Autor Thema: VG Gelsenkirchen Beschluß 17 L 158/19, 27.2. 2019, kein Waffenschein  (Gelesen 11334 mal)

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Aus irgendeinem Grund will die Screenshotfunktion meines Rechners heute nicht, also versuche ich es mit Kopieren und einlesen eins PDF.

Eine Frau ist ständig gefährdet, das weiß man, und so soll ein Waffenschein her.
Ein richtiger, also ein Großer", nicht der "KWS.
Natürlich braucht man einen Anwalt, die haben ja alle keine Ahnung!
Also versucht frau es im Einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht der Oblast (!), die Sache ist schließlich dringlich.
Weil das GG nämlich Gesetze verbietet.
Wußte ich noch nicht, aber man lernt ja jeden Tag dazu.
 :rotfl:

Posting:
Zitat
Ausha Yildirim, 3. Februar


UPDATE menschenrecht.
habe am donnerstag die ablehnung meines antrages auf waffenschein (besitzen und führen) ohne begründung bekommen. vor dem letzten satz fehlt ein ",weil ...". den teil mit der sachkunde und bedürfnis hab ich schon vorher gewusst, insofern war das keine leistung, das nochmal zu erwähnen.
bereits am freitag lag meine klage dem verw.gericht in der Oblast (an die nomenklatur müsst ihr euch langsam gewöhnen) Gelsenkirchen vor.
der klage habe ich einen weiteren grund hinzugefügt, menschenwürde.
zitat
"Angriffe auf meine Freiheit und Eigentum bringen mich in die Situation, dass mir mein Wert als Mensch abgesprochen wird. Der Staat widerstrebt mit dem Waffengesetz seiner Verpflichtung aus Art. 1 GG die Menschenwürde zu schützen."
habe beantragt u.A. das sicherheitsbedürfnis als bedürfnis anzuerkennen und einen vorläufigen rechtsschutz.
inhalt der ablehnung:
"Ihren Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich Munitionserwerb lehne ich ab. 
Für diesen Bescheid erhebe ich eine Gebühr in Höhe von 33,75 Euro.
Begründung: 
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ergeben sich aus den §§ 4 ff. Waffengesetz.
Neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG und der persönlichen Eignung gem. § 6 WaffG sind femer die Sachkunde (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachzuweisen.
Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag eninehme ich, dass Sie keine Sachkunde besitzen und auch ein erforderliches Bedürfnis entsprechend des Waffengesetzes nicht geltend machen können.
Auch die Begründung einer Berechtigung für einen Waffenschein liegt nicht vor. 
Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines gem. § 19 WaffG wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Dies kann ich in Ihrem Fall nicht erkennen.
Sie berufen sich in Ihrer Begründung des Antrages u.a. auf das Grundgesetz und geben an, dass das Waffenrecht nach Ihrer Auffassung gegen dieses verstößt.
Ich habe Ihre Einwände geprüft und teile Ihnen mit, dass diese nicht verfangen. Die Möglichkeit des Rechtsweges steht Ihnen offen."
hintergrund
habe ursprünglich einen antrag auf waffenschein unter berufung auf das recht auf sicherheit gestellt nach Art. 9, Abs. 1, Satz 1, Gesetz zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Dazu Bild 1

Heute weiteres Posting. Es kam die Zurückweisung des Antrags. Schweinerei! Juckt sie aber nicht:
Zitat
Ausha Yildirim, , 3. März 2019
UPDATE menschenrecht, die einstweilige verfügung.
zuallererst, ich bin ein troll, fake, honeypot, dilletant, dreist, hab keine ahnung von nichts und erst recht jura. das wissen nun alle und posts dieser art könnt ihr euch sparen.
zur sache. die einstweilige verfügung wurde abgelehnt, weil
1. keine besondere dringlichkeit besteht, was mich nicht weiter stört
und
2. ich keinen anspruch habe, weil das waffg der "sicherstellung der GRUNDGESETZLICH geschützten SICHERHEITsinteressen der BEVÖLKERUNG" dient.
bis dato gab es nur 3 menschen auf der welt, die die sicherheitsinteressen der bevölkerung über die sichereitsinteressen des individuums stellen, josef isensee, andreas voßkuhle und kim jong-un. die verwaltungsrichter aus gelsenkirchen reihen sich nun dort an.
zum thema sicherheitsinteressen der bevölkerung habe ich 2 sehr interessante artikel gefunden mit dem tenor "Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern", so der rechtswissenschaftler Christoph Möllers. 
die links:
https://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-grundrecht-auf-sch…/
und
https://blog.delegibus.com/…/nachtragliche-sicherungsverwa…/
nach der kritik im letzten post habe ich mich mit der schematischen prüfung der grundrechte beschäftigt und festgestellt, dass die prüfung beim punkt SCHRANKEN zu meinen gunsten abgebrochen werden kann.
1. Eröffnung des Schutzbereichs
a) Persönlicher Schutzbereich
Ich bin ein Mensch also auch Träger des Grundrechts auf Sicherheit. Das Recht ist abgeleitet aus der Menschenwürde und der Menschenrechte.
b) Sachlicher Schutzbereich
Recht auf Sicherheit wird vom Grundgesetz geschützt. Das Recht sichert mir zu, dass ich einen Angriff auf meine körperliche Unversehrtheit ohne Einschränkungen abwehren dürfen soll.
2. Eingriff in den Schutzbereich
Das Waffengesetz schränkt durch den Ausschluß von Verteidigungsmitteln das Selbstverteidigungsvermögen ein.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (=Schranke)
a) Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
Es gibt keinen einfachen Gesetzesvorbehalt.
b) Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt 
Es gibt keinen qualifiziertem Gesetzesvorbehalt.
c) Verfassungsimmanente Schranken
Es gibt keine Schranken, im Gegenteil, Menschenrechte sind unverletzlich und unveräußerlich.
schemavorlage:
http://www.jura.uni-passau.de/…/AG_Staatsrecht_2_Grundrecht…

Dazu das PDF (hoffe, es klappt)

Erklärungen auf weitere Nachfragen:
Zitat
Aisha Yildirim ich gebe zu, ein dilletant zu sein. das hindert mich nicht daran, in der hauptsache recht zu haben. trotzdem finde ich die "temperatur" bei den richtern interessant.
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 · 
Aisha Yildirim es kam die ablehnung der einstweiligen verfügung, auf die k*ck ich sowieso.
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 · 29 Min.

Aisha Yildirim in eurer argumentation nehmt ihr an, dass das waffg gilt.
das ist ein fehler, denn gesetzliche schranken sind verboten (art.1 GG).
das gesetz ist eine schranke.
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Machen wir's doch wie die Deppen und lesen wir Art. 1 wörtlich.

Zitat
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 ist somit kein Grundrecht und bindet niemanden.

Wenn's sein muss, bin ich halt auch ein Dielettantt.  ;D

Abgesehen davon: Wenn das WaffenG nicht gilt, gibt's auch keinen Waffenschein. Glückwunsch! :clap:
« Letzte Änderung: 3. März 2019, 15:18:19 von Sandmännchen »
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Aha, es dürfen keine Gesetze gemacht werden. Dann viel Spaß beim nächsten Arbeitsplatz.

Und grundrechteinschränkende Gesetze deswegen....ach egal. Das ist sogar mir als volldeppischem Juristenlaien zu blöd.
« Letzte Änderung: 3. März 2019, 16:54:34 von Anmaron »
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Art. 1 ist somit kein Grundrecht und bindet niemanden.
Das ist erfreulicherweise (grob) falsch. Wenn die Verpflichtung an die Menschenwürde "niemanden", insbesondere nicht die Staatsgewalt binden würde, wäre das höchst bedauerlich. Wie wäre es mit der Lektüre von Art. 1 Abs.1  Satz 2 GG? Eine gelegentlich noch diskutierte, zu Recht aber  mittlerweile nahezu einhellig bejahte Frage ist nur, ob dem Auftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG analog den nachfolgenden Grundrechten ein subjektiv-rechtlich verfolgbarer Anspruch des Bürgers korrespondiert. Da hilft aber zur Not Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1.
 
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Ich weiß. Aber wenn's hilft, bin ich in der Lage, mich auf Augenhöhe des Gegners zu begeben. Auch wenn man dazu arg in die Knie gehen muss.

Aber das zweite sticht ja noch viel deutlicher. Viel netter hätte ich die knappe Antwort gefunden, dass nach Vortrag des Antragstellers das WaffenG nichtig sei und daher kein Rechtsschutzbedürfnis auf Anwendung des WaffenG besteht.
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Zitat
Für diesen Bescheid erhebe ich eine Gebühr in Höhe von 33,75 Euro.

33,75 Euro für eine Bescheinigung, dass man dumm ist - das ist preiswert.
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Die Reichsdeppen sollten sich langsam mal entscheiden, was die Beschränkung von Grundrechten durch Gesetze angeht: Hier wird "argumentiert", dass Grundrechte nicht durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen... dann würde ich gern man ein Zusammentreffen dieser Sicherheitsfanatikerin mit einem Vertreter jener Gruppe, die angeblich ihre Freiheit und ihr Eigentum angreifen (Kollision von Grundrechten). Weiss mal wieder keiner^^

Auf der anderen Seite möchte man öfters Grundrechte nur bestimmten, willkürlich ausgewählten Gruppen zukommen lassen, was im Geltungsbereich des GG nur über Gesetze ginge (Verfassungsänderung scheidet da ja bekanntlich aus).

Und was hat es mit dem "Oblast" auf sich? Schützt Putin jetzt die Polizei Gelsenkirchen?
 
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Dann wären sie auf sein Angebot eingegangen.

Nö. Egal wie der Antrag zu bewerten ist, wer ein Gesetz für nichtig hält, kann kein Interesse an einem Antrag haben, der die Gültigkeit des Gesetzes voraussetzt. Ganz besonders, wenn er den Antrag mit der Nichtigkeit des Gesetzes begründet.

Und mit Klamauk muss sich ein Gericht nicht beschäftigen.
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Offline califix

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Eine Erlaubnis haben zu wollen, welche die unbedingte Zuverlässigkeit des Antragstellers erfordert und dazu gleichzeitig die Gültigkeit der Gesetze zu bezweifeln, in denen diese Dinge geregelt sind, auf so viel Dummheit muss man erst mal kommen.
Und noch nicht genug, damit auch noch vor Gericht ziehen.
Es ist besser, dass einige Zeitgenossen keine Waffe besitzen. Ich wollte nicht wissen, wie die im Zweifelsfall die Regeln für Notwehr und Notstand (zu ihren Gunsten) auslegen würden. Nein, ich bin kein Gegner des privaten Waffenbesitzes. Aber bitteschön, das sind keine Spielsachen und die gehören nicht in unbedarfte Hände. Die Mehrheit der Waffenbesitzer in Deutschland hat keinen Waffenschein sondern eine Waffenbesitzkarte, und damit darf die Waffe eben nicht geladen mitgeführt werden. Für die Erlaubnis zum Mitführen einer geladenen Waffe (Waffenschein) hat der Gesetzgeber nicht ohne Grund hohe Hürden vorgesehen.
« Letzte Änderung: 4. März 2019, 15:48:36 von califix »
 

Offline Gelehrsamer

Eine Erlaubnis haben zu wollen, welche die unbedingte Zuverlässigkeit des Antragstelleres erfordert und dazu gleichzeitig die Gültigkeit der Gesetze zu bezweifeln, in denen diese Dinge geregelt sind, auf so viel Dummheit muss man erst mal kommen.
Und noch nicht genug, damit auch noch vor Gericht ziehen.

Innerhalb der Wahnwelt der Antragstellerin / Klägerin ist die Argumentation allerdings folgerichtig: Ein Verbot setzt nämlich eine Verbotsnorm voraus. Ist ein Gesetz ungültig, fehlt es aber an der notwendigen Verbotsnorm, so dass die gewünschte Handlung (Waffenerwerb/-besitz) voraussetzungslos zulässig ist. Und wenn man dann noch glaubt, dass Grundrechte gar nicht gesetzlich beschränkbar sind - das Gegenteil ergibt sich allerdings schon aus der Lektüre der Grundrechtsnormen - dann kann man Waffenbesitz gar nicht verbieten.

Ich fürchte bloß, dass man mit der Argumentation beim Verwaltungsgericht nicht werden wird:

1. Ein "Grundrecht auf Sicherheit" gibt es nicht. Es handelt sich um eine Konstruktion konservativer bzw. reaktionärer Staatsrechter (z.B. Josef Isensee) und Politiker (Ex-Innenminister Friedrich), mit der Grundrechte zur Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen herangezogen (genauer: umgefälscht) werden. Sicherheit ist eine klassische Staatsaufgabe; Maßnahmen zu deren Verwirklichung sind an den Grundrechten zu messen.

2. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzgl. des Waffenbesitzes ist danach an der allgemeinen Handlungsfreiheit (geschützt durch Art. 2 Abs. 1 GG) zu messen. Dieses sehr allgemeine Grundrecht, das jede beliebige nicht durch speziellere Grundrechte geschützte Handlung erfasst, ist indes auch sehr weitgehend einschränkbar, denn zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören grundsätzlich alle geltenden Gesetze. Eine äußerste Grenze wird allein durch die sog. "Schranken-Schranke" des Verhältnismäßigkeitsprinzips gezogen. Danach ist das Bemühen des Gesetzgebers, unkontrollierten Waffenbesitz zu verhindern, ein sachlicher Grund, das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und nicht unangemessen. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt also (offensichtlich) nicht vor, Erfolgsaussichten hat die Klage nicht.
 
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Und mit Klamauk muss sich ein Gericht nicht beschäftigen.

Deshalb finde ich die sachliche Antwort (den Beschluß) des Gerichts so erfrischend.


Wahnwelt der Antragstellerin / Klägerin
Glaube nicht, daß es sich um eine weibliche Person handelt.
Grund ist

Und was hat es mit dem "Oblast" auf sich? Schützt Putin jetzt die Polizei Gelsenkirchen?

"Oblast" ist russisch oder ukrainisch, aber ziemlich sicher nicht türkisch.
Meine Überlegung ist: Wie tarnt man sich bestmöglich?
Indem man sich als das genaue Gegenteil ausgibt:
Man macht aus Mann also eine Frau und aus einem Russen einen Türken/Türkin.
Warum sollte eine Türkin "Oblast" verwenden?

Da vermute ich doch mal ganz frech, es handle sich um eines von "Kohls Goldstückchen", das sich als Türke ausgibt, weil es vermutet, die der Umvolkung anheimgefallenen bärchenwerfenden Deutschen hätten ein größere Sympathie für Türken als für "ächte teutsche Germanen" aus Rußland.

Ist, wie gesagt, nur eine Vermutung.  ;)
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Innerhalb der Wahnwelt der Antragstellerin / Klägerin ist die Argumentation allerdings folgerichtig: Ein Verbot setzt nämlich eine Verbotsnorm voraus.

Eben. Dann braucht man auch keinen Waffenschein und beantragt konsequenterweise daher auch gar nicht erst einen solchen.
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Offline Anmaron

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Die Oblasten kommen, weil wegen ja klar, Russland ist unser Freund und hilft gegen die restlichen Besatzer. Die Verwaltung hat schon umgestellt oder wird es bald tun, also die Papiere sind schon unterschrieben, mindestens aber gedruckt oder in Entwurf oder Vorbereitung, jedenfalls hat irgendeiner schon beim Militärgouverneur angerufen und sich erkundigt. Bald ist's soweit! Aber vielleicht heißt es dann nur "Oblast Germanij", dann täten einige blöd aus der Wäsche schauen, wenn ihre restlichen Vorstellungen so zusammengestaucht werden.
« Letzte Änderung: 4. März 2019, 22:33:00 von Anmaron »
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Für diesen Bescheid erhebe ich eine Gebühr in Höhe von 33,75 Euro.

33,75 Euro für eine Bescheinigung, dass man dumm ist - das ist preiswert.

Nicht wenn es derart auf der Hand liegt wie in diesem Fall! Das ist Willensbruch! Und Völkermord! Und überhaupt!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!