Wie lange dauert eine Fahrt mit polizeilichem "Begleitschutz" vom Polizeirevier Wittenberg bis zur JVA Halle?
Etwa 90 Minuten.
Rechnen wir noch etwas "Umschlagzeit" dazu, dann dürfte es bei Eintreffen in Halle um 19 Uhr in Wittenberg ca. 17 Uhr los gegangen sein. Bei Verhaftung "gegen" 15:30 Uhr dürfte sich Fatzke wohl spätestens um 16 Uhr auf dem Revier befunden haben, eine Stunde, damit ihm jemand seine Sachen bringt, dann Abfahrt nach Halle. Wenn ich das so überschlage - wobei die Zeiten gewiss um +/- 15 Minuten schwanken können -, dürfte das gestern recht flott gegangen sein. (Ich vermutete ja schon, dass Fatzke bei der Polizei in Wittenberg ganz besondere Freunde hat.)
Betrachten wir noch ein wenig das Mimimi des Rumpf-KRD:
Beim Bundesverfassungsgericht wurde ein Antrag eingereicht, die Haft auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden sein würde. Nach Eingang der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wies ein Regierungsrat - nicht einmal ein Richter - zunächst darauf hin, daß in Frage gestellt werde, ob Peter seine Verfassungsbeschwerde denn überhaupt aufrecht erhalten wolle ... !? Hierzu werden wir noch getrennt berichten.
Das Landgericht Dessau-Roßlau verurteilte Peter am 10. August 2017 zu 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. Das OLG Naumburg hat über unsere eingelegten Rechtsmittel negativ entschieden. Seitdem ist das Urteil grundsätzlich rechtskräftig. Allerdings wurden mit Einreichung der Verfassungsbeschwerde ein Antrag auf Haftaussetzung und ein Antrag auf Anrechnung der unschuldig verbüßten Untersuchungshaft wegen angeblichem Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte (1 Jahr und 10 Monate) gestellt. Beide Anträge wurden noch nicht bearbeitet.
Das BVerfG ist wohl kaum dazu da, Haftentscheidungen zu fällen. Dies käme ausnahmsweise in Frage, falls eine wirklich krasse Grundrechtsverletzung vorläge, bei der sich das Gericht gezwungen sähe, sogleich vorbeugend einzugreifen. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Vorläufige Anordnungen erlässt das BVerfG übrigens aus eigenem Antrieb, wenn es dafür Bedarf sieht. Anträgen der Beschwerdeführer auf Erlass einstweiliger Anordnungen, auf aufschiebende Wirkung u. dgl. werden m. W. so gut wie nie gebilligt.
Wir erinnern uns zudem, dass Fatzke eine Verfassungsbeschwerde bereits einlegte, als das Verfahren vor dem OLG noch in der Schwebe war. Da erscheint es naheliegend, dass das BVerfG nach Abschluss des Verfahrens vor dem OLG erst einmal nachfragt, ob man die bereits erhobene Beschwerde aufrecht erhalten wolle. Wir erinnern uns auch daran, dass diese neuerliche Verfassungsbeschwerde in weiten Teilen identisch ist mit der, die das BVerfG bereits einmal abgelehnt hatte.
Gerichte haben übrigens neben Richtern auch sonstige Mitarbeiter, die sich um vielfältige Aufgaben kümmern, etwa einen Teil der Korrespondenz erledigen. Um bei einem Beschwerdeführer nachzufragen, ob er angesichts eines neuen Entscheides seine Beschwerde aufrecht erhalten wolle, braucht es wahrlich keinen Richter.
Welche Chancen haben wir?
Eine Entscheidung, die das VAG-Verfahren betrifft, hängt jetzt letztendlich am Verfassungsgericht. Hier müssen wir abwarten und davon ausgehen, daß die Verfassungsbeschwerde angenommen und zeitnah entschieden wird.
Man beachte, dass die Rest-KRDler sich selbst betroffen sehen, obwohl es ja nur um Peterleang geht. Es sind seine Chancen, frei zu kommen. Es geht allein um ihn. Das begreifen die verbliebenen Anhänger allerdings nicht.
Ich gehe übrigens eher davon aus, dass auch diese Beschwerde zurückgewiesen werden wird. Immerhin ist sie in weiten Teilen identisch mit der vom BVerfG bereits verworfenen früheren Beschwerde - man erinnert sich: "Bin ich'n Staat?".
Das KWG-Verfahren hängt nach der Watsche des Bundesgerichtshofs im Landgericht Halle fest. Da Peter hier bereits 1 Jahr und 10 Monate unschuldig in Untersuchungshaft eingesessen hat, ist es nun wohl an der Zeit, das Verfahren aufleben zu lassen und abzuschließen. Denn mit einem Freispruch in diesem Verfahren könnte die abgesessene Haftzeit von Peter in jedem Fall auf die bestehende Inhaftierung angerechnet werden und gemäß der in § 57 Abs. 2 StGB festgeschriebenen 2/3-Regel wäre er dann freizulassen, so daß er in Freiheit auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtes warten könnte.
Das ist Wunschdenken. Ob ein neues Verfahren in Halle zu einem Freispruch führt, wird sich noch zeigen. Die in jenem Verfahren erstandene Untersuchungshaft kann laut Gesetz nicht auf die jetzige Strafe angerechnet werden. Es gibt zudem keinen Automatismus, nach zwei Dritteln der Dauer freigelassen zu werden. Es kommt ganz auf Fatzkes Verhalten an.
Aber auch dort sitzen Menschen, die sich in jede Richtung entscheiden können – wie wir bei dem Gerichtsurteil nach der Räumung in Apollensdorf gesehen haben.
Dass die Räumung in Apollensdorf auf einem nicht einwandfreien Rechtsgrund beruhte, ist die eine Sache. Der Abwickler hat die Sache dann nicht mehr weiter verfolgt. Ein Rückkehrrecht steht mangels Anspruchs auf das Grundstück keinem der Beschwerdeführer zu, Fatzke als unbeteiligtem Dritten schon gar nicht. Auch hier wieder herrscht Wunschdenken.
Niedlich ist zudem die Vorstellung, ein Richter könne einfach so entscheiden. Natürlich gibt es Spielräume, aber eine beliebige Entscheidung ist nicht möglich. Denn es gibt vorgegebene Gesichtspunkte und Regeln, nach denen ein Gericht zu entscheiden hat. Im Verfahren gegen den "Staatenbund Österreich" zum Beispiel sagt mir mein Bauchgefühl, dass der Vorwurf des Hochverrats etwas hoch gegriffen sei. Doch nach einem Überblick über die Rechtslage, die österreichischen Regelungen zum Versuch einer Straftat und in Kenntnis der recht hartnäckigen Verfolgung des angestrebten Staatsstreichs sagt mir mein Verstand, dass diesem Vorwurf nur schwer beizukommen ist. Wäre ich Mitglied des erkennenden Gerichts, müsste ich wohl gegen mein Bauchgefühl entscheiden.
Vollends absurd ist übrigens die Erwartung, das Bundesverfassungsgericht werde das KRD als Staat anerkennen. Aber das haben wir ja bereits ausgeführt und müssen daher nicht erneut alle Gegengründe ausbreiten.