Autor Thema: Neues aus dem Königreich 7/2018  (Gelesen 23698 mal)

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Offline Happy Hater

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #120 am: 23. Juli 2018, 07:58:17 »
Allerdings steht da schwarz auf weiß, dass die Bürger sich erstmal
Zitat
flächendeckend im gesamten Gebiete des Reiches neu organisieren
müssten. Mit diesem Gebiet ist, wie man schon am "flächendeckend" erkennt, nicht die alte Kaschemme "Am Bahnhof 4" in Wittenberg gemeint, sondern das, was Peterchen gerade für das Reichsgebiet hält. Da können wir noch froh sein, wenn er die heutigen Grenzen der BRD meint und nicht die von 1937.

Er meint aber definitiv nicht die aktuellen Grenzen der BRD, wie man aus der "Verfassung" des KRD entnehmen kann. Da müsste es irgendwo eigentlich laut Art. 90 (2) eine Anlage geben, die das "Staatsterritorium" aufzeigt, aber die konnte ich nicht finden und ich hab gerade auch keine Zeit, mich mit dem Schwachsinn genauer zu beschäftigen, bestimmt hat es hier einer aber gespeichert.

Laut dem OS sind aber bei seinem "Staatsterritorium" definitiv Teile von Polen usw. dabei. Kennt man ja...
 
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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #121 am: 23. Juli 2018, 08:07:58 »
Selbst wenn jemand bisher "seinen naiven Tag" hatte, müsste ihm spätestens hier klar sein, dass es niemals einen anderen König geben wird als den Imperator Fiduziar.
Steht es nicht schon im Dekalog des heiligen Buchs:

Du sollst keine anderen Könige neben mir haben.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
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Offline Finanzbeamter

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #122 am: 23. Juli 2018, 08:30:09 »
Selbst wenn es eine Abstimmung gäbe, wie würde die aussehen?


Wenn möchten sie als König?

1.) Oberster Souverän, 'Imperator Fiduziar'

2,) Peter Sohn des Horst und der Erika

3.) Benjamin Freiherr von Michaelis
(Kandidatur nach Stuhlkreis freiwillig zurückgezogen)
« Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 08:32:44 von Finanzbeamter »
Ein Geisterfahrer? Quatsch! Hunderte!
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Es muas a Blede gem, oba es wern oiwei mehra
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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #123 am: 23. Juli 2018, 12:12:03 »
Des Einen Stuhlkreis ist
des Anderen Klobrille.
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Offline Evil Dude

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #124 am: 23. Juli 2018, 12:17:36 »
Selbst wenn es eine Abstimmung gäbe, wie würde die aussehen?


Wenn möchten sie als König?

1.) Oberster Souverän, 'Imperator Fiduziar'

2,) Peter Sohn des Horst und der Erika

3.) Benjamin Freiherr von Michaelis
(Kandidatur nach Stuhlkreis freiwillig zurückgezogen Kandidat sieht ein, dass er nicht als König geeignet ist weil er immer über seine Ohren stolpert!)
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Offline Pirx

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #125 am: 23. Juli 2018, 14:51:54 »
Laut dem OS sind aber bei seinem "Staatsterritorium" definitiv Teile von Polen usw. dabei. Kennt man ja...
 
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Jean Dark

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #126 am: 23. Juli 2018, 15:04:45 »
Laut dem OS sind aber bei seinem "Staatsterritorium" definitiv Teile von Polen usw. dabei. Kennt man ja...


Ich sehe in obiger Karte über dem ganzen Land das Wappen des Sonnenstaatlands strahlen - es wird also alles endlich gut!

Und finde es immer wieder so erbaulich zu sehen, wie die Pudel das Konzept "Kinderpost" auf alles anwenden. "Meldeamt", "Liegenschaftskataster" und das so herrlich bürokratische Kürzel für die Anfrage ... so ähnlich haben wir als vierjährige auch Kaufmannsladen gespielt. Schön, dass sich die KRiD GmbH diese kindliche Sicht auf die Dinge bewahrt hat.
 
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Offline GeneralKapitalo

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #127 am: 23. Juli 2018, 16:34:39 »
Spoiler
[close]

Lol, soweit ich es aufgrund der eher schlechten Qualität des Screen jetzt nicht falsch lese, steht da:

Zitat
Gesamtgebiet des Staates Königreich Deutschland gemäß Art. 90 Abs I. der Verfassung.

Absatz I. gibt aber einen personellen Geltungsbereich an:

Zitat
(1) Diese Verfassung gilt für alle Deutschen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, die im Gebiet des Staates Deutsches Reich, das sich in den Grenzen nach dem geltenden Völkerrecht definiert, Aufnahme gefunden, diese Verfassung schriftlich durch Bekenntnis gleich welcher Art angenommen haben und in den neuen deutschen Staat aufgenommen wurden.

Erst Absatz II. benennt das Staatsterritorium, ganz klar nicht Staatsgebiet:

Zitat
(2) Das Staatsterritorium wird in der Anlage aufgezeigt und erweitert sich durch Beitritt.

Wenn die sich an ihre eigenen Regel halten würden, nach welchen ja alles immer wörtlich zu nehmen ist und jeder scheinbare Fehler oder Widerspruch zur Ungültigkeit eines Gesetzes führt, hätte es der Freiherr mal wieder verhauen. Aber das KRD ist ja ein neuer Staat, da gelten andere Regeln.
« Letzte Änderung: 23. Juli 2018, 16:41:35 von GeneralKapitalo »
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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #128 am: 23. Juli 2018, 17:52:15 »
Es ist ja auch zweifelhaft, dass ein "Königreich Deutschland" über einem "Königreich Bayern" oder "Königreich Württemberg" stehen kann - immerhin sind Könige gleichwertig. Da hat wer in Geschichte nicht aufgepasst.
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Offline comsubpac

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #129 am: 23. Juli 2018, 18:10:18 »
Dabei besagt das Völkerrecht doch eindeutig, dass das Königreich Deutschland gar kein Staatsgebiet hat. Laut Verfassung gilt es somit für niemanden und nirgendwo...
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Offline echt?

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Offline Gutemine

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #131 am: 23. Juli 2018, 18:20:56 »
Peterle hatte Rechtsverkehr: http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-das-vag-Verfahrens-die-erungsruege.html

Kleine große Bitte: Immer sofort Screens machen bzw. Text kopieren. Der Link ist schon wieder mal ...leer bzw. führt ins Leere.  :(
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline echt?

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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #132 am: 23. Juli 2018, 18:24:52 »
Liebe Freunde und Förderer des Königreiches Deutschland,

Inhalt:
1. KRD-Messe: Tickets buchen jetzt möglich!
2. Serie: Das VAG-Verfahren ... Die Anhörungsrüge
3. Werde Dein eigener König - Online-Akademie
4. Umfrage: Seminare mit Peter


1. KRD-Messe: Tickets buchen jetzt möglich!

Am 15. & 16. September 2018 findet die KRD-Messe in Wittenberg statt. Bis Ende Juli könnt Ihr noch "early bird" Tickets bekommen.

>> Hier findest Du mehr Infos

>> KRD-Messe-Seite.

Diese Seite wird regelmäßig mit neuen Informationen ergänzt.
 


2. Serie: Das VAG-Verfahren ... Die Anhörungsrüge
Der Generalstaatsanwalt hält alle Türen offen ...  Erfahre mehr zu den aktuellen Ereignissen im Zusammehang mit den laufenden Gerichtverfahren mit Peter.
 
>> Mehr erfahren
 
 

3. Werde Dein eigener König - Online-Akademie
Das neue Video-Seminar mit Peter I. ist jetzt als Stream in der Online-Akademie erhältlich.
 
>> Mehr erfahren
 


4. Umfrage: Seminare mit Peter
Hier findest Du die Umfrageergebnisse zur kürzlich stattgefundenen Umfrage.
 
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 Herzliche Grüße aus dem Königreich Deutschland!
 
 
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Serie: Das VAG-Verfahren ... Die Anhörungsrüge
03.07.2018


Am 26. Mai 2018 hatten wir Euch über den aktuellen Stand im VAG- und Führerschein-Verfahren von Peter informiert. Peter hatte am 11. Mai 2018 eine noch nicht vollständig fertiggestellte Anhörungsrüge beim OLG Naumburg eingereicht. Noch nicht vollständig deshalb, weil er und seine Anwälte bis zum Fristende noch keine Akteneinsicht ermöglicht bekamen. Grund für die Anhörungsrüge war die Annahme, Peters Revisionsbegründung und die seines Pflichtverteidigers seien dem Oberlandesgericht gar nicht zur Kenntnis gelangt und es habe daher sein Urteil ohne Berücksichtigung dieser beiden Revisionsbegründungen gefällt. Was bisher geschah, könnt Ihr hier nachlesen.

Am 20. Juni 2018 verfaßte der Generalstaatsanwalt seine Stellungnahme zu der Anhörungsrüge vom 11. Mai 2018.  Am 25. Juni 2018 ging diese dem Pflichtverteidiger zu.

Der formale Ablauf der Gehörsrüge ist folgender:

Die begründete Anhörungsrüge muß fristgerecht beim Gericht der letzten Instanz, das ist in diesem Fall  das Oberlandesgericht Naumburg, eingehen. Es können noch Begründungen nachgereicht werden, wenn beispielsweise eine zur vollständigen Begründung notwendige Aktenensicht nicht ermöglicht wurde.

Dem Generalstaatsanwalt wird die Anhörungsrüge zugestellt. Er schreibt dazu seine Stellungnahme und beantragt, wie die Richter seiner Ansicht nach entscheiden sollten. Diese Stellungnahme mit Antrag wird zeitgleich an die Anwälte des Beschwerdeführers weitergereicht.

Die Verteidiger und Peter haben nach Eingang der Stellungnahme zwei Wochen Zeit, um eine Gegenerklärung zu verfassen und an die Richter weiterzugeben.

Die Richter entscheiden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts und der Gegenerklärung des Beschwerdeführers (das ist Peter) und eventueller Gegenerklärungen der Verteidiger, wie weiter verfahren werden soll.

Der Antrag des Generalstaatsanwalts an das OLG

Der Generalstaatsanwalt lehnt Peters Anhörungsrüge als unbegründet ab. Sein Antrag, wie nun weiter zu verfahren sei, ist extrem widersprüchlich. Er schlägt dem Gericht zwei mögliche Verfahrensweisen vor:

Der erste Vorschlag ist, das Verfahren auf den Stand zurückzusetzen, an dem Peter die Revision einlegt und seine Frist für das Verfassen einer Revisionsbegründung beginnt. Die Zeit wird somit auf den 10.08.2017 zurückgedreht.

Ein recht ungewöhnlicher Antrag für die Tatsache, daß der Generalstaatsanwalt die Anhörungsrüge von Peter für unbegründet hält ... So ganz unbegründet ist sie wohl auch in seinen Augen nicht. Mit diesem Antrag legt der Generalstaatsanwalt dem   Gericht nahe, genau so zu verfahren, wie Peter es in seiner Anhörungsrüge wünscht.

Dann könnten Peter und seine Verteidiger ihre Revisionsbegründungen erneut einreichen und wir würden davon ausgehen, daß diesesmal darauf geachtet wird, daß alle drei Revisionsbegründungen vom Oberlandesgericht Naumburg in deren Urteilsfindung berücksichtigt werden.

Der zweite Vorschlag ist das genaue Gegenteil des 1. Vorschlag. Die Anhörungsrüge solle als unbegründet verworfen werden und damit die Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig aufrecht erhalten werden.

Wie der Generalstaatsanwalt eine solche rechtsverdrehende Entscheidung begründet, seht ihr im folgenden.

Eine Begründung voller Widersprüche und Unstimmigkeiten

Zunächst einmal steht in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts wortwörtlich geschrieben, daß das Gericht Peters Revisionsbegründung gar nicht zur Kenntnis genommen hat!

„Aus den Gründen des Vermerks des Vorsitzenden hat das Gericht ein tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen."

Das steht also tatsächlich fest! Dann geht es im Text weiter:

„Gleichwohl ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen, da sich die unterbliebene Anhörung als nicht entscheidungserheblich erweist ...“

Ganz nebensächlich wird hier wie selbstverständlich aufgeführt, wie das zulässige Rechtsmittel eines Angeklagten nicht berücksichtigt zu werden braucht. Die selbstverständlich äußerst entscheidungserheblichen  und sehr umfangreichen Ausführungen in Peters Revisionsbegründungen werden hier so dargestellt, als könnten sie gar nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen.

Ob mit dem obigen „Vermerk des Vorsitzenden“ die Urteilsbegründung des OLG oder ein Vermerk in der Akte gemeint ist, können wir erst nach Akteneinsicht unzweifelhaft wissen.

„... ergibt auch  eine erneute Überprüfung des Urteils unter besonderer Berücksichtigung seiner (Peters) Erwägungen keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler.  Das Vorbringen (damit ist Peters Revisionsbegründung gemeint) ist unrteilsfremd oder ... stellt den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch dar, seine (Peters) Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung der Kammer zu setzen.“

Hier vermutet der Generalstaatsanwalt ohne nähere Begründung, das Kammergericht habe die vorliegenden Beweise (Zeugenaussagen, Dokumente, etc.) richtig interpretiert. Daß möglicherweise die Interpretation falsch war, und Peter dies in seiner Revisionsbegründung schlüssig darlegt, wird vom Generalstaatsanwalt nicht  ausgeschlossen. Er sagt aber, aufgrund der Rechtsvorschriften für Revisionsverfahren, bleibt eine möglicherweise falsche Interpretation mit folglich falschem Urteil unbeachtet.

Ist dies eine Unterstellung oder gibt es hier tatsächlich Rechtsvorschriften, die es unmöglich machen, falsche Beweisinterpretationen richtig zu stellen?

Kleiner Exkurs:

Man stelle sich mal vor, in einem Mordprozeß wird die Waffe bei einem Verdächtigen gefunden und daraufhin wird dieser verurteilt, weil das Gericht den Waffenfund  so interpretiert, als habe der Angeklagte damit gemordet. In seiner Revision stellt der unschuldig  Verurteilte nun schlüssig dar, daß ihm die Waffe untergeschoben wurde. Das soll nun rechtlich unbeachtet bleiben?

Der Generalstaatsanwalt stellt indessen weiterhin seine eigenen unbegründeten Vermutungen an:

„Nach seinen eigenen Angaben möchte der Beschwerdeführer (Peter) ... rügen, dass die Beweiswürdigung lückenhaft und fehlerhaft sei. ... Dies dürfte so auszulegen sein, dass er bewußt keine Verfahrensrüge erheben möchte.“

Damit unterstellt der Generalstaatsanwalt, daß Peter in seiner Revisionsbegründung die Verfahrensrüge erhoben habe, diese aber gar nicht beachtet haben wolle. Tatsächlich ist es Peter wohl lieber, wenn die Sachrüge zum Erfolg führt. Im Fall der Beachtung der Verfahrensrüge würde das OLG zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweisen. Damit würde das Spiel von vorne beginnen. Eine Erneuerung im Gesundheitswesen würde somit verzögert oder unmöglich gemacht werden. Auch Schadenersatzklagen würden sich verzögern.

Die Revisionsbegründungen mag der Generalstaatsanwalt inzwischen zwar überflogen, nicht aber durchgearbeitet haben. Denn seine Äußerung

„...den Revisionsvortrag mit Hilfe von zusammenhanglos beigefügten Anlagen zu ergänzen ...“

legt eher eine Überforderung durch das komplexe Thema nahe als ein Durchdringen des Inhalts. Die Frage der Staatlichkeit des KRD umgeht er denn auch mit einer weiteren Vermutung:

„Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass es nicht möglich ist, dass ein Verein in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland eine eigene „Staatsqualität“ erreicht; es bleibt mithin unter jedem Blickwinkel dabei, dass der Beschwerdeführer unter bundesdeutsches Recht fällt, wie er auch zu jeder Zeit wusste“

Die gesamte Stellungnahme des Generalstaatsanwalts bezieht sich auf das Rügen Peters wegen der Verletzung formellen Rechts. Peters Rügen des materiellen Rechts handelt der Generalstaatsanwalt dann wesentlich kürzer ab:

„Materiellrechtlich kann in diesem Fall nichts anderes als oben gelten.“

Der Zusammenhang zwischen materiellem und formellem Recht im juristischen Kontext ist ausgesprochen komplex und bestens geeignet (vielleicht auch so gewollt), um sich hier juristisch zu verlaufen. Sehr einfach könnte man sagen:

Materielles Recht bezieht sich auf die Fragestellung, ob das Gericht aus den ermittelten Tatsachen die rechtlich richtigen Schlüsse gezogen hat.

formelles Recht bezieht sich auf die Fragestellung, ob die Tatsachen, die für eine korrekte Entscheidung relevant sind, vollständig ermittelt wurden.

Auf die fehlende Berücksichtigung der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers geht der Generalstaatsanwalt schließlich gar nicht mehr ein.

Die gesamte Stellungnahme im Wortlaut findet Ihr unten im Download.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg setzen das Verfahren auf den Stand vor Fristbeginn der Revisionsbegründung zurück. So ist gewährleistet, daß das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ordnungsgemäß zuende geführt werden kann. Geschieht dies nicht, wäre wohl nicht zu verhindern, daß nachträglich aufgrund von Versäumnissen seitens der Justiz willkürliche Interpretationen stattfinden könnten. So würden die nicht berücksichtigten Revisionsbegründungen in das Urteil einfließen und in eine völlig andere Richtung lenken. Bei Berücksichtigung von Peters Revisionsbegründung kann es nur einen Freispruch in allen Punkten geben. Möglich ist natürlich auch wieder, daß man versucht, hier auf Zeit zu spielen und es – wenigstens mit Bezug auf die Fahrerlaubnis – aufhebt und zurückverweist.

Die Richter des OLG Naumburg mauern weiterhin nicht nur bei der Akteneinsicht, sondern auch bei der weiteren Bearbeitung der Anhörungsrüge. Bekanntlich kann in diesem Fall gleichzeitig mit der präzisierten Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Dazu ein Zitat aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde:

„Die unterlassene Einlegung einer nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge kann zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich sonstiger Rügen führen, soweit diesen durch die Anhörungsrüge hätte abgeholfen werden können. Hingegen ist die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge für den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht maßgeblich. Bei Zweifeln über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge steht es einem Beschwerdeführer offen, zur Fristwahrung zeitgleich mit der Anhörungsrüge beim Fachgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben.“

Wenn die OLG-Richter mit der Akteneinsicht und ihrer Entscheidung über die Anhörungsrüge weiterhin mauern, würde Peter spätestens im August mit seinem zur Akteneinsicht berechtigten Anwalt im Schlepptau erst einmal seinen Akten hinterher reisen.  Nachdem sie diese eingesehen hätten, könnte Peter seine Anhörungsrüge präzisieren. Ebenfalls könnte der Pflichtverteidiger seinerseits eine Anhörungsrüge verfassen. Diese Rügen könnten aber immer noch wegen der offensichtlichen bisher praktizierten Verweigerungshaltung, Peter zeitnah Recht zu geben, keinen Erfolg haben. So würde Peter dann fristwahrend mit der präzisierten Anhörungsrüge und der fertig geschriebenen Verfassungsbeschwerde beide Gerichte weiter beschäftigen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Sinne entscheiden würde, dann müßten die Richter des OLG Naumburg selbst wohl keine Entscheidung mehr treffen. Die Verweigerung von Akteneinsicht bis heute und die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts (bloß nicht zur Frage der Staatlichkeit des Königreiches Deutschland zu entscheiden) lassen hier wohl berechtigt vermuten, daß die obengenannten „Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge“ oder überhaupt das Erreichen des Endes dieser Anhörungsrüge unmöglich erscheinen. So wäre das OLG den „schwarzen Peter“ und die Verantwortung los und das Bundesverfassungsgericht könnte zu dieser Frage  ein für alle Mal Stellung beziehen. Würde das BVerfG den Fall gar nicht zur Entscheidung annehmen oder eine Verletzung von Grundrechten nicht erkennen wollen, dann hätten die Richter des OLG den „schwarzen Peter“ wieder zurückerhalten und müßten dann doch noch das ganze Verfahren erneut führen. So würde Peter seinen Freispruch dann zwar vom OLG erhalten, über die Frage der Verletzung von Natur- und Grundrechten würde man aber noch nicht befinden. Ob das im Sinne von Freiheit, Demokratie und Menschenrechten wäre?


Nach bundesrepublikanischem „Recht“ ist so das Verleiben in Freiheit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes möglich. Nur im Fall der Ablehnung der Annahme zur Entscheidung beim BVerfG oder im Fall der verweigerten Stellungnahme zur Frage der Staatlichkeit des Königreiches Deutschland, müßte das OLG  zu den Fachfragen der Fahrerlaubnisverordnung und des Versicherungsaufsichtsgesetzes noch im Nachhinein Stellung beziehen.

Die Antwort Peters auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts findet ihr ebenfalls unten im Download.

 Gegenerklaerung zum Schreiben des GenStA v.20.06.2018 Eingangsstempel geschwaerzt.pdf (722,4 KiB)
 180620_VAG FS_Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zur Anhoerungsruege geschwaerzt.pdf (706,7 KiB)
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Re: Neues aus dem Königreich 7/2018
« Antwort #133 am: 23. Juli 2018, 18:32:25 »
Hatten wir das nicht schon?
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