die mögliche Verfristung (dazu hat die GStA nicht vorgetragen)
Nach meiner Erinnerung wurde aber die Frage der Frist bzw. deren Wahrung oder möglicher Verfristung im Forum besprochen. Der Kommentar bei Burhoff sagt, der Zeitpunkt, wann von der möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt worden sei, müsse glaubhaft gemacht werden. Nun ist "glaubhaft Machen" weniger als ein Beweis. Ich vermute, dass damit ein weiter Spielraum eröffnet wird, da wohl oft genug einfach der Darstellung dessen, der die Anhörungsrüge erhebt, geglaubt werden muss.
In Fatzkes Fall liegt nun wohl noch eine Besonderheit vor: Nach seiner Darstellung hat er aus den Medien von der Pressemitteilung der StA erfahren, wonach diese nach Zurückweisung der Revision eine Ladung zum Haftantritt erlassen werde. Daraufhin gab es offenbar hektische telefonischen Nachfragen, da nach Fatzkes Darstellung das OLG zwar den Pflichtverteidiger informiert hatte, aber nicht Fatzke oder dessen Wahlverteidiger, und der Pflichtverteidiger hatte angeblich Fatzke auch nicht informiert.
Zu diesem Zeitpunkt hatte Fatzke laut den damaligen Veröffentlichungen des KRD zwar vermutet, dass dem OLG nur die Revisionsbegründung seines Pflichtverteidigers vorgelegen hatte, aber erst Nachfragen einige Tage später machten es wahrscheinlich, dass die langen Revisionsbegründungen von Fatzke und seinem Wahlverteidiger beim LG stecken geblieben und gar nie zum OLG gelangt waren.
Die Frage, die sich stellt, ist nun die, ob eine
Vermutung, das rechtliche Gehör könnte verletzt worden sein, schon genügt, eine Anhörungsrüge zu führen bzw. ob mit dem Aufkommen dieser Vermutung schon die Wochenfrist beginnt, oder ob nicht wenigstens eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Aus der Ablehnung einer Revision allein, zumal wenn diese nicht oder nur pauschal begründet ist, kann ja kaum auf die Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Das wird bei Burhoff ja auch thematisiert und zu einer wenigstens kurzen Begründung von Revisionsentscheiden geraten. Als Grund dafür wird auch angeführt, dass ohne Begründung ein Mangel beim rechtlichen Gehör gar nicht erkennbar sei. Eine
sichere Kenntnis wird daher wohl keineswegs vorausgesetzt werden dürfen.
Vernünftigerweise wird man daher wohl auf den Zeitpunkt abstellen müssen, wann jemand, hier: Fatzke, mit einiger Wahrscheinlichkeit erfuhr, dass z. B. eine Revisionsbegründung dem Gericht nicht vorgelegen hatte. Dann dürfte Fatzke die Wochenfrist vermutlich eingehalten haben. Dass die GStA sich darüber nicht den Kopf zerbrochen hat, kann ich wenigstens im Blick auf den nur glaubhaft zu machenden Zeitpunkt nachvollziehen, zumal sie es sich in der Sache leicht machen konnte.