Autor Thema: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein  (Gelesen 11348 mal)

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #120 am: 8. März 2019, 14:05:02 »
Sehr "schöner" Ansatz:

Schadenshöhe ist bei Schusswaffen ziemlich hoch. Schadenshäufigkeit in D derzeit sehr gering, sowohl bei legalen wie auch illegalen Schusswaffen (im Vergleich mit anderen Ländern). Die USA haben demnach ein sehr hohes Risiko aufgrund freier verfügbarer Waffen: Mehr Schusswaffentote/-Verletzte, häufigerer Einsatz von Schusswaffen durch Polizei, sehr viele Tote/Verletzte durch "Unfälle" aller Art. Mit der freien Verfügbarkeit von Schusswaffen STEIGT das Risiko.  :facepalm:
 

Offline Chemtrail-Fan

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #121 am: 8. März 2019, 14:05:26 »
anders gesagt ist risiko das maß für sicherheit. die formel lautet schadenshöhe mal schadenshäufigkeit.
die 100% sicherheit wird man nie erreichen, das ist richtig. man darf sie trotzdem nicht abwägen.

Ich möchte auf den Beitrag von @Schattendiplomat von 13:53 verweisen. Da steht die Antwort eigentlich schon drin.
Und: Nein, Du darfst nicht einfach abwägen, ob Du jemand anderen, den Du als echte oder vermeintliche Bedrohung empfindest, einfach über den Haufen ballern darfst. Für diesen Zweck existiert zum einen das Gewaltmonopol des Staates und in einer tatsächlichen akuten Bedrohungssituation hast Du das Recht auf Notwehr. Auch letzteres muss aber den Kriterien genügen, die @Müll Mann weiter oben erwähnt hat: Die Maßnahmen müssen notwendig, angemessen und geeignet sein. Die Benutzung einer Schusswaffe ist in den seltensten Fällen notwendig und angemessen, das gilt selbst für Polizisten, auch bei diesen wird nach einem Schusswaffengebrauch sehr genau geschaut, was da passiert ist. Und das ist auch der Grund dafür, warum eben nicht jeder den großen Waffenschein bekommt.
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Offline Schattendiplomat

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #122 am: 8. März 2019, 14:06:24 »
anders gesagt ist risiko das maß für sicherheit. die formel lautet schadenshöhe mal schadenshäufigkeit.
(...)
das risiko ist also ein schaden x euro.

für x kannst du den wert deines lebens einsetzen multipliziert mit der wahrscheinlichkeit (statistik), dass du mit tödlicher folge angegriffen wirst.
Nach deiner Logik müsstest du tatsächlich gegen das Tragen von Waffen sein - denn du musst immer bedenken, dass wenn du einfach an eine Waffe kommst die "Gegenseite" ebenso einfach an eine entsprechende Waffe kommen kann.
Zusätzlich besteht darüber hinaus für die Gegenseite die schlichte Notwendigkeit eine passende Waffe zu besorgen, wenn der Besitz solch einer beim "Opfer" zu erwarten wäre.
Nicht zuletzt darf man nicht vergessen, dass hinter einer Waffe ein nicht unerheblicher Geldwert steckt, der es zusätzlich interessant macht diese mit Gewalt zu erlangen.

Sprich wie gesagt man mag sich mit der Pistole in der Tasche vielleicht sicherer fühlen, faktisch senkt man damit aber die persönliche Sicherheit drastisch auch weil man selbst ein attraktiveres Ziel darstellt.
Zuletzt muss man sich mal die Frage stellen ob die Bedrohung unter der man glaubt zu stehen auch wirklich real oder nicht eingebildet ist? Wenn da gar keine Bedrohung ist erschafft man durch den Besitz einer Waffen sogar solch eine selbst!

Und fast vergessen: Nein, eine bewaffnete Staatsgewalt ist keine Bedrohung die das Tragen einer Waffe rechtfertigen kann. Denn darf nur einschreiten, wenn du selbst gegen Gesetze verstößt. Daher existiert kein Recht sich mittels Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen die Exekutive zu wehren.
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 14:10:54 von Schattendiplomat »
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #123 am: 8. März 2019, 14:08:56 »
Ich glaube, es wird Zeit für die Blaue Tonne!  :whistle:
Am besten, den Troll gleich mit "entsorgen"!

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #124 am: 8. März 2019, 14:10:55 »
das risiko ist also ein schaden x euro.
für x kannst du den wert deines lebens einsetzen multipliziert mit der wahrscheinlichkeit (statistik), dass du mit tödlicher folge angegriffen wirst.

Nach dieser Formel bist Du also eben gerade gegen ein allgemeines Recht auf Schusswaffen, denn das Produkt aus dieser Formel ist nahezu Null. Es sei denn, man ist so egozentrisch und setzt den ersten Faktor auf unendlich. Und auch dann bleibt noch die Notwehr mit anderen Mitteln. Eine Schusswaffe ist das denkbar ungeeignetste Mittel. Im Zweifelsfall hat man sie grade nicht zur Hand, verheddert sich beim Ziehen der Waffe und schießt dann noch daneben. Das passiert selbst ausgebildeten Personen. Bis dahin hat ein Angreifer sein Werk vollendet. Und wo bleibt dann die vermeintlich erhöhte Sicherheit?
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #125 am: 8. März 2019, 14:13:17 »
für x kannst du den wert deines lebens einsetzen

Grundsätzlich gehe ich da mit, finde aber, dass das relativ niedrig angesetzt ist.   :shifty:
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 14:52:48 von x »
Kommen wir nun zu etwas völlig anderem.
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #126 am: 8. März 2019, 14:13:39 »
Wieso habe ich gerade ein Schachspiel und eine Taube vor meinem geistigen Auge?
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #127 am: 8. März 2019, 14:15:21 »
Wieso habe ich gerade ein Schachspiel und eine Taube vor meinem geistigen Auge?

Nun, dann wird es Zeit, die entsprechende Schlussfolgerung daraus zu ziehen.
Just my 5Ct...
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #128 am: 8. März 2019, 14:19:19 »
Im Grunde ist das Thema erschöpfend behandelt. Auch wenn es bei den einzelnen Positionen durchaus Nuancen im Detail gibt, haben wir es mit dem Grundproblem zu tun, dass Reichis die elmentarsten basics fehlen, um rechtliche Zusammenhänge zu verstehen, so dass die "Rechtsansichten" von RD ungefähr so ernsthaft vertretbar sind, wie Flacherdlerei in den Naturwissenschaften oder Impfleugnerei in der Medizin.

1. Es ist schlicht und einfach Unsinn, dass Grundrechte nicht einschränkbar seien. Dazu muss man keine Bücher oder Urteile lesen, dass steht unmittelbar im Grundgesetz drin: Art. 2 I: "verfassungsmäßige Ordnung", Rechte anderer, "Sittengesetz" - Art. 5 I: Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Ehrenschutz, Art. 12 I: Einschränkung "durch Gesetz". Zur Verfeinerung: Man unterscheidet deshalb Schrankenregelungen (zB Art. 2 I), Schrankenvorbehalte (zB Art. 12 I) und verfassungsunmittelbare Schranken in Fällen, in denen eine ausdrückliche Schrankenregelung fehlt (zB Religionsfreiheit, die durch Rechtsgüter Dritter wie Leben und körperl. Unversehrtheit immanent beschränkt ist).

Die Frage kann daher nur sein, inwieweit ein Recht zum Waffenbesitz eingeschränkt werden kann im Interesse Dritter, die vor einem Waffeneinsatz geschützt werden sollen. Dass eine solche Einschränkung vor dem Hintergrund eines grundsätzlichen gesetzgeberischen Ermessens möglich ist, ist aber nicht ernsthaft zweifelhaft. Das würde iÜ auch dann zu gelten haben, wenn man ein Grundrecht auf Sicherheit anerkennte oder mit einer entsprechenden Schutzpflicht operierte.

2. Richtigerweise bleibt es aber dabei, dass die Herstellung innerer und äußerer Sicherheit eine Staatsaufgabe ist, auf die kein grundrechtlicher Anspruch besteht, sondern Einschränkungen von Grundrechten ermöglicht. Dabei spielt eine Rolle, dass einer Pflicht einer Stelle (wie der zur Erfüllung einer Staatsaufgabe) gerade nicht ein Recht Betroffenener auf dieses Tun korrespondiert. Zwar ist bis heute nicht wirklich klar, was ein subjektives Recht genau ist. Typischerweise wird darunter aber die Rechtsmacht verstanden, von einem anderen die Einhaltung einer Pflicht zu verlangen (mE ist das nur der aus dem subj. Recht fließende Anspruch, aber das führt hier zu weit). Gerade im Öffentlichen Recht korrespondiert aber einer Pflicht des Staates nicht automatisch ein Anspruch des Bürgers auf dessen Erfüllung. Das Bestehen eines subjektiven Rechts muss vielmehr gesondert begründet werden. Die Feststellung, dass ein Grundrecht einschlägig ist - wenn es um Waffenbesitz geht also Art. 2 Abs. 1 GG - besagt nicht automatisch, dass die Beeinträchtigung des Grundrechts auch rechtswidrig ist, weil Grundrechte eben einschränkbar sind (s. 1).

3. Ein Zusammenhang mit der Menschenwürde besteht an dieser Stelle iÜ nicht. Grundrechtseinschränkungen im öffentlichen Interesse oder Drittinteresse aktivieren Schranken, die aus Gründen des Zusammenlebens in einer Gesellschaft jedenfalls möglich sind. Dabei ist ein öff. Interesse kein abstraktes Interesse eines Kollektivs, sondern die Summe von Einzelinteressen aller.
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #129 am: 8. März 2019, 14:19:43 »
Sehr "schöner" Ansatz:
Schadenshöhe ist bei Schusswaffen ziemlich hoch. Schadenshäufigkeit in D derzeit sehr gering, sowohl bei legalen wie auch illegalen Schusswaffen (im Vergleich mit anderen Ländern). Die USA haben demnach ein sehr hohes Risiko aufgrund freier verfügbarer Waffen: Mehr Schusswaffentote/-Verletzte, häufigerer Einsatz von Schusswaffen durch Polizei, sehr viele Tote/Verletzte durch "Unfälle" aller Art. Mit der freien Verfügbarkeit von Schusswaffen STEIGT das Risiko.  :facepalm:

Anmerkung am Rande: Schadenhöhe und Schadenhäufigkeit heißt es. Bei keinem zusammengesetzten Hauptwaort mit "Schaden.." vorne ist ein "s" in der Mitte.

Ansonsten weiß der aufmerksame Mainstreamlügenpressekonsument, daß es nirgendwo auf der Welt so schlimm ist, daß es in Merkeldeutschland nicht schlimmer wäre.

So ist hier auch das Risiko eines gewaltsamen außerplanmäßigen Todes am Höchsten.
Nicht wegen der Schußwaffen, sondern wegen der Diesel-Stickoxide, dem CO2, wegen Hartz IV, dem fehlenden Tempolimit, wegen Merkel, der Groko, der CIA, der NSA, der CSU und dem NSU Prinz.
Achtet mal auf die einschlägigen Kommentare in den Lügenmedienleserforen  :facepalm:
 
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Offline SchlafSchaf

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #130 am: 8. März 2019, 14:22:56 »

wissenschaftlich kann man das weder für noch gegen durch die menge an eingabeparametern kaum begründen.


Dann schau dir mal Statistiken die die Zahl der Schusswaffen in privater Hand zu der Zahl an Schussopfern ins Verhältnis setzen an.
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Offline Gelehrsamer

Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #131 am: 8. März 2019, 14:23:20 »
Im Grunde ist das Thema erschöpfend behandelt. Auch wenn es bei den einzelnen Positionen durchaus Nuancen im Detail gibt, haben wir es mit dem Grundproblem zu tun, dass Reichis die elmentarsten basics fehlen, um rechtliche Zusammenhänge zu verstehen, so dass die "Rechtsansichten" von RD ungefähr so ernsthaft vertretbar sind, wie Flacherdlerei in den Naturwissenschaften oder Impfleugnerei in der Medizin.

1. Es ist schlicht und einfach Unsinn, dass Grundrechte nicht einschränkbar seien. Dazu muss man keine Bücher oder Urteile lesen, dass steht unmittelbar im Grundgesetz drin: Art. 2 I: "verfassungsmäßige Ordnung", Rechte anderer, "Sittengesetz" - Art. 5 I: Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Ehrenschutz, Art. 12 I: Einschränkung "durch Gesetz". Zur Verfeinerung: Man unterscheidet deshalb Schrankenregelungen (zB Art. 2 I), Schrankenvorbehalte (zB Art. 12 I) und verfassungsunmittelbare Schranken in Fällen, in denen eine ausdrückliche Schrankenregelung fehlt (zB Religionsfreiheit, die durch Rechtsgüter Dritter wie Leben und körperl. Unversehrtheit immanent beschränkt ist).

Die Frage kann daher nur sein, inwieweit ein Recht zum Waffenbesitz eingeschränkt werden kann im Interesse Dritter, die vor einem Waffeneinsatz geschützt werden sollen. Dass eine solche Einschränkung vor dem Hintergrund eines grundsätzlichen gesetzgeberischen Ermessens möglich ist, ist aber nicht ernsthaft zweifelhaft. Das würde iÜ auch dann zu gelten haben, wenn man ein Grundrecht auf Sicherheit anerkennte oder mit einer entsprechenden Schutzpflicht operierte.

2. Richtigerweise bleibt es aber dabei, dass die Herstellung innerer und äußerer Sicherheit eine Staatsaufgabe ist, auf die kein grundrechtlicher Anspruch besteht, sondern Einschränkungen von Grundrechten ermöglicht. Dabei spielt eine Rolle, dass einer Pflicht einer Stelle (wie der zur Erfüllung einer Staatsaufgabe) gerade nicht ein Recht Betroffenener auf dieses Tun korrespondiert. Zwar ist bis heute nicht wirklich klar, was ein subjektives Recht genau ist. Typischerweise wird darunter aber die Rechtsmacht verstanden, von einem anderen die Einhaltung einer Pflicht zu verlangen (mE ist das nur der aus dem subj. Recht fließende Anspruch, aber das führt hier zu weit). Gerade im Öffentlichen Recht korrespondiert aber einer Pflicht des Staates nicht automatisch ein Anspruch des Bürgers auf dessen Erfüllung. Das Bestehen eines subjektiven Rechts muss vielmehr gesondert begründet werden. Die Feststellung, dass ein Grundrecht (= subjektives Abwehrrecht) einschlägig ist - wenn es um Waffenbesitz geht also Art. 2 Abs. 1 GG - besagt dabei nicht automatisch, dass die Beeinträchtigung des Grundrechts auch rechtswidrig ist, weil Grundrechte eben einschränkbar sind (s. 1).

3. Ein Zusammenhang mit der Menschenwürde besteht an dieser Stelle iÜ nicht. Grundrechtseinschränkungen im öffentlichen Interesse oder Drittinteresse aktivieren Schranken, die aus Gründen des Zusammenlebens in einer Gesellschaft jedenfalls möglich sind. Dabei ist ein öff. Interesse kein abstraktes Interesse eines Kollektivs, sondern die Summe von Einzelinteressen aller.

Nachtrag @Müll Mann: Die "Peep-Show"-Entscheidung des BVerwG halte ich für einen sensationellen Griff ins Klo. Dazu hat W. Höfling (NJW 83, 1582) im Grunde alles Notwendige gesagt.   
 
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Offline A.R.Schkrampe

Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #132 am: 8. März 2019, 14:25:39 »
...
aber dass mein leben aufm spiel steht, verbietet sich eine einmischung

Öhm - warum?

Und durch wen?

Und warum wäre eine Schußwaffe die einzige Sicherheit gegen diese Lebensgefahr?
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #133 am: 8. März 2019, 14:29:40 »
Nach deiner Logik müsstest du tatsächlich gegen das Tragen von Waffen sein

das hängt davon ab, wo der einzelne die größten gefahren vermutet und von vielen anderen persönlichen präferenzen.
(...)

Tu mir einen Gefallen und lies die einfach mal meine letzten 3 Beiträge durch und versuch mal auf die dortige Argumentation einzugehen anstatt mit Worthülsen und Klischees um dich zu werfen.
Auf unsere Argumente einzugehen vermeidest du mMn* nämlich ganz gezielt!

Dein Problem ist mMn* aber eigentlich ein ganz anderes als ein persönliches Sicherheitsempfinden. Ich habe diese Diskussion schon mehr als einmal geführt das eigentliche Motiv vieler Befürworter des Tragen von Waffen ist nicht etwa die eigene Sicherheit.
Das eigentliche Motiv ist im Grunde immer das Machtgefühl welches mit dem Tragen einer Waffe zu tun hat, das hat aber rein gar Nichts mit Sicherheit zu tun das ist schlicht ein egoistisches Motiv.

Rein von deiner fadenscheinigen Argumentation, der sehr selektiven Reaktion auf Gegenargumente und der fehlenden Konkretisierung wieso du dich bedroht siehst bin ich mir sehr sicher, dass genau das auch bei dir das primäre Motiv ist. Damit kann man sehr sicher sein, dass das Thema "Sicherheit" als Motiv nur vorgeschoben ist.
Eben weil es hoftauglicher ist als "ich möchte mich mächtiger fühlen". Nur mal als Denkanstoß!
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 14:38:55 von Schattendiplomat »
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« Antwort #134 am: 8. März 2019, 14:35:08 »
Nach deiner Logik müsstest du tatsächlich gegen das Tragen von Waffen sein

das hängt davon ab, wo der einzelne die größten gefahren vermutet und von vielen anderen persönlichen präferenzen.

wissenschaftlich kann man das weder für noch gegen durch die menge an eingabeparametern kaum begründen.

bleibt nur eine subjektive abwägung. warum sollte ich aber die gleichen präferenzen haben wie du?

aber dass mein leben aufm spiel steht, verbietet sich eine einmischung


Du redest Dir ein, Du könntest mit einer Waffe verantwortungsbewußt, angemessen und sinnvoll umgehen und schaffst es nicht mal, einen sinnvollen Satz ohne grobe Schreibfehler von Dir zu geben. Da sage ich nur eines:

Waffen gehören auf keinen Fall in die Hände von ♥♥♥en!


Und warum sollte eigentlich Dein Leben auf dem Spiel stehen? Zum atmen ist niemand zu doof!

VORSICHT, der folgende Beitrag könnte "Spuren" von Ironie enthalten:
Spoiler
Ach ja, ich setze übrigens fast täglich mein Leben aufs Spiel, wenn ich Auto fahre! Eine überaus reale Gefahr! Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich realer als das, was Du Dir so einreden willst! Ich will eine Knarre und damit Verkehrsrowdys abknallen dürfen!
Schließlich geht es da um mein subjektives Sicherheitsbedürfnis! Das muss doch zulässig sein!  :whistle:
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« Letzte Änderung: 8. März 2019, 14:39:55 von Evil Dude »
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