Die Strafprozessordnung schreibt für Entscheidungen, die einem Angeklagten nachteilig sind, eine Zweidrittelmehrheit vor. Bei einem Spruchkörper, der aus drei Richtern besteht, gibt es allerdings keinen Unterschied zwischen Mehrheit (zwei von drei Richtern) und der Zweidrittelmehrheit (zwei von drei Richtern). Die Zweidrittelmehrheit kommt somit erst bei Spruchkörpern von vier oder mehr Richtern bzw. Richtern und Schöffen zum Tragen.
Einstimmigkeit verlangt die Strafprozessordnung im Spruchkörper des Revisionsgerichts in folgenden Fällen:
§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch
Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet,
so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
In Fatzkes Fall haben wir es offenkundig mit einer Anwendung von Absatz 2 zu tun, selbst nach den Behauptungen auf der KRD-HP hat ja die GStA eine Stellungnahme abgegeben, die Fatzke auch vorlag. Über eine Entgegnung Fatzkes oder seiner Anwälte ist nichts bekannt, eine solche Entgegnung ist auch nicht zwingend. Somit darf nach den Angaben seitens KRD angenommen werden, dass das Verfahren entsprechend oben genannten Bestimmungen gelaufen ist.
Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in der Verwaltungsgerichtsordnung:
§ 130a
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.