In dem Verfahren in Dessau ging es nicht um Bankgeschäfte, sondern um Versicherungsgeschäfte, namentlich um eine unerlaubt geführte "Krankenkasse". Da hatte das Amtsgericht schon vorgelegt und zumindest einige der Verträge eindeutig als Versicherungen erkannt. Die Nachprüfung durch das Landgericht ergab, dass noch mehr Verträge eindeutig Versicherungsgeschäfte darstellten.
Weiter ging es um den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - und das ist nun wirklich nichts, was nur dem obersten Impertinator einfiele. Auch da war erstinstanzlich schon vorgelegt worden, zudem gab es das rechtskräftige Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht.
Auch die Verwendung eines gefälschten Führerscheins ist nichts, was so ungewöhnlich wäre.
Kurz: Im Grunde hat sich das OLG die Sache einfach machen können. Nachzuprüfen waren Rechtsfehler in der Verhandlungsführung oder bei der Anwendung materiellen Rechts. Ich glaube nicht, dass das Protokoll oder das Urteil dazu etwas ergeben haben.
Die Revisionsverschwurbelung, die Peterleang dem Urkundsbeamten offenkundig teilweise gegen dessen Willen diktierte, kann man schon einmal erheblich kürzen, wenn man alle Abschnitte ausstreicht, die den Vermerk des Urkundsbeamten tragen, dass er diese gar nicht aufnehmen wollte.
Was dann noch inhaltlich bleibt, ist im Wesentlichen: Ich sehe es anders als die Gerichte, mimimi.
Tja, dass Peterleang das anders sieht, mag sein, aber er hat hier nun mal nicht Recht. Punkt.
Was sollte das OLG denn noch mehr sagen? Dass da offensichtlich nichts an Rechtsfehlern zu finden war, genügt als Begründung, jedenfalls kann ich mir dies in diesem Fall sehr gut vorstellen.
Peterleang hat also übers Wochenende eine Verfassungsbeschwerde geschrieben. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Das BVerfG müsste andernfalls eine vorsorgliche Anordnung erlassen, etwa den Haftantritt vorerst untersagen. Angesichts dessen, dass Fahrerlaubnisrecht eine Materie ist, die nun wirklich alltäglich und weitestgehend durch die Rechtsprechung geklärt ist, kann ich dort nichts erkennen, was eine grundrechtliche Prüfung durch das BVerfG erforderlich machte. Das gilt auch für die Verwendung eines gefälschten Führerscheins, zumal eines ausländischen. Auch Urkundenfälschung ist nichts Besonderes.
Am ehesten könnte noch im Bereich des Versicherungsrechts ein Haar in der Suppe gefunden werden, es gibt aber kein individuelles Grundrecht darauf, eine eigene Krankenkasse führen zu dürfen oder einer allgemein vorgeschriebenen Versicherung nicht angehören zu müssen. Auch dazu gibt es längst ausreichend Klärung durch die Rechtsprechung.
Von daher vermute ich, dass die Beschwerde gar nicht zur Entscheidung angenommen wird. Und wenn Peterleang wieder so geschwurbelt hat wie bei seiner letzten Verfassungsbeschwerde, ist damit schon gar nicht zu rechnen - eher mit einer Missbrauchsgebühr.