Aus irgendeinem Grund will die Screenshotfunktion meines Rechners heute nicht, also versuche ich es mit Kopieren und einlesen eins PDF.
Eine Frau ist ständig gefährdet, das weiß man, und so soll ein Waffenschein her.
Ein richtiger, also ein Großer", nicht der "KWS.
Natürlich braucht man einen Anwalt, die haben ja alle keine Ahnung!
Also versucht frau es im Einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht der Oblast (!), die Sache ist schließlich dringlich.
Weil das GG nämlich Gesetze verbietet.
Wußte ich noch nicht, aber man lernt ja jeden Tag dazu.
Posting:
Ausha Yildirim, 3. Februar
UPDATE menschenrecht.
habe am donnerstag die ablehnung meines antrages auf waffenschein (besitzen und führen) ohne begründung bekommen. vor dem letzten satz fehlt ein ",weil ...". den teil mit der sachkunde und bedürfnis hab ich schon vorher gewusst, insofern war das keine leistung, das nochmal zu erwähnen.
bereits am freitag lag meine klage dem verw.gericht in der Oblast (an die nomenklatur müsst ihr euch langsam gewöhnen) Gelsenkirchen vor.
der klage habe ich einen weiteren grund hinzugefügt, menschenwürde.
zitat
"Angriffe auf meine Freiheit und Eigentum bringen mich in die Situation, dass mir mein Wert als Mensch abgesprochen wird. Der Staat widerstrebt mit dem Waffengesetz seiner Verpflichtung aus Art. 1 GG die Menschenwürde zu schützen."
habe beantragt u.A. das sicherheitsbedürfnis als bedürfnis anzuerkennen und einen vorläufigen rechtsschutz.
inhalt der ablehnung:
"Ihren Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich Munitionserwerb lehne ich ab.
Für diesen Bescheid erhebe ich eine Gebühr in Höhe von 33,75 Euro.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ergeben sich aus den §§ 4 ff. Waffengesetz.
Neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG und der persönlichen Eignung gem. § 6 WaffG sind femer die Sachkunde (§ 7 WaffG) sowie ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachzuweisen.
Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag eninehme ich, dass Sie keine Sachkunde besitzen und auch ein erforderliches Bedürfnis entsprechend des Waffengesetzes nicht geltend machen können.
Auch die Begründung einer Berechtigung für einen Waffenschein liegt nicht vor.
Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines gem. § 19 WaffG wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Dies kann ich in Ihrem Fall nicht erkennen.
Sie berufen sich in Ihrer Begründung des Antrages u.a. auf das Grundgesetz und geben an, dass das Waffenrecht nach Ihrer Auffassung gegen dieses verstößt.
Ich habe Ihre Einwände geprüft und teile Ihnen mit, dass diese nicht verfangen. Die Möglichkeit des Rechtsweges steht Ihnen offen."
hintergrund
habe ursprünglich einen antrag auf waffenschein unter berufung auf das recht auf sicherheit gestellt nach Art. 9, Abs. 1, Satz 1, Gesetz zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Dazu Bild 1
Heute weiteres Posting. Es kam die Zurückweisung des Antrags. Schweinerei! Juckt sie aber nicht:
Ausha Yildirim, , 3. März 2019
UPDATE menschenrecht, die einstweilige verfügung.
zuallererst, ich bin ein troll, fake, honeypot, dilletant, dreist, hab keine ahnung von nichts und erst recht jura. das wissen nun alle und posts dieser art könnt ihr euch sparen.
zur sache. die einstweilige verfügung wurde abgelehnt, weil
1. keine besondere dringlichkeit besteht, was mich nicht weiter stört
und
2. ich keinen anspruch habe, weil das waffg der "sicherstellung der GRUNDGESETZLICH geschützten SICHERHEITsinteressen der BEVÖLKERUNG" dient.
bis dato gab es nur 3 menschen auf der welt, die die sicherheitsinteressen der bevölkerung über die sichereitsinteressen des individuums stellen, josef isensee, andreas voßkuhle und kim jong-un. die verwaltungsrichter aus gelsenkirchen reihen sich nun dort an.
zum thema sicherheitsinteressen der bevölkerung habe ich 2 sehr interessante artikel gefunden mit dem tenor "Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern", so der rechtswissenschaftler Christoph Möllers.
die links:
https://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-grundrecht-auf-sch…/
und
https://blog.delegibus.com/…/nachtragliche-sicherungsverwa…/
nach der kritik im letzten post habe ich mich mit der schematischen prüfung der grundrechte beschäftigt und festgestellt, dass die prüfung beim punkt SCHRANKEN zu meinen gunsten abgebrochen werden kann.
1. Eröffnung des Schutzbereichs
a) Persönlicher Schutzbereich
Ich bin ein Mensch also auch Träger des Grundrechts auf Sicherheit. Das Recht ist abgeleitet aus der Menschenwürde und der Menschenrechte.
b) Sachlicher Schutzbereich
Recht auf Sicherheit wird vom Grundgesetz geschützt. Das Recht sichert mir zu, dass ich einen Angriff auf meine körperliche Unversehrtheit ohne Einschränkungen abwehren dürfen soll.
2. Eingriff in den Schutzbereich
Das Waffengesetz schränkt durch den Ausschluß von Verteidigungsmitteln das Selbstverteidigungsvermögen ein.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (=Schranke)
a) Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
Es gibt keinen einfachen Gesetzesvorbehalt.
b) Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
Es gibt keinen qualifiziertem Gesetzesvorbehalt.
c) Verfassungsimmanente Schranken
Es gibt keine Schranken, im Gegenteil, Menschenrechte sind unverletzlich und unveräußerlich.
schemavorlage:
http://www.jura.uni-passau.de/…/AG_Staatsrecht_2_Grundrecht…
Dazu das PDF (hoffe, es klappt)
Erklärungen auf weitere Nachfragen:
Aisha Yildirim ich gebe zu, ein dilletant zu sein. das hindert mich nicht daran, in der hauptsache recht zu haben. trotzdem finde ich die "temperatur" bei den richtern interessant.
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Aisha Yildirim es kam die ablehnung der einstweiligen verfügung, auf die k*ck ich sowieso.
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· 29 Min.
Aisha Yildirim in eurer argumentation nehmt ihr an, dass das waffg gilt.
das ist ein fehler, denn gesetzliche schranken sind verboten (art.1 GG).
das gesetz ist eine schranke.