Da ich mit meinen Jura-Kenntnissen nicht einmal die Aufnahmeprüfung an der YouTube-Universität schaffen würde ...
kann mir einer der bewanderteren Sonnenstaatler das gute Wochenend-Gefühl geben, dass das F.tzek damit auf keinen Fall durchkommen wird?
Never say never. Aber darauf, dass da Geld fließt, würde ich nicht mal 'nen Euro wetten.
1. Immerhin: Es findet sich ein (!) zutreffender Satz in dem Elaborat seiner Fragwürdigkeit:
Die sog. "Bestandskraft" hindert die Rücknahme nicht.
Ein Verwaltungsakt ("Bescheid") wird bestandskräftig (das ist etwa sowas wie "rechtskräftig"), wenn er nicht fristgemäß (meistens ein Monat) mit einem Rechtsbehelf (soweit zulässig Widerspruch, sonst Klage) angegriffen wird. Und dann kann man nichts mehr dagegen tun, auch wenn der Bescheid falsch sein sollte (also "rechtswidrig" ist). Deshalb muss man auf diese Fristen ein Auge haben.
Allerdings kann die Behörde etwas machen. Sie ist nämlich berechtigt, einen Bescheid nachträglich aus der Welt zu schaffen. Und dem steht dann (natürlich) die Bestandskraft nicht entgegen. Ab hier wird es dann aber kompliziert. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet an dieser Stelle nicht nur fein zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten, sondern auch noch zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten (begünstigend ist zB ein Subventionsbescheid, belastend eine Abrissverfügung). Es gibt daher vier denkbare Konstellationen.
Hier beruft sich seine Fragwürdigkeit auf die Regelung über die Rücknahme von rechtswidrigen belastenden Bescheiden (§ 48 VwVG): "(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden".
Die in Rede stehenden Verfügungen, also Zwangsgeldfestsetzungen, müssten also rechtswidrig gewesen sein. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dass illegale Versicherungsgeschäfte getätigt wurden, steht aufgrund der einschlägigen Verurteilung fest. Wegen der Bankgeschäfte ist es zwar nicht zu einer Verurteilung gekommen. Da nur eine Einstellung (kein Freispruch) vorliegt, kann man aber nicht einfach behaupten, dass insoweit zulässige Geschäfte vorlagen.
Selbst wenn dem so wäre, wäre damit aber noch nicht gesagt, dass Zwangsgeldfestsetzungen - aus welchem Grunde sie auch immer erfolgt sind - unzulässig waren. Hierfür reicht nämlich ggf. aus, dass jemand Mitwirkungspflichten verletzt, die bestehen, damit die Zulässigkeit bestimmter Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde geprüft werden kann.
Also: Zunächst ist nicht ersichtlich, dass rechtswidrige Bescheide vorliegen.
2. Selbst wenn das der Fall wäre, ist die Behörde aber nicht verpflichtet, die Bescheide zurück zu nehmen. Das steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Damit ist bei gezahlten Zwangsgeldern aber nicht zu rechnen, da der Rechtsgrund für die Zahlung mit der Rücknahme entfiele und das Zwangsgeld zu erstatten wäre.
3. Weitere Leistungen gibt es auch im Falle einer Rücknahme nicht. Die in dem Schreiben angesprochene Regelung in § 48 Abs. 3 VwVfG ist hier nicht einschlägig, denn sie bezieht sich auf begünstigende Verwaltungsakte, die keine Geldleistung zum Gegenstand haben (insbesondere Genehmigungen). Und Entschädigungen gibt es generell nicht, wenn ein Betroffener es unterlassen hat, einen Bescheid mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Man kann nicht erst einen Bescheid bestandskräftig werden lassen und dann für den "Schaden" auch noch Ersatz verlangen. Vielmehr muss man gegen den Bescheid vorgehen. Und tut man das nicht, ist man selber Schuld (kein "Dulde und liquidiere").