in Tuttlingen „hat durchaus überregional Wellen geschlagen“, so seine Ansicht, und er sei in ein Buch eingeflossen, das die Tuttlinger Spaziergänger herausgebracht haben: „Gegen das Vergessen - Corona, wie wir es erlebt haben“, so heißt es. Mit subjektiven Eindrücken aus der damaligen Zeit.

Über den Antrag zur Aufzeichnung entscheidet der Richter an diesem Tag nicht, erst am nächsten Verhandlungstag, dem 11. März. Am ersten Verhandlungstag waren auch keine Zeugen geladen. Wohl auch aus der Erfahrung der letzten Verhandlungen rund um den 1. Mai mit Verteidiger Schad.

Damals ging es im Gericht hoch her, als sich ein 28-jähriger Rädelsführer der Proteste verantworten musste. Der Mandant nässte sich ein, es kam zu mehreren Unterbrechungen sowie Zwischenrufen aus dem Publikum.
Diesmal waren nur etwas mehr als ein halbes Dutzend Zuschauer im Saal, durchweg Bekannte der Angeklagten. Und ein bisschen glich es einer Show, die da veranstaltet wurde. Vespertüten wurden ausgepackt, geräuschvoll in einen Apfel gebissen. Der Verteidiger ging in einer Verhandlungspause zu den Zuhörern und fragte: „Gefällt es Euch?“

Applaus brandete auf, als der Anwalt die Maßnahmen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nannte und eine lückenlose Aufarbeitung im Sinne all jener Menschen forderten, die sich damals psychisch unter Druck gesetzt gefühlt hatten. Er forderte, die Verhandlung so lange auszusetzen, bis entsprechende Gerichtsentscheide zur Rechtmäßigkeit des damaligen Infektionsschutzgesetzes und der Maßnahmen vorliegen würden.

Schimpfwörter halblaut geäußert
Der Richter unterband die Beifallsbekundungen, drohte, die Zwischenrufer aus dem Saal zu entfernen und mit einem Ordnungsgeld zu belegen. Um das Niveau zu verdeutlichen: Mit gemurmelten Worten wurde der Richter als „♥♥♥“ und „Korrupte Sau“ bezeichnet und er sowie Vertreter von Institutionen allgemein als „♥♥♥“. Aber alles nicht laut genug, als dass es zu Konsequenzen geführt hätte.

Der Anwalt würde am liebsten auch den damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und Karl Lauterbach als Gesundheitsexperte zum Prozess einberufen. Dem erteilte der Richter eine Absage. „Wer als Zeuge geladen wird, entscheide ich.“
Erneut machte er gebetsmühlenartig klar: „Um Corona geht es in diesem Verfahren gar nicht!“ Sondern rein darum, inwieweit gegen das Demonstrations- und Versammlungsgesetz verstoßen wurde. Selbst wenn festgestellt würde, dass die Corona-Maßnahmen nicht rechtens waren, ändere das nichts an diesem Verfahren.

Völliges Unverständnis bei Verteidiger und der Angeklagten. Sie argumentierten: Wenn Corona nicht gewesen wäre, hätten diese Menschen keinen Protestmarsch gemacht und die Polizei wäre gar nicht ausgerückt. Man drehte sich im Kreis, immer wieder.
Währenddessen gab sich die Angeklagte wortkarg, gab lediglich an, „dass ich hier als Mensch Sabine (Name geändert) bin. Mehr habe ich nicht zu sagen.“ Warum sie denn überhaupt hier sei, wollte der Richter von ihr wissen. „Ich hoffe hier auf Gerechtigkeit“, sagte sie. „Freispruch“, vervollständigte ihr Anwalt.

Dann sagte sie doch noch etwas, indem sie sich auf ihr Recht auf Widerstand berief, wenn Recht zu Unrecht werde. „Und das war ein Unrecht, was dort passiert ist.“ Sie habe niemanden verletzt, niemanden bedroht und nie die Absicht dazu gehabt. Partout nicht davon abbringen ließe sie sich davon, eine Passage aus dem Corona-Buch vorzulesen, indem ein Teilnehmer - nicht sie - den Protestzug inklusive des Zusammentreffens mit der Polizei beschreibt.

Belege für Fehlen reichen Gericht nicht aus
In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht bekam sie eine Geldstrafe. Dabei ging es darum, dass sie ohne handfeste Begründung dem Hauptverfahren ferngeblieben sei. In dem Schriftverkehr habe sie erkennen lassen, dass sie die staatlichen Gerichte und Instanzen nicht anerkenne, so der Richter.

Schad kündigte an, in beiden Verfahren durch alle Instanzen zu gehen: „Bis zum Europäischen Gerichtshof.“ „Jeder Verhandlungstag kostet Geld“, wandte sich der Richter an die 49-Jährige. „Wenn Sie verurteilt werden, sind Sie es, die diese Kosten tragen.“ Sie blieb unbeirrt.
[close]
https://www.schwaebische.de/regional/tuttlingen/tuttlingen/korrupte-sau-und-drecksack-warum-ein-richter-so-beleidigt-wird-3341544

Sehr schön: "Rainer Schad wollte nicht nur einen Nachweis vom Vorsitzenden Richter Geiger darüber haben, dass er seinen Amtseid abgeleistet habe" - wie nah ist der "Anwalt" an Reichi-Thesen?
 
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Offline califix

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16120 am: 19. Februar 2025, 15:11:20 »
Auf das Risiko hin, dass ich mich gebetsmühlenartig wiederhole, ein echter Mehrtürer scheitert erst vor dem Jüngsten Gericht. Für eine zwischenzeitlich eintretende Privatinsolvenz ist natürlich das Süstem(TM) verantwortlich.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16121 am: 19. Februar 2025, 15:31:09 »
Hmm, ein Unwalt, der sich in Reichsbürgermanier äußert?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16122 am: 20. Februar 2025, 12:46:35 »

Herr Pürner, Ex-Chef des Gesundheitsamtes im Landkreis Aichach-Friedberg, (wir hatten ihn hier:
https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=6828.msg455909#msg455909   )
 ist inzwischen offenbar beim BSW gelandet und möchte auch aufarbeiten:

Zitat
Steilvorlage für die Corona-Aufarbeitung: Richter in Osnabrück würdigen RKI-Protokolle

Die Versuche, die RKI-Protokolle kleinzureden, sind offiziell gescheitert, meint unser Autor. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug. Das gibt Anlass zur Hoffnung.

Friedrich Pürner
07.09.2024 05:57 Uhr

Dies ist ein Open-Source-Beitrag. Der Berliner Verlag gibt allen Interessierten die Möglichkeit, Texte mit inhaltlicher Relevanz und professionellen Qualitätsstandards anzubieten.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück sorgte diese Woche für Schlagzeilen. Unter Bezugnahme auf die RKI-Protokolle befand das Gericht, die während der Pandemie eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht sei verfassungswidrig.

Das weckt Hoffnung. Hoffnung, weil sich Richter jetzt trauen, das Vorgehen in der Corona-Zeit ehrlich und ungeschönt anzusprechen. Da ist eine Kammer, die mit drei Berufsrichtern, also ausgezeichneten Juristen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht für verfassungswidrig hält. Das alleine hätte noch vor einem Jahr für einen Skandal gesorgt und die Richter in die Querdenker-Ecke gestellt. Wenn sich diese Richter überhaupt getraut hätten, so einen Beschluss zu fassen. Jetzt aber erreichen die RKI-Protokolle endlich auch die Welt der Richter und anderer Juristen. Die ersten Berührungsängste sollten abgebaut sein.

Hoffnung macht auch, dass sich das Bundesverfassungsgericht jetzt wieder mit diesem Thema beschäftigen muss. Das ist eine große Chance. Wenn es einigermaßen klug ist, wird sich das Gericht endlich von jeglichem Einfluss der Politik bzw. dem Anschein eines solchen befreien, Vertrauen der Bevölkerung zurückgewinnen und gelebte Unabhängigkeit sowie Professionalität demonstrieren.
Spoiler
Nicht zuletzt – und das ist als besonderer Erfolg zu werten – werden die RKI-Protokolle endlich aus der Schmuddelecke geholt und finden die Würdigung, die sie verdienen. Sie sind ein Zeugnis des Versagens einer Institution. Sie sind Zeugnis eines Versagens hoher Beamter und Amtsträger gegenüber der Politik. Die Protokolle sind ein Beleg, wie übergriffig sich Politiker in die Angelegenheit der Bundesseuchenschutzbehörde einmischten und sie zum Büttel ihrer Belange machte. Die Versuche vieler Politiker und einiger Medien, den Skandal um die Bedeutung der RKI-Protokolle kleinzureden, sind damit offiziell gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht kann jetzt zum Schauplatz der Aufarbeitung werden.

Zu dieser Aufarbeitung gehört auch eine unrühmliche Vorgeschichte. Denn anders als die Entscheidung aus Osnabrück vielleicht suggeriert, ist die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, natürlich nichts Außergewöhnliches. Jedermann kann sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das höchste Gericht wenden und sich z. B. auch gegen Rechtsnormen wehren. So statuiert es das Grundgesetz.

Das haben einige Personen nach Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht getan, und so musste das Bundesverfassungsgericht sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), der von Dezember 2021 bis Ende 2022 galt, beschäftigen. Mit Beschluss vom 27.4.2022 kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das angegriffene Gesetz verfassungsgemäß sei.

Eine Entscheidung, die weitreichende Auswirkungen hatte, Leid und Unverständnis verursachte und in vielen gerichtlichen Entscheidungen als Begründung herangezogen wurde. Was das Bundesverfassungsgericht entscheidet, hat Gewicht und scheint in Stein gemeißelt zu sein.

Was in der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend unbekannt sein dürfte: Richter haben eine eigene grundgesetzlich geregelte Möglichkeit, Gesetze dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dies wird Richtervorlage genannt und ist im Grundgesetz in Art. 100 geregelt.

Eine Richtervorlage erfolgt, wenn ein Gericht über eine Rechtsstreitigkeit entscheiden muss und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass das Gesetz, welches entscheidend für das Urteil ist, verfassungswidrig ist. In diesem Fall legt das Gericht dieses Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Selbst dürfen die Fachgerichte nicht über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Das darf – insbesondere bei Bundesgesetzen – nur das Bundesverfassungsgericht. Bis dieses entscheidet, setzt das Gericht das Verfahren aus und wartet auf die Entscheidung.

Von dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht Osnabrück am 3. September Gebrauch gemacht. Gegen eine Pflegehelferin wurde 2022 basierend auf § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegte. Hiergegen klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück.

Das Verwaltungsgericht sollte darüber entscheiden, ob dieses Verbot rechtmäßig war. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die RKI-Protokolle bereits öffentlich zugänglich gemacht worden waren.

Das Gericht setzte die mündliche Verhandlung an, lud Herrn Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, als Zeugen und erklärte bereits in einer Pressemitteilung vor der Verhandlung, dass der Zeuge zu Passagen der RKI-Protokolle befragt werde. Somit wurden die geleakten RKI-Protokolle richtigerweise als Erkenntnisquelle herangezogen und nicht etwa mit wenigen Sätzen als rein interner Austausch abgetan, den man ignorieren könne. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück erkannte wohl die RKI-Protokolle als das, was sie sind – nämlich Ergebnisprotokolle –, und war sehr gut vorbereitet und tief in die RKI-Protokolle eingestiegen.

Nach der mündlichen Verhandlung, die die Befragung des RKI-Präsidenten als Zeugen zum Gegenstand hatte, veröffentlichte das Gericht in einer Pressemitteilung, dass es die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung infrage stelle. Das RKI hätte das Bundesgesundheitsministerium von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen.

Dazu gehören auch Erkenntnisse über Wirkung und Wirksamkeit der Covid-Impfung. Die Impfpflicht wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass vulnerable Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal geschützt werden müssen. Wie allgemein bekannt ist, schützt die Covid-Impfung aber nicht vor Ansteckung. Ungeimpftes Personal war somit nicht ansteckender als geimpftes Personal.

VG Osnabrück: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit wurden verletzt
Den RKI-Protokollen sind pikante Informationen zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Behörde bereits wusste, dass die Covid-Impfung nicht vor Ansteckung schützt. Das Gericht hält somit die einrichtungsbezogene Impfpflicht für verfassungswidrig und damit die Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß ist, für überholt. Das Verwaltungsgericht teilt mit, dass die Norm des § 20a IfSG das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletze.

Jetzt also liegt der § 20a IfSG erneut beim Bundesverfassungsgericht. In den Medien und den sozialen Netzwerken wird bereits gemunkelt, dass das oberste Gericht seiner Linie treu bleiben werde. Das gemeinsame Essen zwischen dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Harbarth und Frau Merkel fällt in diesem Zusammenhang oft als Argument. Dies sei ein Zeichen, dass die rechtsprechende Gewalt ebenso wie die politischen Verantwortlichen keine Aufarbeitung des Unrechts der Corona-Zeit zulassen wollen.

Auch dass sich das Bundesverfassungsgericht in der Corona-Zeit nicht mit Ruhm bekleckert hat, als es um die Verteidigung unserer Grundrechte ging, ist häufig zu lesen. Die fundamentalen Grundrechtseinschränkungen in der Corona-Zeit kritisierten allerdings auch namhafte Juristen. Einer, der früh warnte und später dann deutlich die unzureichende Verteidigung der Grundrechte kritisierte und eine Aufarbeitung der Corona-Zeit fordert, ist der ehemalige Prä­si­dent des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jür­gen Pa­pier.

Bundesverfassungsgericht könnte Chance zur Aufarbeitung nutzen
Das Bundesverfassungsgericht könnte jetzt zur Aufarbeitung einen ersten höchstrichterlichen Aufschlag machen und anhand der RKI-Protokolle die damalige Situation – zumindest in puncto einrichtungsbezogene Impfpflicht – neu bewerten.

Dies könnte das Gericht sogar ohne Gesichtsverlust schaffen und die eigene Rechtsprechung korrigieren. Denn tatsächlich tragen der Gesetzgeber und insbesondere die Bundesregierung die Verantwortung für Gesetze, die verfassungswidrig waren. Der Pflicht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der eigenen Gesetze ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen.

Das Bundesverfassungsgericht ist mit den RKI-Protokollen in der Lage, eine Änderung der Erkenntnislage festzustellen, ohne dabei einen eigenen Fehler einräumen zu müssen. In einer Entscheidung zu schreiben, dass durch die RKI-Protokolle nun offensichtlich wurde, dass die Öffentlichkeit, Ministerien und Gerichte nicht über die tatsächliche Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Covid-Impfung fachlich korrekt informiert wurden, ist leicht möglich. Dabei würde das Gericht nicht einmal bei der Abfassung der Entscheidung ins Schwimmen kommen. Das behördliche Versagen, das Zurückhalten von Informationen und das Nicht-Überwachen von verfassungswidrig gewordenen Normen sind alles Vorwürfe, die erhoben werden können, aber nicht das Problem des Bundesverfassungsgerichts darstellen.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück liefert dem obersten Gericht bereits eine Steilvorlage, indem es aufzeigt, dass der Gesetzgeber seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden sei. Die Norm, die die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelt, sei „in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen“. Diesen Elfmeter muss das Bundesverfassungsgericht jetzt nur noch versenken.

Dr. med. Friedrich Pürner ist Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Epidemiologe und sitzt für das BSW im Europäischen Parlament.

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Den Zahn hat das Bundesverfassungsgericht rasch gezogen (Hervorhebungen durch mich):

Zitat
Unzulässige Richtervorlage zur Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Norm – die die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht zum Gegenstand hatte, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen – im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Das Vorlagegericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022, mit dem es eine gegen § 20a IfSG in der auch hier maßgeblichen Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2022), neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung habe es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung gefehlt, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Die Vorlage ist unzulässig. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

Sachverhalt:

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die Norm regelte für den Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen. Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen § 20a IfSG gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Norm sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar und insbesondere verhältnismäßig.

Der Vorlage liegt ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot zu Grunde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist in einem Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Da sie ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 keinen Immunitätsnachweis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hatte, informierte dieser die zuständige Behörde. Nach mehreren Anhörungen verfügte diese auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein temporäres Tätigkeitsverbot gegen die Klägerin. Dagegen hat sie Klage vor dem vorlegenden Verwaltungsgericht erhoben.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung fehle es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Vorlage ist unzulässig. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wird nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

1. Für die verfassungsrechtliche Schlussfolgerung, § 20a IfSG sei spätestens ab Oktober 2022 unter der Omikronvariante nicht mehr geeignet gewesen, dem Schutz vulnerabler Personen zu dienen, fehlt es schon an widerspruchsfreien Feststellungen. Denn das Vorlagegericht geht selbst von einem vorhandenen Übertragungsschutz aus, den die Impfung auch im Jahr 2022 weiterhin vermittelt habe. Dass dieser reduziert gewesen sein soll, kann von vornherein nicht die Geeignetheit im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen.

a) So geht das Vorlagegericht davon aus, dass der durch die Impfung vermittelte Fremdschutz nach Auftreten der Omikronvariante nur in geringem Ausmaß gegeben gewesen sei, womit es seine Überzeugung von einem impfinduzierten Fremdschutz zum Ausdruck bringt. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht nachvollziehbar, wie das vorlegende Gericht zur Schlussfolgerung einer gänzlich fehlenden Eignung der Impfung als Instrument zur Reduzierung von Übertragungswahrscheinlichkeiten gelangt.

b) Das Vorlagegericht hat sich auch mit der Senatsentscheidung zur Vorlagenorm nicht inhaltlich befasst. Der Senat hat darin nämlich ausdrücklich gewürdigt, dass der über eine Impfung (oder Genesung) vermittelte Immunschutz über die Zeit abnimmt. Mit den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission, den Beurteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts, den im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Expertenmeinungen und einer Vielzahl von fachkundigen Stellungnahmen im Verfassungsbeschwerdeverfahren befasst sich das vorlegende Gericht nicht. Damit führt es auch nicht aus, warum die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers im Laufe des Jahres 2022 die durch § 20a IfSG geschaffenen Grundrechtseinschränkungen nicht mehr getragen haben könnten. Vielmehr hat sich das Vorlagegericht von vornherein weiteren – fachwissenschaftlichen – Einschätzungen verschlossen, soweit es dem Gesetzgeber vorwirft, sich uneingeschränkt auf das Robert Koch-Institut verlassen zu haben. Feststellungen zur fachwissenschaftlichen Erkenntnislage betreffend den durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz im Jahr 2022 fehlen, obwohl sich das Vorlagegericht hierzu gedrängt sehen musste. So wurde im Rahmen der im Fachgerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auf die Studienlage in diesem Jahr hingewiesen, nach der die Übertragungswahrscheinlichkeit durch aufgefrischt geimpfte Personen um rund 20 % niedriger gewesen sei als diejenige bei ungeimpften Personen.

2. Die Erforderlichkeit stellt das Vorlagegericht in Abrede, weil regelmäßige Testungen des Pflegepersonals milder und gleich geeignet gewesen seien. Eine verständliche Begründung, inwiefern „regelmäßige“ Testungen in jeder Hinsicht einer Pflicht zum Führen eines Impf- oder Genesenennachweises eindeutig gleichwertig sein sollen, fehlt jedoch vollständig.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-018.html

Die Entscheidung im Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/lk20250129_1bvl000924.html?nn=68080

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16123 am: 20. Februar 2025, 13:42:16 »
In den USA will man wohl die Corona-Impfungen erneut "überprüfen" - mal sehen wann unsere Querdeppen steil gehen
Ich rechne ja mit einer gewissen Grundimmunität bei der Bevölkerung mittlerweile, weswegen der massenhafte Einsatz wahrscheinlich sowieso nicht mehr durchgeführt wird
Sinn dahinter? Einfach nur Chaos stiften und Zweifel sähen

https://www.dailymail.co.uk/health/article-14174091/Covid-vaccine-faces-ban-Americans-radical-U-turn-Trump-team.html?ito=native_share_article-nativemenubutton
« Letzte Änderung: 20. Februar 2025, 13:51:25 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16124 am: 20. Februar 2025, 16:39:08 »
Den Zahn hat das Bundesverfassungsgericht rasch gezogen


Aber wie kann das sein?   :think:

Unsere rechtskundige Kundschaft war sich so sicher, jetzt würde die Bundesregierung verhaftet, Lauterbach sowieso, alles würde rückgängig gemacht, die Impfung zurückgezahlt … oder so ähnlich …

Und jetzt das?   :o

Hat Frau Susemihl wieder eingegriffen?

Hat sie Freibier für alle Richter und -innen in Karlsruhe spendiert?   :beer:

War sie mit Herrn Harbarth beim Essen?

Was gab’s? Rindsroulade, Schweinebraten oder Putengeschnetzeltes?

Ein Château Lafitte dazu? Oder doch ein Château Pétrus?
_________________________

Oh, jee … die rechtskundige Kundschaft hat’s schon mitbekommen, sehe ich gerade:







Was heißt „Damit hat das BVerfG leider die Chance verpasst, seine eigene Entscheidung zu revidieren“?

Ist das, wie wenn man an einer Ausfahrt vorbeifährt, also die Ausfahrt verpaßt hat?
« Letzte Änderung: 20. Februar 2025, 16:50:41 von Reichsschlafschaf »
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
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