Autor Thema: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018  (Gelesen 30694 mal)

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Offline SchlafSchaf

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #135 am: 8. August 2018, 15:34:09 »
Wo genau im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr steht, dass die Verkehrsregeln in anderen Staaten als dem Eigenen nicht beachtet werden brauchen?

Genau hier

https://goo.gl/images/LECvr4
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Neubuerger

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #136 am: 8. August 2018, 15:38:43 »

Zitat
Dazu gehört selbstverständlich auch das Recht, eine eigene Fahrerlaubnis mit einer definierten
Erlaubnisreichweite und einen dazugehörigen Führerschein herzustellen
, der, aufgrund der
Ausgestaltung nach den Vorgaben des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, auch
allgemein anzuerkennen ist.

Wenn dem so ist, warum schreit er nach einer Fahrerlaubnis der BRD? Ich bekomme mehr und mehr den Eindruck, dass König Drei-Zöpfe-Hoch sehr inkonsequent in der praktischen Auslegung seiner wirren Theorien ist. :o

Müsste er dem Wiener Abkommen dann nicht zumindest erstmal als "Staat" unterschreiben und ratifizieren, bevor er sich darauf berufen kann? Selbst damit könnten die Richter ihn schon auskontern...
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #137 am: 8. August 2018, 15:39:31 »
Ohne das "Wiener Übereinkommen" gelesen zu haben vermute ich mal, dass das nirgends drin steht.
Ich werte das als gültige Aussage, weil ich mir sicher bin auch Peter hat nicht mehr als den Einleitungstext darüber auf Wikipedia gelesen! ;)
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Müll Mann

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #138 am: 8. August 2018, 15:52:49 »
Ohne das "Wiener Übereinkommen" gelesen zu haben vermute ich mal, dass das nirgends drin steht.
Ich werte das als gültige Aussage, weil ich mir sicher bin auch Peter hat nicht mehr als den Einleitungstext darüber auf Wikipedia gelesen! ;)
Peter hat ja auch nicht gelesen, dass man zum Beitritt eingeladen werden muss (und dazu natürlich ein Staat sein muss, Artikel 45). Und selbst wenn man beigetreten ist, dann güldet das erst nach einem Jahr (Artikel 47).

Nach Artikel 52 müsste Peter den Streit über die Gültigkeit seines Eintagesführerscheins auch dem Internationalen Gerichtshof vorlegen und nicht dem BVerfG.
 
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #139 am: 8. August 2018, 16:10:43 »
Wenn dem so ist, warum schreit er nach einer Fahrerlaubnis der BRD? Ich bekomme mehr und mehr den Eindruck, dass König Drei-Zöpfe-Hoch sehr inkonsequent in der praktischen Auslegung seiner wirren Theorien ist. :o
Tja die berühmte fitzschke sowohl-als-auch-Argumentation

Zitat
Müsste er dem Wiener Abkommen dann nicht zumindest erstmal als "Staat" unterschreiben und ratifizieren, bevor er sich darauf berufen kann? Selbst damit könnten die Richter ihn schon auskontern...
Zuerst brauch der Bepilzte erst mal einen Führerschein der länger als einen Tag gültig ist!
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #140 am: 8. August 2018, 16:21:24 »
Zitat
Müsste er dem Wiener Abkommen dann nicht zumindest erstmal als "Staat" unterschreiben und ratifizieren, bevor er sich darauf berufen kann? Selbst damit könnten die Richter ihn schon auskontern...
Zuerst brauch der Bepilzte erst mal einen Führerschein der länger als einen Tag gültig ist!
Das war ja so ziemlich seien erste Amtshandlung als frisch gekröntes Haupt, dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr beizutreten. Aber so einfach geht das nun einmal nicht.
 
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Offline Pantotheus

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #141 am: 8. August 2018, 17:27:03 »
Hat Peterleang nicht angedroht, die "Beilagen" nach und nach auch noch online zu stellen?

Allerdings sind vergleichbare Drohungen in der Vergangenheit folgenlos geblieben ...
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Offline Neubuerger

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #142 am: 8. August 2018, 17:37:06 »
Hat Peterleang nicht angedroht, die "Beilagen" nach und nach auch noch online zu stellen?

Ja, das hat er auch diesmal wieder. Wir können uns auf "drei Aktenordner" voll Anlagen freuen.
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #143 am: 8. August 2018, 17:40:09 »
Dabei reichen die 152 Seiten doch bereits für einige unterhaltsame "Sitzungen".

Spoiler
Wenn man auf Klopapier drucken könnte, könnte man die Verfassungsverschwurbelung anschließend sogar noch einer sinnvollen Verwendung zuführen!  :whistle:
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #144 am: 8. August 2018, 19:32:21 »
Die armen Leute, die diesen Unsinn bearbeiten müssen.
Och, bei der Verfassungsbeschwerde geht das schnell. Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär, darf also erst nach Erschöpfungs des Rechtswegs und sämtlicher anderer Mittel erhoben werden. Peter hat aber die Gehörsrüge erhoben und sich damit die Verfassungsbeschwerde abgeschossen.

Ganz so einfach ist es nicht. Auch in der seriösen Fachliteratur wird empfohlen, u.U. sicherheitshalber parallel vorzugehen.

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/anwaltsblatt-online/2018-132.pdf
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #145 am: 8. August 2018, 20:13:54 »
Ganz so einfach ist es nicht. Auch in der seriösen Fachliteratur wird empfohlen, u.U. sicherheitshalber parallel vorzugehen.

Ja, nur hat Fitzek genau das nicht gemacht, was der Artikel empfielt. Fitzek hat selbst geschrieben, dass er die Anhörungsrüge für aussichtslos, sprich unzulässig hält. Damit wäre laut des Artikels der Rechtsweg nicht erschöpft, weil unzulässiger Antrag gestellt (war mir neu die Sichtweise). Das mit dem Parken im Allgemeinen Register könnte sich bei Fitzek aber als Nebenfolge ergeben, wenn er die Antwort auf die Frage, ob der die Verfassungsbeschwerde zurücknimmt da aussichtslos, lange genug herauszögert.

Was gegangen wäre, die Anhörungsrüge zu erheben und die Verfassungsbeschwerde mit den anderen Argumenten (ohne Art. 103 GG Verstoß), aber das hat er ja nicht gemacht. Er hat auch vorhergehende Art. 103 GG Verstöße gerügt, laut Artikel auch ein no go.
 
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Offline hair mess

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #146 am: 8. August 2018, 22:56:57 »
Auch wenn es ein anderer fred ist. Mein liebster reichi ist und bleibt fitze. Was man da alles lernen kann. Insbesondere, was man alles falsch machen kann. Das, wenn er vorher schon gewusst hätte.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Mr. Devious

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #147 am: 8. August 2018, 23:14:03 »
Ganz so einfach ist es nicht. Auch in der seriösen Fachliteratur wird empfohlen, u.U. sicherheitshalber parallel vorzugehen.

Ja, nur hat Fitzek genau das nicht gemacht, was der Artikel empfielt. Fitzek hat selbst geschrieben, dass er die Anhörungsrüge für aussichtslos, sprich unzulässig hält. Damit wäre laut des Artikels der Rechtsweg nicht erschöpft, weil unzulässiger Antrag gestellt (war mir neu die Sichtweise). Das mit dem Parken im Allgemeinen Register könnte sich bei Fitzek aber als Nebenfolge ergeben, wenn er die Antwort auf die Frage, ob der die Verfassungsbeschwerde zurücknimmt da aussichtslos, lange genug herauszögert.

Was gegangen wäre, die Anhörungsrüge zu erheben und die Verfassungsbeschwerde mit den anderen Argumenten (ohne Art. 103 GG Verstoß), aber das hat er ja nicht gemacht. Er hat auch vorhergehende Art. 103 GG Verstöße gerügt, laut Artikel auch ein no go.

Es kommt ja nicht darauf an, ob Fitzek selbst seine Anhörungsrüge für unzulässig hält, sondern wie das OLG darüber entscheidet. Der Rechtsweg wäre nur dann nicht erschöpft, wenn die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen würde. Indes geht sogar die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme von der Zulässigkeit der Anhörungsrüge aus und hält sie lediglich für unbegründet.
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #148 am: 9. August 2018, 00:47:28 »
Ganz so einfach ist es nicht. Auch in der seriösen Fachliteratur wird empfohlen, u.U. sicherheitshalber parallel vorzugehen.

Was hier empfohlen wird, ist sozusagen eine bedingte Verfassungsbeschwerde, die vorsorglich "auf Vorrat" eingelegt wird. Hinter dem AR-Parken steht ein formalistischer Gedanke, der nicht auf die Anhörungsrüge beschränkt ist bzw. dort gar nicht den Hauptanwendungsfall hat: Eine Urteils-Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass der "Rechtsweg" erschöpft wird, also eine Entscheidung des letztlinstanzlich zuständigen Gerichts (Zivilrecht: in Abhängigkeit von Art und Wert der Sache AG - LG oder LG - OLG - BGH, Verwaltungsrecht: VG - OVG - BVerwG) erwirkt wurde. Nun ist die Anrufung eines höheren Gerichts typischerweise nicht (mehr) ohne Weiteres möglich, weil Berufung oder Revision häufig einer Zulassung bedürfen. Dafür gibt es eigene Rechtsbehelfe, um die Zulassung eines Rechtsbehelfs zu ermöglichen, wenn diese verweigert wurde (Nichtzulassungsbeschwerde).

Problem: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist selbst Teil des Rechtswegs. Ist diese aber unzulässig, ist dieser Rechtsbehelf nicht eröffnet und der Rechtsweg daher vorher erschöpft. Das erfährt man aber erst, wenn über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden wird. Und dann ist die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde regelmäßig verstrichen. Da man die Entscheidung vorher nicht immer vorhersagen kann (da können komplizierte Rechtsfragen im Raum stehen), kann es zu empfehlen sein, "vorsorglich" eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Bei der Anhörungsrüge ist dieses Problem allerdings weniger relevant, weil die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gering sind. Es muss

- die beschwerte Partei
- innerhalb der Frist
- in gehöriger Form
- beim zuständigen Gericht

eine Gehörsrüge erheben, die nur dann statthaft ist, wenn es keinen anderen Rechtsbehelf mehr gibt (Subsidiarität der Anhörungsrüge).

Da kann man eigentlich nicht viel falsch machen. Und wenn doch (Frist versäumt, falsches Gericht, per einfacher eMail erhoben ...), nützt einem die Verfassungsbeschwerde auch nichts mehr.
 
 
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Offline Anmaron

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Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #149 am: 9. August 2018, 08:31:50 »
Gilt bei der Frist nicht einmal "seit bekannt ist, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist", also sozusagen, dass nach Bekanntgabe auf Unzulässigkeit dann die Monatsfrist beginnt, weil man vorher der Meinung war, es könnte der einzig mögliche Weg sein?
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen