Autor Thema: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein  (Gelesen 11347 mal)

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #105 am: 8. März 2019, 12:39:32 »
Sag mal "aisha", du liest wirklich nicht die Artikel und Texte die man dir anbietet? Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit sind sowohl im GG (Art 2) wie auch in Art 2 MRK geregelt/gesichert. Aus den Grundrechten leitet sich die Regelungshoheit und Verteidigung der Grundrechte durch den Staat in vielen Fällen (Verweis auf die detaillierte Regelung durch Gesetze) aus dem Grundgesetz ab.
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #106 am: 8. März 2019, 12:45:48 »
Du kannst ja einen Kurs ablegen, der dich berechtigt eine Waffe zu tragen. Schon ist das Problem gelöst.

Nach dem bisherigen "Auftritt" hier, halte ich es für denkbar bis wahrscheinlich, dass der Kurs ein unüberwindliches Hindernis darstellt!  :whistle:


das rechtsgut sicherheit des kollektivs gibt es doch nicht. also wovon sprecht ihr?

Wovon sprichst Du? Du sprichst doch als Einzige(r) davon!

zur notwehr darf ich schußwaffen nicht nehmen,

Ein Glück! Mir graut vor dem Tag, an dem Du mit einer geladenen Waffe auf die Straße gelassen wirst und in "Notwehr" dazu greifst!
Du gibst Dir praktisch keinerlei Mühe, hier etwas auch nur halbwegs verständlich und in einer vertretbaren Rechtschreibung zu formulieren! Was dürften wir da wohl erwarten, wenn man Dir eine geladene Waffe in die Hand drückt? Ich hoffe, ich muß das nie herausfinden!

weil sie praktisch verboten sind.

Waffen sind in D nicht verboten, der Besitz und erst recht das mitführen sind (zum Glück) an strenge Regeln gebunden!

man darf sie in einer brotdose transportieren und im schrank mit 7 siegeln halten.

Auch ohne oder mit nur minimaler Sachkenntnis in diesem Bereich bin ich mir sicher, dass das Blödsinn ist!

« Letzte Änderung: 8. März 2019, 12:55:49 von Evil Dude »
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #107 am: 8. März 2019, 12:48:57 »
zur notwehr darf ich schußwaffen nicht nehmen, weil sie praktisch verboten sind.

Doch, darfst Du!
Hab ich doch eben schon erklärt!
Selbst illegal besessene darfst Du nehmen, dazu gibt es mehrere Urteile/Beschlüsse des BGH.
Die Notwehr bleibt in diesen Fällen straffrei, selbst wenn der Angreifer dann tot sein sollte.
Bestraft wird dann nur der illegale Besitz.

In den überwiegenden Fällen ist ein Waffenschein "zur Vorsorge" ganz einfach nicht erforderlich.
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #108 am: 8. März 2019, 12:52:17 »
das rechtsgut sicherheit des kollektivs gibt es doch nicht. also wovon sprecht ihr?
Vom Recht auf körperliche Unversehrtheit welches es gibt. Im Gegensatz zum Recht auf Sicherheit, auf dem du immer noch rumeierst, obwohl dir schon mehrfach erklärt wurde, dass es das Recht auf Sicherheit nicht gibt!
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #109 am: 8. März 2019, 12:53:20 »
Es gibt bei uns ein Waffenverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bestimmte Waffen sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Weiterhin wird unterschieden zwischen dem Besitz von Waffen und dem Führen von Waffen. An den Besitz sind weniger strenge Anforderungen gestellt als an das Führen.

Das Waffenverbot legitimiert sich nicht aus einem Schutzgut "Sicherheit der Allgemeinnheit" sondern aus dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen. Daher gibt es den Widerspruch zwischen Sicherheit des Einzelnen und Sicherheit der Allgemeinheit nicht.

Der Verbot des Waffenbesitzes ist ein Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit. So ein Eingriff muss verhltnismäßig sein. Verhältnismäßig bedeutet, dass ein legitimes Ziel angestrebt wird und der Eingriff geeignet, erforderlich und verhltnismäßig im engeren Sinne ist (Eingriff und angestrebtes Ziel stehen in einem angemessenen Verhltnis zueinander).

Das Verbot von Waffen ist geeignet, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch Waffen zu verhindern. Erforderlich ist der Eingriff dann, wenn es keinen weniger starken aber gleich wirksamen Eingriff gibt. Gleich wirksam wie ein Verbot ist kein anderer denkbarer Eingriff. Bleibt noch die Verhältnismäßiglkeit im engere Sinne. Die Allgemeine Handungsfreiheit ist nicht höher anzusetzen als die körperliche Unversehrtheit. Trotzdem kann es Fälle geben, die Besitz und Führen von Waffen in genau abgegrenzten Einzelfällen vertretbar erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch ein Verbot in weitere Grundrechte als die Allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird.

Den Zusammenhang zwischen Menschenwürde und Waffenverbot vermag ich nicht zu erkennen. Nach der Objektformel des Bundesverfassungsgerichts ist in die Menschenwürde dann eingegriffen, wenn "der Staat den Menschen zu einem Objekt, einen bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabwürdigt". Dies ist hier gerade nicht der Fall. Eine solche Herabwürdigung zur vertretbaren Größe läge gerade dann vor, wenn Waffen mit der Begründung zugelassen würden, dass das Risiko Opfer einer Straftat zu werden höher ist als das Risiko, Opfer eines unfallbedingten oder böswilligen Schusswaffeneinsatzes zu werden. In diesem Fall wäre der Mensch nur eine Rechengröße.
 

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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #110 am: 8. März 2019, 12:59:54 »
@Müll Man
Super geschrieben. Das versteht sogar so ein Juralaie wie ich. Ich befürchte nur, dass @aisha_yildirim auch das nicht verstehen wird!  ;D
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #111 am: 8. März 2019, 13:12:47 »
sicherheitsinteressen der allgemeinheit mit der des individuums.
Es verbietet sich das Abwägen der körperlichen Unversehrtheit. Sicherheit ist nun einmal kein Grundrecht.

Woher nimmst Du das mit "alle dürfen Waffen tragen oder keiner", das habe ich nicht behauptet? "Gewaltmonopol des Staates" als ein Merkmal des Rechtsstaatsprinzips ist bekannt?

 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #112 am: 8. März 2019, 13:32:28 »
sicherheit ist definiert als das fehlen eines risikos
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #113 am: 8. März 2019, 13:44:25 »
sicherheit ist definiert als das fehlen eines risikos, also gegensatz.


Dann ist Sicherheit nie abschliessend erreichbar, auch nicht durch das Tragen einer Waffe. Eine Waffe vermindert nicht das Risiko eines Angriffes, es kann sogar sein, dass es andere Individuen auf die Waffe absehen oder sich daurch provoziert fühlen. Mit dem Tragen der Waffe kommen neue Risken ins Spiel (Selbstverletzung, Fremdschäden).
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #114 am: 8. März 2019, 13:48:42 »
jeder darf waffen tragen oder keiner.

Merkwürdige Einstellung.

Wenn Du unbedingt eine Schußwaffe erwerben willst zu Eigensicherung, mußt Du nach Österreich umziehen.

Dort ist "Selbstverteidigung" ein Bedürfnsigrund.

Zum "Rumschleppen" (also Führen) außerdhalb des eigenen Besitzes bedarf es dann eines "Waffentragscheines".
Der ist in Österreich eigentlich inzwischen genauso schwer erhältlich wie bei uns der (große) Waffenschein.

Auch in der Schweiz ist ein Waffentragschein inzwischen eine Seltenheit.

Wie überhaupt alle zivilisierten Ländern strikte Regeln zum Erwerb von Waffen haben.

In Brasilien ist das zwar inzwischen anders und wird von interessierten Kreisen hierzulande auch bejubelt.

Aber die insgesamt sehr hohe Kriminalität in Brasilien ist dann wieder etwas, was selbst die Waffentragebefürworter bei uns nicht haben wollen.

(Von den sonstigen Bestrebungen des Herrn Bolsonaro mal ganz abgesehen.)

Ok, in Italien gibt es seit heute wohl auch Erleichterungen, aber die Mafia, die Ndrangheta und einige andere Erscheinungen möchte man auch nicht wirklich haben.
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #115 am: 8. März 2019, 13:53:52 »
...und wie gesagt das Tragen einer Waffe provoziert eigentlich nur, dass sich die "Gegenseite" (wer auch immer das sein mag) auch hochrüstet.
Eben genau das ist das Problem warum ein liberaleres Waffenrecht, wie auch das Tragen einer Waffe selbst, die persönliche "Sicherheit" eben nicht erhöht sondern im Gegenteil senkt.
Dazu tragen sicher auch weitere Faktoren ein die @Schreibtischtäter bereits nannte.
Die Statistiken sprechen hier übrigens eine ganz klare Sprache für diese Argumentation.
Man muss nur mal die Verbrechensstatistiken bezogen auf Schusswaffengebrauch gegen den Grad der Restriktivität des Waffenrechts der verschiedenen Bundensländer der USA gegeneinander legen und sieht eine sehr klare Tendenz.
Auch weltweit lässt sich diese Tendenz klar erkennen.


Wenn ich als böser "Gangster" damit rechnen muss, dass mein Opfer eine Schusswaffe mit sich trägt werde ich mir auch eine solche beschaffen. Das kann ich aufgrund des liberalen Waffenrechts eventuell sogar ganz ohne kriminelle Energie tun.
Daher kann nur ein restriktives Waffenrecht die tatsächliche persönliche Sicherheit erhöhen auch wenn es sich für die Einzelperson anders anfühlen mag.

Denn ein restriktives Waffenrecht sorgt dafür, dass entsprechend kriminelle Elemente auch mehr Aufwand in das Beschaffen einer Waffe stecken müssen. Immer daran denken, was für einen selbst gilt, das gilt natürlich auch immer für andere.
« Letzte Änderung: 8. März 2019, 13:58:02 von Schattendiplomat »
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #116 am: 8. März 2019, 13:54:34 »
der streit entsteht darin, auf welche weise die sicherheit erreicht wird.
jeder darf waffen tragen oder keiner.
dass keiner waffen trägt, ist unmöglich. bleibt nur die andere option

Was hat nun eigentlich das Tragen einer Schusswaffe mit Sicherheit zu tun? Meinst Du im Ernst, dass eine Person, die mit einer Schusswaffe ausgestattet ist, sicherer lebt, als eine ohne? Wie willst Du das begründen? In diesem Fall müssten die Bürger der USA die sichersten überhaupt sein. Die Kriminalitätsstatistik sagt etwas anderes. Die Kriminellen (das wurde ja weiter oben schon erörtert) rüsten sich dann auch entsprechend auf. Und damit ist es nur die Frage, wer schneller zieht. Und da hat der Angreifer erst mal die besseren Ausgangsvoraussetzungen, weil er das Überraschungsmoment auf seiner Seite hat und sich mit seiner Waffe auf den Angriff vorbereiten kann.
Aber eigentlich willst Du doch wirklich nur, dass ausschließlich Dir die Waffe zusteht und sonst niemandem.
Ansonsten gibt es durchaus die Möglichkeit, ganz legal auch die Berechtigung zum Mitführen einer Waffe zu bekommen. Voraussetzung ist ja lediglich der große Waffenschein und eine WBK. Dass den großen Waffenschein nicht einfach mal so jeder bekommt, der als Rambo durch die Gegend laufen will, ist eher als positiv zu bewerten (denn siehe oben).
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #117 am: 8. März 2019, 13:56:35 »
die sicherheit wird man nie erreichen, das ist richtig. man darf sie trotzdem nicht abwägen.
Langsam wird es langweilig: Sicherheit ist kein Grundrecht, also darfst Du da machen was du möchtest. Abwägen, auf sie verzichten, was auch immer.

Was DU nicht darfst dit die körperliche Unversehrtheit von Dir über die körperliche Unversehrtheit von anderen stellen.
 
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #118 am: 8. März 2019, 13:59:46 »
Ich habs doch gesagt! Vergebende Liebesmühe!
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Re: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein
« Antwort #119 am: 8. März 2019, 14:02:01 »
anders gesagt ist risiko das maß für sicherheit. die formel lautet schadenshöhe mal schadenshäufigkeit.
...

Totaler Unfug  :facepalm:  Diese "Formel" gibt es nicht. 
Wat issen Risiko? Da stelln wa uns mah janz dumm ... und schauen in der Fachliteratur nach:

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/risiko-1946407.html


 
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