Da fragt man sich doch, warum die Polizei dies nicht gleich mal einsammelt.
Ein fehlendes oder falsches Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Verjährungsfrist von 3 Monaten. Sprich das würde viel Arbeit verursachen für wenig Ergebnis. Aber es könnte polizeirechtlich das Verbot der Verteilung ausgesprochen werden.
Die Beschlagnahme einer Schrift kann nach § 111q Abs. 4 StPO nur durch einen Richter oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Aber Abs. 1 stellt jedoch klar, dass die Beschlagnahme der Schrift zu unterbleiben hat, wenn die Bedeutung der Sache gering ist.
Von den Verteilern könnte man gleich mal die Personalien aufnehmen.
Rechtswidrig handelt der Verfasser, der seinen Namen nicht angibt, das Verteilen von Druckwerken ohne Impressum ist dagegen nicht strafbar oder ordnungswidrig.
dass es da auch in Berlin eine entsprechende Owi zum Thema "Müll" gibt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Berliner Straßenreinigungsgesetz. Allerdings gibt es da eine Ausnahme von der Genehmigungspflich für politisches oder weltanschauliches Werbematerial in § 8 Abs. 2 S. 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz.