Hart aber fair.
§ 250 StGB Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 148 StGB Gewerbsmäßiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Bei 34 angeklagten Punkten kommt halt schnell einiges zusammen, aber ich empfinde es dennoch als sehr hart.
Ich empfinde es nicht als "sehr hart" denn alleine für den Hochverrat beträgt der Strafrahmen 10 bis 20 Jahre.
Hier wurde also scheinbar für den Hochverrat, meines Erachtens zu Recht, das absolute Minimum angesetzt, aber wegen der ganzen anderen Delikte die ebenfalls begangen wurden, sowie der Uneinsichtigkeit und fehlenden Reue und anderer Erschwerungsgründe gab es halt noch vier weitere Jahre drauf. Also ich empfinde das als sehr fair.
Ein weiterer Erschwerungsgrund ist übrigens, nach § 33 (1) 3. StGB, wenn man einen anderen zu einer strafbaren Handlung verführt hat und nach § 33 (1) 4. StGB wenn man "Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist".
Sie hat ja nicht nur ihr eigenes Leben verpfuscht, sondern auch viele andere Leute dazu verführt, die nun deswegen ebenfalls in den Knast gehen.