Ich habe mir mal die in der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Anträge etwas genauer angeschaut:
Die Aufhebung aller oben genannten Urteile und des Beschlusses des OLG Naumburg
Treffer! Dieser Antrag entspricht § 95 Abs. 2 BverfGG.
Die Feststellung der Verletzung Unserer natürlichen Rechte
Auch das geht noch in die richtige Richtung. Nach § 95 Abs. 1 BverfGG stellt das Gericht im Fall der Stattgabe der Verfassungsbeschwerde fest, welche Vorschriften des Grundgsetzes durch welche Handlung verletzt wurde.
Allerdings prüft das Verfassungsgericht die Verletzung der Grundrechte und bestimmter weiterer Artikel des Grundgesetzes. „Naturrecht“ oder eben „natürliche Rechte“ prüft es nicht, das ist schlicht nicht seine Aufgabe.
Hier könnte man schon stehenbleiben, aber Fitzek hat in seinem ausufernden Definitionsteil das „Naturrecht“ definiert, das sollte man sich nicht entgehen lassen. Auf den knapp viereinhalb Seiten zu diesem Thema findet sich allerdings wenig Greifbares. Zwar wird Fitzek nicht müde zu betonen, dass das Naturrecht über dem Grundgesetz stehen würde, aber letztlich landet er doch wieder beim Grundgesetz, nämlich bei der Menschenwürde (Artikel 1) und bei der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2). Fitzek führt aus, dass das Fahren mit einem selbstgebastelten Führerschein oder das Betreiben einer selbsterfundenen Krankenkasse vom Naturrecht gedeckt sei, so lange niemand sonst daran Schaden nimmt. Damit nimmt er unbewusst ziemlich exakt Stellung zu den Voraussetzungen des Artikel 2 Abs.1 GG.
Aber selbst, wenn das anders wäre, wenn das Naturrecht tatsächlich etwas wäre, das als objektiv geltende, unumstößliche Wahrheit (wie naiv!!!!) über Allem schweben würde: Selbst dann wäre das immer noch eine Verfassungsbeschwerde und selbst dann würde das Verfassungsgericht immer noch (nur) die Verfassung prüfen. Und wenn die Verfassung gegen das Naturrecht verstoßen würde, dann wäre es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, dies festzustellen. Aber von Gewaltenteilung versteht Fitzek ja ohnehin nicht viel.
Die Feststellung der Verletzung völkergewohnheitsrechtlicher Vorschriften und völkerrechtlicher Verträge
Hier kann nach oben verwiesen werden. Das Verfassungsgericht prüft im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verfassung, nicht völkerrechtliche Bestimmungen.
Die Feststellung, daß das Königreich Deutschland ein von der BRD unabhängiger, eigenständiger Staat ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieses Staates eingreifen
Das hätte er wohl gerne. Nachdem die oberen Landesgerichte, auf die er lange gesetzt hat, nicht so gemacht haben, wie er wollte, versucht er es jetzt eben beim Bundesverfassungsgericht. Man bekommt es ja nicht über die Lippen, aber selbst wenn das Gericht das so sehen würde, dürfte es so nicht tenorieren. Dem Gericht ist es untersagt, sich mit dem Ziel der Klärung allgemeiner Rechtsfragen gutachterlich zu äußern (
Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BverfGG, 53. EL Februar 2018, Rn. 76).
Die Feststellung, daß in die grundlegenden Rechte des Beschwerdeführers durch die o.g. Entscheidungen rechtswidrig eingegriffen wurden.
Jetzt also wieder die Feststellung einer Rechtsverletzung. Was aber der Unterschied zwischen „Naturrecht“ und „grundlegenden Rechten“ sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Definition gibt es dazu (welch Überraschung) nicht.
Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens eines Alleinvertretungsanspruches der BRep für die deutschen Völker auf deutschem Gebiete zu handeln
Das ist jetzt eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe (ich wiederhole:
nicht die Aufgabe), für Fitzek Rechtsgutachten zu erstellen. Was bildet sich dieser Hanswurst eigentlich ein?!
Stellung zu nehmen zur Fragestellung des Nichtbestehens des alleinigen Anspruches auf deutsches Territorium durch die BRep und „Deutschland“
Siehe oben.
Die Eintragung auf Verzicht der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister zu löschen und anzuweisen, daß das Dokument des Königreiches Deutschland als Ersatz für einen brep. Führerschein zu gelten hat, welcher in Verbindung steht mit einer eigenständigen Erlaubnis des Königreiches Deutschland zum Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.
Es ist eher weltfremd anzunehmen, dass ein Vertreter des Gerichts irgendwo auftaucht und mit dem Rotstift irgendetwas löscht. Das dürfte das Gericht aber auch nicht. Das Gericht darf den Trägern öffentlicher Gewalt nicht im Sinne eines Verpflichtungsausspruches irgendeine Handlung auferlegen (Hömig, aaO). Das es die Handlung nicht einfach von selbst vornimmt, versteht sich von selbst.
Die Feststellung, daß das Königreich Deutschland ein von der BRD unabhängiger, eigenständiger Staat ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbst- bestimmungsrecht dieses Staates, und damit rechtswidrig in Unsere natürlichen Rechte, die sich auch in Art. 2 Abs. 1 GG erkennen lassen, eingreifen
Siehe oben.
Den in der BRep zuständigen Stellen die Anweisung zu geben, die fortwährende Zession mit dem letztlichen Ziel der unechten Sezession zu vereinbaren, hilfsweise der Sezession dadurch Raum zu geben, daß o. g. Begehren [Anträge] Beachtung finden
siehe oben.
Höchst hilfsweise die Feststellung zu treffen, [falls die Richter des BVerfG aus politischen Gründen oder aus Parteiabhängigkeit die Staatsqualität des Königreiches Deutschland nicht erkennen können :-) ], daß das Königreich Deutschland eine Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft ist und o. g. Entscheidungen rechtswidrig in das Selbstbestimmungsrecht dieser Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaft und damit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreifen, zudem anzuweisen, ihr den Körperschaftstatus zuzuerkennen und durch Devolution umfassende Kompetenzen zuzusprechen.
Siehe ein letztes Mal oben. Ich könnte mir vorstellen, dass dieser letzte Antrag der erste Antrag beim Verfassungsgericht ist, der mit einem Smiley versehen ist. In diesem Klammerzusatz erhebt Fitzek schwerste Vorwürfe und meint das dann noch mit einem Smiley garnieren zu müssen. Offenbar hat er nicht die Eier in der Hose, diese Konfrontation auszuhalten, sondern versucht sie, mit dem Smiley irgendwie abzumildern. Ich kann es mir vorstellen: Sollte Fitzek irgendwann mal vor einem Verfassungsrichter stehen (man bewahre das Land davor) und diesen Vorwurf wiederholen, dann würde er ihn auch in dieser Situation nur mit einem falschen Lächeln (dafür über das ganze Gesicht) vortragen können. Aus meiner Sicht sollte er dann lieber die Fresse halten.
Noch eine kurze allgemeine Anmerkung. Verfassungsbeschwerden müssen nicht mit Anträgen verbunden sein. Sollte das Gericht in dem Geschwafel einen Verfassungsverstoß erkennen können, dann würde es dem nachgehen, auch wenn die Anträge in sämtliche falsche Richtungen wuchern. Aber die Anträge sind meines Erachtens dennoch relevant, weil sie ja zeigen, was Fitzek in seinem Größtenwahn und in seiner größten Dummheit zu erreichen sucht.