Das Adhäsionsverfahren ist für diese Leute attraktiv, weil sie damit gleichsam die Zivilprozessordnung aushebeln können. Nur klappt das in der Praxis nur selten. Erst einmal muss überhaupt eine verfolgbare Straftat vorliegen. Das ist bei RD-Anzeigen selten der Fall. Dann muss auch ein Strafverfahren eröffnet werden. (Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine Staatsanwaltschaft selbst bei an sich strafbaren Taten kein Verfahren eröffnen muss.)
Kommt es zu einem Strafverfahren, kann es immer noch jede Menge Gründe geben, weshalb das Strafgericht nicht auf die Zivilforderung eingeht, sondern diese auf den ordentlichen Rechtsweg verweist. Vor allem kann im Rahmen eines Strafverfahrens ein komplexe zivilrechtliche Lage in aller Regel nicht geklärt werden. Und Strafrecht ist nun mal ein ganz anderer Schuh als Zivilrecht.
Ich halte auch nicht viel von Peterleangs Ankündigung, dass seine Forderungen vor Gericht gehen werden. Der Weg eines Adhäsionsprozesses ist schon deswegen versperrt, weil es keine erkennbare Straftat gibt, die der Abwickler oder die BaFin oder eine Person, für deren Handeln sie finanziell einstehen müssten, gegen Fatzke oder seine Anhänger begangen haben könnte.
Selbst wenn da irgendwo etwas auftauchen sollte, dürfte es nicht zu einem Strafverfahren reichen.
Selbst in einem Strafverfahren dürfte es zur Verweisung ans ordentliche Zivilgericht kommen, vgl. oben.
Daher müsste Peterleang entweder seine gebunkerten Millionen hervorkramen und Gerichtskostenvorschuss leisten, oder er muss PKH beantragen und dabei seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. An dieser Offenlegung dürfte es erneut mangeln. Er muss dem Gericht ja irgendwie erklären, wovon er eigentlich lebt, wenn er doch gar kein Geld haben will. Zudem dürfte dann, falls er diese Hürde schafft, auch die Frage der Erfolgsaussicht seiner Klage bedeutsam werden.
Angenommen, es käme zu einem Zivilprozess, so traue ich allerdings dem Abwickler zu, dass er eine ordentliche Widerklage oder zumindest Klageentgegnung zustande bringen wird.
Aus der fehlenden Erlaubtheit der Räumung folgt nun kein beliebiger Anspruch auf Schadensersatz. Meines Erachtens können solchen nur diejenigen geltend machen, die sich als "Mieter" erfolgreich gegen den Räumungstitel gewehrt haben. Zudem können sie nur notwendige Kosten einklagen, die unmittelbare Folgen der Räumung waren, etwa Kosten für Notunterkunft, notwendige Ersatzanschaffungen für Gegenstände des Lebensbedarfs, die im Krankenhaus-Gebäude blockiert waren, Kosten des Abtransports ihrer Sachen u. dgl. Anrechnen lassen müssen sie sich allerdings ggf. auch Kostenersparnisse und etwa bestehende Forderungen des Abwicklers gegen sie zur Verrechnung.
Falls der Abwickler etwa die ausstehenden Mieten geltend machen könnte, sehe ich keinen Überschuss ihrer Kosten.
Ein weiterer Punkt, der zu klären wäre, ist das Bestehen der angeblichen Mietverträge. Anders als im Verfahren wegen der Räumung sind diese im ordentlichen Zivilprozess dem vollen Beweis zugänglich. Da stellt sich dann plötzlich erneut die Frage, ob es diese Mietverträge tatsächlich gab. Am Ende kommt das Gericht zum Ergebnis, dass sie nicht bestanden und dass eine Räumung zumindest grundsätzlich rechtens war, wenn auch nicht auf dem eingeschlagenen Weg.
Inwiefern z. B. das ominöse "Mietreich" noch mietspielen mag, müsste sich auch erst in einem ordentlichen Zivilverfahren zeigen.
Kurz: Da gibt es so viele Stolpersteine, dass ich eigentlich nicht annehmen, dass es überhaupt je zu einem Verfahren über die Schadensersatzforderungen kommen wird.