Ich versuche es mal damit:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030401_1bvr053903.htmlRn. 13
... Angesichts der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, dient das Bedürfnisprinzip dazu, nicht mehr Waffen als unbedingt nötig in privaten Besitz gelangen zu lassen (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 106 f.). Indem der Gesetzgeber dennoch für Sportschützen eine privilegierte Bedürfnisanerkennung vorsieht, nimmt er Rücksicht auf die Interessen des organisierten Schützensports. Indem er zugleich das Privileg auf solche Verbände beschränkt, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Schießsports durch ihre Mitglieder Gewähr bieten, erfüllt er seine Schutzpflicht gegenüber der Allgemeinheit ...
Rn. 14
... Die Verwendung von Waffen dient in erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung, für deren Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat.
Wer Schusswaffen zu privaten Zwecken verwenden möchte, begründet eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit. Will ein Schießsportverein für seine Mitglieder das Privileg eines erleichterten Bedürfnisnachweises für den Umgang mit Waffen und Munition in Anspruch nehmen, so kann von ihm verlangt werden, dass er sich Anforderungen unterwirft, die der Missbrauchsgefahr begegnen und die mit dem Privileg verbundene Rücknahme der staatlichen Kontrolle verbandsintern kompensieren sollen. ...
Rn. 17
Mit der Regelung über die Genehmigung von Sportordnungen und deren Verknüpfung mit der Anerkennungsfähigkeit eines Verbandes verschafft sich der Staat eine Kontrolle darüber, ob die Verbände in ihren Sportordnungen die vom Waffengesetz und dessen Verordnungen gesetzten Grenzen einhalten. Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber angesichts der erheblichen, von Schusswaffen ausgehenden Missbrauchsgefahren und der unter dem bisherigen Waffenrecht festgestellten Missbrauchstendenzen eine für Vollzugsdefizite unanfällige Regelungstechnik für erforderlich halten durfte. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Kontrollinstrument des § 15 Abs. 7 Satz 1 WaffG die Grenzen eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Beschwerdeführerin an einer autonomen Willensbildung ... einerseits und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Schutz vor den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren andererseits überschritten hätte.
Damit ist alles gesagt.