Man muss den Schlusssatz genau lesen:
Das Verfahren ist einzustellen und meinen Anträgen stattzugeben.
Das widerspricht sich natürlich: Wird ein Verfahren eingestellt, endet es, ohne dass es eine weitere Entscheidung in der Sache gibt. Die Verfasserin will aber, dass ihren Anträgen stattgegeben werde, wobei nicht genau zu erkennen ist, welche Anträge sie eigentlich stellt.
Im ersten Teil des Satzes sagt sie also das Gegenteil von dem, was sie im zweiten Teil sagt.
Es gibt aber weitere juristische "Perlen":
Das Gericht schlug aus eigener Initiative die verfahrensbeendende Erklärung vor und versuchte dabei zu täuschen. Der Vorschlag selbst ist eine Parteinahme, der Vorschlag unter Vortäuschung falscher Tatsachen erst recht. Der Hinweis auf eine geringe Erfolgsaussicht lässt darauf schließen, dass die Neutralität fehlt und das Urteil bereits feststeht.
Dass Gerichte die Aussichten einer Klage oder Beschwerde vorab summarisch prüfen und dem Klage oder Beschwerde Führenden ggf. einen Hinweis darauf geben, dass seine Erfolgsaussichten gering sind, ist normal, teilweise sogar gesetzlich vorgesehen. Eine strafrechtliche Anklage muss z. B. ausdrücklich zugelassen werden. Das vermeidet erstens Anklagen, die nur dem "Biss" der Staatsanwaltschaften geschuldet sind, zweitens entlastet es die Justiz auch von unnötigen Verfahren.
In dem (objektiv aus Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren) Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht einer Eingabe liegt per definitionem kein Voreingenommenheit oder Parteilichkeit.
Die Richter stehen in einem Dienstverhältnis mit der gegnerischen Partei. Das Dienstverhältnis ermöglicht eine Beförderung oder ihre Versagung. Beförderung ist Belohnung und ihre Versagung ist Strafung. Das Prinzip ist bis in die höchsten Ämter anwendbar. Die Belohnung für einen Verfassungsrichter ist z.B. das Bundespräsidentenamt, wie im Fall Roman Herzog, der sich zumindest durch seine Staatsfunkentscheidung verdient gemacht hat.
Richter stehen in einem besonderen Dienstverhältnis. In ihrer Rechtsprechung sind sie unabhängig. Das regelt ein Bundesgesetz und ist durchs GG verfassungsrechtlich abgesichert. Gegen Richter sind durchaus Disziplinarmaßnahmen möglich, etwa wenn ein Richter längere Zeit keine Verhandlungen durchführt. Im Grunde sind aber nur Ermahnung und Verweis erlaubt, weitergehende Maßnahmen wie Versetzung, Gehaltskürzung oder gar Entlassung kann nur das jeweilige Dienstgericht anordnen. Richter kontrollieren sich in diesem Sinne also selbst.
Beförderungen sind nur teilweise "Belohnung". Voraussetzung, dass jemand befördert wird, ist grundsätzlich die "Bewährung". Je nach dem, um welche Aufgabe es geht, erfolgen z. B. Gehaltsaufstiege automatisch. Richter haben übrigens feste Gehälter.
Wie viele ehemalige Bundesverfassungsrichter gibt es übrigens, die Bundespräsidenten geworden sind?
Nebenbei: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Der Bundespräsident wird hingegen von der Bundesversammlung gewählt, die zur Hälfte aus dem Bundestag, zur Hälfte aber aus Wahlleuten, die durch die Landtage gewählt werden, besteht. Schon der Unterschied der Wahlgremien macht es unwahrscheinlich, dass da jemand vom Amtsrichter bis zum Bundesverfassungsrichter und zum Bundespräsidenten "durchbefördert" wird.
Die drei Säulen der Gewaltenteilung stehen aufeinander und nicht nebeneinander. Die Legislative konstituiert die Exekutive, die Exekutive konstituiert die Judikative. Die Exekutive wählt sich somit ihre Richter selbst und kann deshalb von ihnen (den Richtern) nicht kontrolliert werden.
Was hier wohl gemeint ist: Die drei Gewalten sollten nebeneinander stehen, stünden in Deutschland aber übereinander.
In Deutschland herrscht auf Ebene von Bund und Ländern das parlamentarische System. (Unterhalb der Ebene der Länder sieht es anders aus, was hier aber nicht von Belang ist.)
Dem parlamentarischen System eigen ist, dass die Regierung sich auf eine Mehrheit im Parlament stützt. Insofern spricht man auch von "Gewaltenverschränkung". Auf Ebene des Bundes ist der Parlamentarismus in Deutschland übrigens in verschiedener Hinsicht eingeschränkt. Gegenüber dem "reinen" Parlamentarismus ist z. B. der Bundestag nicht frei (entgegen dem auf den ersten Blick vermeintlich klaren Wortlaut), einen Kanzler zu wählen, sondern Bedarf erst des Vorschlags des Bundespräsidenten. Er kann zudem nicht jederzeit die Regierung stürzen, sondern muss - das ist das berühmte konstruktive Misstrauensvotum - einen neuen Kanzler wählen, um die Regierung abzulösen. Anders als im "reinen" Parlamentarismus hat die Regierung auch nicht die Möglichkeit, jederzeit eine Neuwahl anzusetzen, sondern nur in ganz bestimmten Situationen kann dies der Bundespräsident tun.
Auch im parlamentarischen System haben Parlament und Regierung ihre je eigenen Wirkungsbereiche. Anders als z. B. in den USA, wo der Präsident keine wichtige Ernennung ohne Zustimmung des Senats vornehmen kann, obwohl die USA kein parlamentarisches System haben, kann sich der Bundestag nicht in die Aufgaben der Regierung einmischen. Umgekehrt hat der Bundestag eine Reihe ausschließlicher Zuständigkeiten, in die sich weder die Regierung noch andere Organe einmischen können.
Was nun die Wahl von Richtern angeht, so ist diese unterschiedlich geregelt. Die Bundesverfassungsrichter werden vom Bundestag und Bundesrat gewählt, und zwar je zur Hälfte.
Richter an anderen Bundesgerichten werden in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt: Zunächst tritt ein Richterwahlausschuss zusammen, der aus den Justizministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die der Bundestag wählt. Der Richterwahlausschuss muss den Präsidialrat des Gerichts befragen, bei dem der zu wählende Richter dienen soll. Sodann stimmt er geheim ab. Der Vorschlag des Richterwahlausschusses geht nun an den Bundesjustizminister, der die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten beantragen kann (aber nicht muss). Die Ernennung durch den Bundespräsidenten ist eine Formsache, der Bundesjustizminister hat ein Vetorecht, kann aber selbst keine bestimmte Person erzwingen. Der Einfluss der Bundesregierung ist also an dieser Stelle beschränkt.
Richter an den übrigen Gerichten werden nach Landesvorschriften bestimmt, in jedem Bundesland sind diese etwas verschieden. Die Bundesregierung kann auf die Richterernennungen in den Ländern keinen Einfluss nehmen.
Sieht man sich die Sache genauer an, wird also klar, dass die Behauptung, die Justiz hänge von der Regierung ab und diese von der Legislative, in dieser Form Unsinn ist.
Es hilft dann auch nicht, das Landesjustizgesetz von NRW zu zitieren, da ja die Unabhängigkeit der Richter in der Rechtsprechung durch Grundgesetz und Richtergesetz schon bundesrechtlich garantiert ist. Dass gleichwohl die Justiz nicht völlig frei von jeder Aufsicht ist, steht auf einem anderen Blatt. Richter, die nach Belieben schalten und walten könnten, wären Willkürrichter. Neben der richterlichen Unabhängigkeit steht aber als zweiter Grundsatz eines Rechtsstaates ihre Bindung an Recht und Gesetz. Diese kann überprüft werden durch Weiterzug an ein Rechtsmittelgericht, ggf. durch Anklage wegen Rechtsbeugung, teilweise aber, so weit es um eher formelle Belange geht, auch durch Dienstaufsicht.
Die Ausführungen zu Hitler sprechen für sich. Wenn allerdings folgende Texte zitiert werden:
§ 4. (3) Die ordentlichen Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts werden vom Führer und Reichskanzler ernannt.
GG Art 64 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
bemerkt die Verfasserin gar nicht, dass sie ihren eigenen Ausführungen widerspricht: Erstens kritisierte sie zunächst die angebliche Abhängigkeit der Justiz von der Regierung, hier zitiert sie aber einen Erlass Hitlers, in dem dieser sich selbst das Recht gab, die Richter des Reichsverwaltungsgerichts zu ernennen. Dass Hitler damals die Rechte des Reichskanzlers, des Reichspräsidenten und gleich auch noch das Recht der Rechtsetzung (Ermächtigungsgesetz, Gesetz über den Neuaufbau des Reiches) beanspruchte, also eine Gewalteneinheit statt einer Gewaltenteilung praktizierte, wird von ihr übersehen.
Zweitens zitiert sie die Bestimmung über die Ernennung und Entlassung der Bundesminister aus dem Grundgesetz. Dass es hier um Minister, nicht um Richter geht, also um Mitglieder der Exekutive, nicht der Justiz, übersieht sie ebenfalls.
Drittens dürfen wir aus der Weimarer Verfassung die entsprechende Bestimmung heranziehen:
Artikel 53. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Die Bestimmung über die Bestellung der Bundesminister ist also fast wörtlich aus der Weimarer Verfassung übernommen worden, nur die Bestellung des Bundeskanzlers wurde anders geregelt. Zur Erinnerung: Hitler übernahm nach Hindenburgs Tod die Rechte des Reichspräsidenten, konnte sich also selbst "Vorschläge" machen und damit Ernennungen und Entlassungen nach Belieben aussprechen. Da ist also nicht der Hauch von Gewaltenteilung zu finden, davon abgesehen, dass Hitler in der Praxis nur Leute ernannte, die ihm nach dem Munde redeten.
Kurz: Die gesamte Argumentation ist so abwegig, wie nur irgendeine Argumentation abwegig sein kann.