Prozessbericht zu 4 Ns 394 Js 27999/14 am LG Dessau-Roßlau 3. Verhandlungstag
Nachdem der 1. Verhandlungstag wegen fehlendem Pflichtverteidiger ausfiel und der König am 2. Verhandlungstag lang und ausgiebig schwurbeln konnte, war heute endlich mal eine Zeugenvernehmung vorgesehen.
Obwohl die Deutsche Bahn alles versucht hat, mich vom pünktlichen Erscheinen abzuhalten, traf ich doch 30 Minuten vor Verhandlungsbeginn am Landgericht ein und saß dann mit dem einzig geladenen Zeugen vor der Tür. Erst 5 Minuten vor Verhandlungsbeginn traf dann der Angeklagte ein, jedoch ohne Anwalt. Die Protokollantin wurde schon nervös und befragte Peter, wo denn sein Anwalt sei. Peter wusste es nicht, war aber zuverlsichtlich, dass Anwalte Fese noch auftauchen würde. So war es dann auch. Eine Minute nach 9 Uhr betrat dieser den Saal. Ansonsten sah es eher traurig aus. Außer mir und der Reporterin von der Mitteldeutschen Zeitung gab es keine weiteren Interessenten. Nach etwa 20 Minuten kam noch Marco hinzu. Der musste vielleicht noch einen Parkplatz suchen.
Auch Peter war heute mit 2 Aktenordnern, seiner braunen Tasche und einem gelben Laptop eher spärlich ausgestattet. Das Gericht betrat den Saal, es gab keinerlei Theater wegen Aufstehen oder dergleichen. Ohne große Umschweife wurde der Zeuge hereingebeten und belehrt. Als Zeuge geladen war RiAG R. Waltert, der mit Peter schon so seine Erfahrungen gemacht hat. Zum Beispiel ist er der Richter, den der Karatekoch mal verhaften wollte. Heute sollte es aber um eine Verhandlung vom 25.2.2016 am AG Wittenberg gehen, einer der Verfahren deren Revision bereits am LG verhandelt wurde und für welches Peter zweieinhalb Jahre bekommen hat. Im Rahmen dieser Verhandlung soll der Monarchen-Imitator die Aussage getätigt haben, dass RiAG W ein „faschistischer Richter“ sei und „Zustände wie im Dritten Reich“ herrschen würden. Diese Aussage hat der Horst-Sprössling dann noch in einem Interview mit Teilnehmern einer Journalistenschule wiederholt und auf YouTube hochgeladen. Über eine anonyme Mitteilung (Dank an die Kollegen) gelangte dieses Video dann Richter W zur Kenntnis, der es unbesehen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte.
Zusammen mit einem Sack voll königlichem Fahrens nach eigenem Ermessen und ohne bundesdeutsche Fahrerlaubnis hatte Petrus Pluralis dafür am AG Wittenberg eine saftige Freiheitsstrafe abgegriffen, um deren Rückspiel (auch Berufung genannt) es derzeit am Landgericht geht.
In seinen einführenden Worten bemerkte der Vorsitzende der heutigen Verhandlung, dass der Angeklagte Fitzek ja durchaus eine markante Persönlichkeit sei und sich Kollege W bestimmt noch an die Verhandlung erinnern könne. Der Zeuge bestätigt dies, ohne auf die Spitze seines Kollegen einzugehen. Der Zeuge berichtete dann, dass der Spruch mit dem „faschistischen Richter“ nach einem abgelehnten Beweisantrag gekommen sei. Allerdings sei der Angeklagte dabei nicht laut geworden. Überhaupt sei Herr Fitzek immer sehr ruhig und beherrscht. Der Zeuge W hatte damals das Vorkommnis im Verhandlungsprotokoll vermerken lassen und den damals und heutigen Angeklagten darauf hingewiesen, dass das Folgen haben würde.
Das Protokoll sei dann irgendwann zum Präsidenten des AG Wittenberg gelangt und der habe Strafantrag gestellt. Richter W hatte zusätzlich selbst Strafantrag gestellt. Der Vorsitzende der heutigen Verhandlung hält seinem Kollegen vor, dass er laut Vorbringen des Angeklagten keine Bestrafung gewünscht hätte. Dem widerspricht der Zeuge und macht darauf aufmerksam, dass er den Angeklagten sehr wohl darauf hingewiesen habe, dass das ein Nachspiel haben wird.
Nun möchte Peter den Zeugen befragen, aber sein Rechtsanwalt würgt ihn ab und stellt erst einmal selbst Fragen. Er hält dem Zeugen vor, dass das Nachspiel doch wohl ein Ordnungsgeld gewesen sei. Der Zeuge erklärt, dass das Ordnungsgeld dafür war, dass der Angeklagte ihn immer wieder mit seinem Nachnahmen angesprochen habe. Das habe er als Ungebühr empfunden und sich das vom Angeklagten verbeten. Normalerweise würde ihn sowas nicht stören, aber beim Angeklagten habe er das Gefühl gehabt, dass dieser sich mit dem Gericht auf eine Stufe stellen wollen. Der Angeklagte würde ja auch denken, dass er Immunität genießen würde. Dem Angeklagten sei es durch das Verhalten darum gegangen, dem Gericht die Autorität abzusprechen. Wenn er (also Zeuge W) da nicht eingeschritten wäre, dann hätte der Angeklagte seine Grenzen immer weiter ausgetestet.
Der Zeuge führte weiter aus, dass er sich auch deswegen so gut dran erinnern könne, weil er von dem Angeklagten 50 EUR Trinkgeld bekommen habe, was er natürlich nicht angenommen hätte. Es sei gar nicht so leicht gewesen, dass zu verbuchen, aber der Angeklagte hätte sich geweigert, das Geld zurück zu nehmen (Der Autor dieses Berichtes war seinerzeit bei der Verhandlung auch anwesend und kann sich noch gut an das Theater erinnern). Der Vorsitzende des heutigen Verfahrens meint verwundert, dass ihm für ein Ordnungsgeld noch nie Bargeld angeboten wurde. Zeuge W meint, dass ihm das sonst auch noch nicht untergekommen ist.
Der Anwalt F fragt jetzt nach dem abgelehnten Beweisantrag. Der Zeuge W erläutert, dass es dabei um die Frage gegangen wäre, ob der Verein Königreich Deutschland Führerscheine ausgeben dürfe. Das sei völlig neben der Sache gewesen, daher hätte er den Antrag abgelehnt. Anwalt F fragt weiter, ob es dazu einen Beschluss gegeben hätte. Peter mischt sich ein und versucht zu erklären, dass er mit „faschistischer Richter“ meinte, dass der Zeuge sich nicht an die Verfahrensordnung halten würde…
Der Vorsitzende würgt ihn jedoch ab, weil das keine Frage sei. Peter zückt das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, in dem angeblich stehen würde, dass jedes Gericht verpflichtet sei zu prüfen, ob Peters Hirngespinst mit Konservenfabrik ein Staat sei (aus den vorgelesenen Fetzen ergibt sich, dass es sich bei dem ominösen Schreiben um die Stellungnahme der GStA zur Revision des Angeklagten gehandelt haben müsste, vermutlich um die Stelle, wo es auch mal wieder um die abgelehnten Beweisanträge zur Staatlichkeit des KRD geht). Der Zeuge W kennt das Schreiben natürlich nicht und kann dazu wenig sagen. Peter will über die Amtsermittlungspflicht dozieren, wird aber vom Vorsitzenden unwirsch unterbrochen: „Was ist ihre Frage?“
Peter bequemt sich also zu der Frage, ob der Zeuge gewusst habe, dass er die Staatlichkeit der KRD hätte untersuchen müssen. Der Zeuge kanzelt Peter damit ab, dass ein Verein keine Fahrerlaubnis erteilen könne, Peter trumpft auf mit „Aha, ein Verein, aber ein Staat …“, was der Zeuge mit „Sie sind kein Staat“ kontert. Peter will das gleich im Protokoll festgehalten haben, dass RiAG W voreingenommen sei.
Peter sieht den mürrischen Blick des Vorsitzenden und beschwichtigt ihn, dass er ja die Staatlichkeit des KRD untersuchen würde und seine Sache gut mache. Der Vorsitzende erwidert trocken, dass der Angeklagte da vielleicht noch zu einer anderen Meinung kommen wird. (Der Autor dieses Berichts hatte Mühe nicht zu lachen).
Der Vorsitzende liest dann aus dem Protokoll der damaligen Verhandlung vor, dass die Ablehnung des Beweisantrages „beschlossen und verkündet“ wurde. Peter glaubt das nicht und behauptet, dass das Protokoll hinterher geändert worden sein muss. Über dem Kopf des Staatsanwaltes sieht man bereits die ersten Rauchschwaden aufsteigen, gleich explodiert er. Peter fragt seinen Anwalt, ob der sich noch an die Verhandlung erster Instanz in der Sache erinnern könne, da sei das anders vorgetragen worden. Anwalt F antwortet, dass er nicht Zeuge sei und der Richter klärt Peter auf, dass eine Zeugenvernehmung nicht der Zeitpunkt für Fragen an seinen eigenen Anwalt sei. Wenn er mit seinem Anwalt sprechen möchte, dann müsse er eine Unterbrechung beantragen. Im Übrigen hätte er noch immer keine Frage gestellt.
Anwalt F hat ein Einsehen und beantragt eine Unterbrechung von 10 Minuten. Während Peter und der Anwalt raus gehen macht sich drinnen der Staatsanwalt Luft. Er findet, dass der Vorsitzende dem König zu viel Spielraum lassen würde. Der bleibt entspannt.
Nach der Pause fragt Peters Anwalt den Zeugen, wie es zu der Stellung des Strafantrags gekommen sei, ob ihn irgendwer dazu gedrängt hätte. Zeuge W erklärt, dass die Staatsanwaltschaft bei ihm nachgefragt hätte, ob er Strafantrag stellen würde, das habe er dann getan, aber ohne Druck von irgendwem, das hätte er eh vorgehabt. Peter setzt wieder zur Abgabe einer Erklärung an, der Vorsitzende entlässt daher den Zeugen W.
Peter möchte Zeit haben, um eine Erklärung nach § 257 StPO schriftlich verfassen zu können. Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass Erklärungen nach § 257 StPO mündlich zu erfolgen hätten. Peter sagt, dass dann ein Wortprotokoll geführt werden müsse. Der Vorsitzende macht ihm klar, dass im Protokoll nur stehen wird, dass der Angeklagte eine Erklärung zur Vernehmung des Zeugen W abgegeben habe. Man einigt sich darauf, dass Peter die Erklärung gerne schriftlich verfassen und zu einem späteren Zeitpunkt verlesen darf Als Begründung für die Schriftlichkeit gibt Peter an, dass er die Erklärung ja hinterher veröffentlichen möchte. Der Staatsanwalt fragt ihn, warum er seine Erklärung nicht jetzt mündlich abgeben können und dann hinterher eine Zusammenfassung schreiben und die veröffentlichen solle. Peter erklärt dem Staatsanwalt, dass ihm dabei Fehler unterlaufen könnten, er sei ein wahrhafter Mensch, der nie auch nur eine kleine Notlüge … An der Stelle hab ich mich fast nass gemacht.
Der Vorsitzende möchte nun auf den länglichen Antrag Peters vom letzten Verhandlungstag überwechseln. Peter fällt ihm sofort ins Wort und springt zum Richtertisch. Auf Seite 17 sei da leider einem seiner Mitarbeiter ein Fehler passiert, als der etwas aus dem Internet kopiert habe (böser Blick zu Marco). Das Datum von der Widervereinigung sei falsch, in dem letztes Mal verteilten Dokument sei das Datum der Fälschung aus Jurion enthalten. Außerdem bemängelt er, dass der Vorsitzende seine Einlassung noch gar nicht auf die Selbstleseliste für die Schöffen gesetzt habe. Peter verteilt daher Kopien der korrigierten Einlassung auch an die Schöffen, aber nicht an den Staatsanwalt. Der Richter bemerkt, dass die Schöffen doch Peters Worten gelauscht hätten, aber wenn er Papier über habe, dann könne er das gerne verteilen. Außerdem diktiert er ins Protokoll, dass die Gründung der fünf neuen Länder nicht am 3.10.1990 sondern erst am 14.10.1990 erfolgt sei.
Jetzt kann der Richter endlich seine Frage loswerden, was denn nun mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses sei. Peter setzt wieder zur großen Erzählung an. Damals im Bankverfahren wollte er ja angeklagt werden. Er wollte vor dem BGH klären, dass er keine Bankgeschäfte betreiben würde, damit die BaFin ihm nie mehr Bankgeschäfte untersagen könne. Ok, macht Sinn. Nicht. Außerdem sei es Peter wichtig, dass auf ihm ein hoher Verfolgungsdruck lasten würde, sonst könnten ihn ja andere nachahmen und auch Banken und Versicherungen betreiben. Daher sei wichtig, dass der Druck der Behörden so groß sei, dass das niemand außer ihm aushalten könne (Notiz an mich selbst: Nächstes Mal Wechselwäsche zur Verhandlung mitnehmen, das war jetzt wirklich knapp).
Der Richter findet das ja alles sehr interessant, fragt sich aber, was das mit dem hiesigen Verfahren zu tun hätte. Peter sagt, dass er nur erklären wolle, warum es manchmal so aussehen würde, dass er sich mit seinem Verhalten vor Gericht selbst schaden würde. Er nehme keine Rücksicht auf sein Ego.
Hier rutscht dem Vorsitzenden ein: „Wer hätte das gedacht!“ heraus. (Windeln, ich brauche Windeln.)
Peter nimmt diese Spitze gar nicht zur Kenntnis und schwurbelt weiter, dass man ihm ja damals schon nach 12 Tagen in der Untersuchungshaft gesagt hätte, dass er keine Bankgeschäfte betreiben würde. Aber Peter wollte die Verhandlung, weil er brauchte ja die Bestätigung durch den BGH, weil das Verwaltungsverfahren war wegen juristischen Trickbetrugs nicht möglich. (Böse Anwälte die Vorkasse wollten)
Dem Richter reicht es. Er sagt Peter sehr deutlich, dass er sich hinsetzen solle und es hier nicht um seine Bank ginge. Peter schwurbelt also jetzt über Führerscheine. Er wolle geklärt haben, dass das KRD Fahrerlaubnisse ausgeben, aber auch die Führerscheine der Landkreise als Basis … hier konnte ich ihm nicht mehr folgen. Aber es geht wohl wieder mal darum, dass Peter ein „sowohl als auch“ anstrebt. Er möchte das Verfahren durch Prozessurteil eingestellt haben (weil Hinderungsgrund) und andererseits wünscht er ein Sachurteil welches feststellt, dass er ein Staat ist und Eintagesführerscheine ausstellen darf. Der Richter bittet den Anwalt um Hilfe, das seinem Mandanten zu erklären, aber der grinst nur.
Der Richter versucht es anders und erzählt, dass ihn der Richter W in der Pause gefragt hat, warum er so viele Termine angesetzt habe, die Sachlage sei doch vergleichsweise einfach. Daher überlegt der Vorsitzende nun, ob wirklich alle Termine gebraucht werden. Insbesondere der Termin in zwei Tagen könne doch entfallen und der Angeklagte seine Erklärung am 27.11. vortragen. Im Prinzip ist Peter beispielsweise einverstanden, aber oh Schreck, am 26.11. hat er ja einen anderen Gerichtstermin in Slowenien, daher kann er am 27.11. gar nicht da sein. Das sei dumm, weil wegen der 3 Wochen Regelung wäre der nächste Termin am 12.12. zu spät. Also solle der Richter doch am besten seinen Antrag annehmen und das Verfahren einstellen.
Alternativ bietet Peter an, am 27.11. einfach nicht zu kommen, sein Anwalt würde das schon machen. Der Richter weist Peter darauf hin, dass sein Ausbleiben auch in einem Fortsetzungstermin die Berufung gefährden würde. Man einigt sich darauf, dass Rechtsanwalt F am 27.11. mit einer Vollmacht erscheinen wird. Der Vorsitzende weist den Anwalt darauf hin, dass die übliche Vollmacht nicht ausreichend sei und die Vollmacht nach § 329 StPO zur Akte genommen werden müsse. Falls er ohne ausreichende Vollmacht kommen würde, dann würde er die Berufung zurückweisen. Peter fordert Anwalt F auf, ja keinen Versicherungsfall zu produzieren, so einen hätten er gerade schon an der Backe (meint er damit die Verhandlung in Hof oder gibt es noch ein Verfahren, von dem wir nichts wissen?) Peter weist darauf hin, dass am 27.11. die Beweisaufnahme noch nicht geschlossen werden dürfe. Er hätte noch so viele Anträge zu stellen.
Dann kommt er wieder ins Schwafeln und brüstet sich damit, der einzige Untersuchungsgefangene mit Laptop gewesen zu sein. Er beantragt außerdem, den Film von der Staatsgründung des KRD in Augenschein zu nehmen, er hätte den auf dem Laptop dabei. Der Richter fragt den Staatsanwalt, ob er Video gucken wolle. Der Staatsanwalt antwortet, dass der das grundsätzliche schon wolle, aber nicht dieses Video. Der Richter hilft dann Peter bei der Formulierung des Antrags fürs Protokoll, entscheidet aber nicht. Der Vorsitzende versucht noch einmal einen Vorstoß und erklärt Peter, dass er am 27.11. seine Erklärung ja gar nicht abgeben könne, wenn er nicht da sei.
Der Staatsanwalt kann es sich nicht verkneifen, Peter darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Protokolls der seinerzeitigen Verhandlung das Ordnungsgeld 300 EUR betragen hätte und Peter 350 EUR gegeben habe (also nix mit „Habe es nicht passend gehabt“). Peter hatte was von 100 EUR gesagt und Richter W von 150 (mit der Begründung, dass er meist 150 EUR Ordnungsgelder verteilen würde). Dem Vorsitzenden ist es aber völlig schnurz, wie hoch das Ordnungsgeld damals war.
Dann geht es noch einmal um den Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags durch Richter W. Peter stellt die These auf, dass bei der Verhandlung 1. Instanz ein solcher noch gar nicht gestellt worden sei. Der Staatsanwalt erklärt Peter, dass die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag ermitteln könne, nur eine Anklageerhebung sei nicht möglich. Daher habe die Staatsanwaltschaft die Strafanträge nach Abschluss der Ermittlungen und vor Anklageerhebung eingeholt. Peter versteht auch nicht, warum der Gerichtspräsident denn überhaupt einen Strafantrag stellen könne, sowas sei nur dem Geschädigten möglich. Staatsanwalt und Vorsitzender versuchen Peter zu erklären, dass auch der Dienstvorgesetzte strafantragsberechtigt sei. Der Staatsanwalt kommentiert das noch mit: „Argumentieren sie nicht mit Halbwissen.“
Peter besteht darauf, dass es keinen Strafantrag gab und der Richter liest ihm aus der Akte vor, dass der Strafantrag am 22.4.2016 gestellt wurde. Peter behauptet, dass das eine Fälschung sei, hüft nach vorne zur Richterbank und guckt in die Akte des Vorsitzenden (Richterin B beim Versicherungsverfahren hätte spätestens jetzt einen Herzkasper bekommen). Der Staatsanwalt fragt Peter, was er denn meine, wie der nicht vorhandene Strafantrag in die Anklageschrift gekommen sei.
Der Richter liest nun die Tatsächlichen Feststellungen aus dem Berufungsurteil des LG Dessau-Roßlau zum Versicherungsverfahren vor, nicht weil er auch mal lange Texte vorlesen will, sondern weil das Urteil noch nicht komplett vollstreckt wurde und daher gesamtstrafenfähig sein könnte. Peter will zur großen Erklärung ansetzen, warum das Urteil falsch sei. Interessiert den Vorsitzenden aber nicht, da das Urteil rechtskräftig ist. Peter meint orakelhaft, dass es dabei nicht bleiben wird. Auf verwirrte Blicke von mir und dem Vorsitzenden ist er dann so gnädig zu erläutern, dass er eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO beantragen wird. Der Vorsitzende dazu nur spöttisch: „Na viel Erfolg dabei.“ Trotzdem sei das Urteil jetzt nun einmal rechtskräftig. Peter lässt nicht locker und will erläutern, dass er im Gefängnis ja nicht Zugriff auf all seine Unterlagen hatte aber inzwischen hätte er einen Brief der BaFin gefunden der belegt, dass er unschuldig sei.
Bei den Tatsächlichen Feststellungen waren auch Feststellungen zur Person enthalten. Der Richter erkundigt sich bei Peter, ob es richtig sei, dass er geschieden sei und drei Kinder habe. Peter gibt zu, 3 Kinder zu haben. Bei der Scheidung fängt er wieder mit seiner Story an, dass die Heirat nicht rechtmäßig gewesen sei (weil keine Staatsbürgerschaftsurkunde von ihm vorgelegt wurde, wir erinnern uns an das Geschwurbel vom 2. Verhandlungstag) und die Scheidung einer nicht rechtmäßigen Ehe doch seltsam sei. Der Richter ist genervt und fragt, ob Peter den zugestehen würde, dass es sich bei dem gerade Verlesenen um Feststellungen zur Person handeln würde. Ich hätte jetzt damit gerechnet, dass Peter dazu ansetzt, den Unterschied zwischen Mensch und Person diskutieren zu wollen. Aber erstaunlicherweise akzeptiert er das „Person“. Peter ist auch nicht mehr der, für den er sich immer gehalten hat.
Der Richter setzt die Befragung zur „Maske Peter Fitzek“ (also zur Person) mit Fragen zum Einkommen fort. Es folgt Geschwalle dazu, dass Peter alle Einkünfte dem Gemeinwohl zur Verfügung stellen würde und nur das, was er zur Erhaltung seiner körperlichen Hülle benötige, entnehmen würde. Der Vorsitzende will Zahlen, Peter berichtet, dass er mal zwei Monate Buch geführt habe und damals 321 bzw 324 EUR im zweiten Monat an Erhaltungsaufwand gehabt hätte. Der Vorsitzende findet das sehr bescheiden. Peter erklärt großspurig, dass er früher 10.000 EUR im Monat ausgegeben hätte, aber inzwischen würde er sich nicht einmal mehr Kleidung gönnen (Ok, das erklärt, wo die Toastbrotreserven geblieben sind und auch die olfaktorische Note des Bezopften).
Der Richter fragt, wie viel er denn derzeit „zur Erhaltung des Fleisches“ benötigen würde, das sind laut Peter 350 EUR pro Monat. Der Richter diktiert ins Protokoll, dass der Beklagte zur Person befragt wurde. Diesmal hat Peter aufgepasst und korrigiert, dass er sich „zur Identität“ geäußert hätte. Er möchte noch fürs Protokoll festgehalten haben, dass er der Menschensohn des Horst usw. Der Vorsitzende stellt fest, dass das ja schon am letzten Verhandlungstag erwähnt wurde und außerdem seine Einlassung so überschrieben sei. Es folgt noch die Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges. Die Sitzung wird vertagt auf den 27.11.2019 um 9 Uhr Saal 28 LG Dessau-Roßlau (Also Ausfall der ursprünglich vorgesehenen Sitzung am 13.11.).
Insgesamt machte die Verhandlungsführung des Vorsitzenden einen soliden Eindruck. Er lässt den Peter sich müde spielen. So wie Richter R am AG Dessau-Roßlau sammelt er alle Anträge von Peter, um sie zum Ende der Beweisaufnahme (oder beim nächsten Termin, wenn Peter nicht dabei ist) abzulehnen. Dadurch spart er sich viel Gezänk. Peter hat ihm zwar schon mit einer Flut von Beweisanträgen und Sachstandsanfragen gedroht, falls das Gericht nicht in Peters Sinn entscheiden wird, aber der Richter meint, dass er das sportlich sehen würde. Peter faselte was von Anträgen, die ihm das BVerfG zugestehen würde, wer weiß, was der da wieder für Urteile gefunden und nicht verstanden hat.
Auf die Mitschrift der BZR-Auszugs und der Vorlesung aus dem Berufungsurteil zur Versicherung habe ich verzichtet. Das kann anderen Ortes nachgelesen werden.