Ganz so einfach ist es nicht. Auch in der seriösen Fachliteratur wird empfohlen, u.U. sicherheitshalber parallel vorzugehen.
Was hier empfohlen wird, ist sozusagen eine bedingte Verfassungsbeschwerde, die vorsorglich "auf Vorrat" eingelegt wird. Hinter dem AR-Parken steht ein formalistischer Gedanke, der nicht auf die Anhörungsrüge beschränkt ist bzw. dort gar nicht den Hauptanwendungsfall hat: Eine Urteils-Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass der "Rechtsweg" erschöpft wird, also eine Entscheidung des letztlinstanzlich zuständigen Gerichts (Zivilrecht: in Abhängigkeit von Art und Wert der Sache AG - LG oder LG - OLG - BGH, Verwaltungsrecht: VG - OVG - BVerwG) erwirkt wurde. Nun ist die Anrufung eines höheren Gerichts typischerweise nicht (mehr) ohne Weiteres möglich, weil Berufung oder Revision häufig einer Zulassung bedürfen. Dafür gibt es eigene Rechtsbehelfe, um die Zulassung eines Rechtsbehelfs zu ermöglichen, wenn diese verweigert wurde (Nichtzulassungsbeschwerde).
Problem: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst Teil des Rechtswegs. Ist diese aber unzulässig, ist dieser Rechtsbehelf nicht eröffnet und der Rechtsweg daher vorher erschöpft. Das erfährt man aber erst, wenn über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden wird. Und dann ist die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde regelmäßig verstrichen. Da man die Entscheidung vorher nicht immer vorhersagen kann (da können komplizierte Rechtsfragen im Raum stehen), kann es zu empfehlen sein, "vorsorglich" eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Bei der Anhörungsrüge ist dieses Problem allerdings weniger relevant, weil die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gering sind. Es muss
- die beschwerte Partei
- innerhalb der Frist
- in gehöriger Form
- beim zuständigen Gericht
eine Gehörsrüge erheben, die nur dann statthaft ist, wenn es keinen anderen Rechtsbehelf mehr gibt (Subsidiarität der Anhörungsrüge).
Da kann man eigentlich nicht viel falsch machen. Und wenn doch (Frist versäumt, falsches Gericht, per einfacher eMail erhoben ...), nützt einem die Verfassungsbeschwerde auch nichts mehr.