Art. 92 Amtsgewalt, Auslegung der Ordnung
(1) Bis zur Bildung des Staatsrates und der Wahl des Königs obliegt die oberste Staatsgewalt ausschließlich dem Obersten Souverän. Dies gilt auch für Art. 14.
(2) Bis zur Bildung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän die Änderung und Anpassung der Verfassung an die jeweiligen Gegebenheiten, die Anordnung der Gesetze und ihre Verkündung.
(3) Bis zur Einrichtung des Staatsverfassungsgerichtes werden dessen Rechtsprechung und die Auslegung der Verfassung ausschließlich vom Obersten Souverän wahrgenommen. Der Oberste Souverän ist bis zur Schaffung des Staatsrates und des Staatsverfassungsgerichtes der oberste Richter.
(4) Bis zur Schaffung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän der Oberbefehl über das Heer, die Garde, die Polizei und andere exekutive Kräfte.
(5) Für die Wahl des ersten Staatsrates, der ersten Ratsversammlung und des ersten Ratspräsidenten des neuen Deutschlands gilt das vom Obersten Souverän zu bestimmende und zu veröffentlichende Wahlgesetz.
(6) Sobald die Bürger des Königreiches Deutschland sich flächendeckend im gesamten Gebiete des Reiches neu organisiert und die Befähigung erworben haben, die Amts- und Regierungstätigkeiten angemessen auszuüben, bestimmt der Oberste Souverän den Zeitpunkt der Wahl des Königs und tritt unmittelbar vor dem Amtsantritt des Königs von den in diesem Artikel bestimmten Rechten und Pflichten zurück.
(7) Sogleich nachdem mit der Wahl des ersten Königs gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung die Deutschen Völker ihre völlige Unabhängigkeit wieder erreicht haben, wird der Artikel 92 gegenstandslos und ist unverzüglich aus der Verfassung des Königreiches Deutschland zu streichen.
Art. 27 Der Staatsrat
(1) Die Mitglieder des Staatsrates sind Abgesandte und die höchsten Vertreter der deutschen Bezirksräte.
(2) Sie sind Handlungsbevollmächtigte ihres Bezirkes, sind an die Beschlüsse ihrer Ratsversammlungen gebunden und vertreten mit ihrer Stimme ihren Bezirk.
(3) Ihre Ratsmitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie ergibt sich aus der Wahl in ihrem Wahlkreis und den Nachfolgewahlen in den höheren Kreis- und Bezirksstrukturen und aufgrund ihrer Kompetenz, die sie in den Prüfungen für Ratsmitglieder nachzuweisen haben.
Art. 8 Wahl des Königs
(1) Der erste König wird aus dem Kreise des Staatsrates oder der Bezirksräte auf Vorschlag des Obersten Souveräns von den wahlberechtigten Bürgern ohne Aussprache direkt gewählt.
(2) Wählbar zum König ist jeder Deutsche, der dem Stande der Deme angehört und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum König kann nur gewählt werden, wer eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Recht, Finanzen, Wirtschaft, Verwaltung, Ethik, Kommunikation und Geisteswissenschaften nach neuem deutschen Bildungsstandard abgeschlossen hat.
(4) Der König wird auf Lebenszeit gewählt. Er hat sein Wirken dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, nach besten Kräften Schaden von ihm abzuwenden und sein Glück zu mehren.
Gibt es Staatsrat oder Bezirksräte? Falls nein, ist Peter auch kein König, nicht mal ein "König". Er ist "oberster Souverän", was wohl Eine Mischung aus Kim jong Il, Pol Pot, Josef Stalin und Adolf Hitler darstellt, und somit alles andere als königlich ist.