Die Bescheide sind teilweise älter als fünf Jahre. Zeit, sie anzufechten, hätte es also genug gegeben. Wer nicht rechtzeitig Einwendungen vorbringt, verwirkt diese.
Erinnern wir uns: Fatzke hatte mit der BaFin und dem zuständigen Verwaltungsgericht das Spiel "Abtauchen" gespielt, bis diese keine Lust mehr darauf hatten und die öffentliche Zustellung verfügten. Somit kann er sich nicht darauf berufen, er hätte keine Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen.
Im Verwaltungsverfahren sind viele Einzelheiten gleich geregelt wie im Zivilprozess, teilweise wird einfach auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO verwiesen. Eine nachträgliche Aufhebung oder Abänderung eines unanfechtbar gewordenen Entscheids ist nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen möglich. Dazu gehört etwa, dass nachträglich die Rechtswidrigkeit eines Bescheids festgestellt wird. Das setzt in der Regel ein Gerichtsurteil voraus, Fatzke hat aber kein Urteil, sondern nur einen Beschluss, der zudem nicht einmal feststellt, dass er keine bewilligungspflichtigen Bankgeschäfte betrieben habe, sondern dazu weitere rechtliche und tatsächliche Abklärungen fordert. Zudem hat er ein rechtskräftiges Urteil, das ihm illegale Versicherungsgeschäfte bescheinigt. Das sind schon einmal sehr schlechte Voraussetzungen, die Bescheide der BaFin wegen "Rechtswidrigkeit" anfechten zu wollen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass neue Tatsachen bzw. Beweise entdeckt werden, die ohne Verschulden des Antragstellers in den Vorverfahren nicht zur Verfügung standen. Auch davon ist hier keine Spur zu entdecken.
Fatzke beruft sich ausdrücklich auf ältere Schreiben und Argumente, die der BaFin bereits vorlagen. Das sind aber genau die Punkte, die "erschöpft" sind und die er nicht nachträglich nochmals vorbringen kann, vor allem dann nicht, wenn er ein Argument, das die BaFin nicht schluckte, einem Verwaltungsgericht hätte zur Überprüfung vorlegen können, dies aber wegen seines "Abtauchen"-Spiels nicht getan hat.
Dann gibt es aber, wie
@Tuska schon schrieb, auch rein formale Probleme. Die Bescheide gingen seinerzeit an verschiedene Empfänger, u. a. an die "Reichsbank", wobei wir das Problem ihrer Rechtspersönlichkeit einmal weglassen wollen.
Doch wer schreibt hier eigentlich in wessen Namen?
Der Absender ist ein "Menschensohn", der sich mit erfundenen Titulaturen schmückt. Aber für wen schreibt denn nun dieser "Menschensohn"? Ist es der "Peter Fitzek", der im Geburtsregister von Halle steht, oder ist es die "vom System geschaffene nat. und jur. Person"?
Oder spricht er hier für das "Königreich"?
Wenn schon gar nicht klar ist, auf welchen Bescheid-Empfänger Bezug genommen wird, was soll dann die BaFin machen?
Weiter sollten die Bescheide, um die es geht, einzeln aufgezählt und nicht summarisch erwähnt werden.
Auch ein konkretes Begehren sollte ein solcher Antrag enthalten.
Etwaige finanzielle Forderungen müssten mit ihrem jeweiligen Betrag aufgeführt, begründet und belegt werden.
Kurz: Schon aus förmlichen Gründen sehe ich da kaum Aussichten darauf, die BaFin zu irgendetwas zu bewegen.