Autor Thema: Neues aus dem Königreich 4/2018  (Gelesen 42319 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #15 am: 2. April 2018, 16:48:49 »
Offensichtlich hast Du andere Entscheidungen gelesen als ich.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #16 am: 2. April 2018, 16:55:34 »
Wie gesagt Peter hätte es selbst in der Hand seine Bedigungen zu verbessern, die Justiz kommt bei ihm mMn* nur ihrer Sorgfaltspflicht nach und da Peter glaubhaft versichert hat, dass er flüchtet sobald er die Möglichkeit hat sowie die Mittel dazu hat (Geld, Anhänger, ...) hat die Justiz entsprechend reagiert.
Auch ein Rechtsstaat muss sich nicht auf der Nase herum tanzen lassen, genau dafür gibt es Ausnahmeregeln.
Off-Topic:
So am Rande meines Wissens wird das "the-poisened-Fruit-Konzept" in Deutschland sogar eher strikter umgesetzt als in Amerika. Man muss sich dazu nur mal den Umgang mit dem Thema Undercover-Ermittlungen ansehen.

Wie gesagt: Ich bin selbst der Überzeugung die deutsche Justiz könnte deutlich effizenzer sein (Stichworte: Digitalisierung, Vernetzung, Prozessmanagment und Personalführung). Doch das würde mMn* bei Querulanten wie Peter kaum etwas ändern, denn der Fairness wegen muss man hier wirklich jedes wirre Schreiben prüfen ob etwas Relevantes drin steht und das kostet einfach Zeit.
« Letzte Änderung: 2. April 2018, 17:19:04 von Schattendiplomat »
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Offline Stief

Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #17 am: 2. April 2018, 17:05:45 »
Auch ein Rechtsstaat muss sich nicht auf der Nase herum tanzen lassen, genau dafür gibt es Ausnahmeregeln. So am Rande meines Wissens wird das "the-poisened-Fruit-Konzept" in Deutschland sogar eher strikter umgesetzt als in Amerika.

Nein, das ist nicht der Fall. Angenommen, mein Haus wird durchsucht wegen des Vorwurf des Diebstahls, weil mich jemand auf den Videos einer Überwachungskamera erkannt hat. Bei der Durchsuchung wird kein Diebesgut gefunden, aber Drogen. Anschließend beschwere ich mich gegen den Durchsuchungsbeschluss mit dem Argument, dass ich dem Menschen in dem Video nicht im Entferntesten ähnlich sehe und die Polizei das hätte merken können. Der Durchsuchungsbeschluss wird aufgehoben, aber ich kann trotzdem wegen des Drogenbesitzes verfolgt werden.

Oder, ein wesentlich heikleres Beispiel: Ich schweige zum Mordverdacht. Ein Polizist droht mir an, mir Schmerzen zuzufügen, wenn ich nicht verrate, wo die Leiche liegt. Ich antworte wahrheitsgemäß. Meine Aussage ist nicht verwertbar, die Leiche als Beweismittel aber sehr wohl.
 
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dtx

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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #18 am: 2. April 2018, 17:21:06 »
Leider scheinen hier einige User der Meinung zu sein, das Grundgesetz gelte nicht für Menschen, die es ablehnen. Dass sie sich damit auf dieselbe moralische Stufe wie Extremisten aller Couleur stellen, merken sie nicht.

Kann Dir hier nicht folgen. Wer von uns hat Deiner Meinung nach dafür gesorgt, daß Peterles U-Haft länger als sechs Monate dauert?
Ich habe eher den Eindruck, daß er selbst alles ihm nur Mögliche unternimmt, um den Eintritt in die reguläre Strafhaft und die Verlegung nach Burg hinauszuzögern. Bedauerlicherweise scheinen die Inhalte von knast.net und seines "Hotelführers" definitiv vom Server verschwunden zu sein (Fehler 410).
https://www.welt.de/vermischtes/article127131505/Erster-Hotelfuehrer-fuer-deutsche-Gefaengnisse.html
Auch für die Regel, daß die Haftzeit umso erträglicher sei, je jünger das Gebäude der Anstalt, schien es in gewissen Beziehungen Ausnahmen zu geben.
 
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Offline Tuska

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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #19 am: 2. April 2018, 17:22:13 »
Moderator Kommentar Bitte ausschweifende Offtopicdiskussionen vermeiden.
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #20 am: 2. April 2018, 17:34:42 »
Off-Topic:
Das "poisened-Fruit-Prinzip" ist hier doch eher eine Nebenbaustelle und ich glaube die Wenigsten hier im Forum haben wirklich ausreichend Erfahrung im Bereich Strafermittlungen um sich ein Urteil zu erlauben.
Ich würde aber dazu abraten Deutschland mit Amerika zu vergleichen, das wird nicht klappen da das zwei gänzlich unterschiedliche Systeme sind. Tatsächlich ist man in der amerikanischen Justiz an manchen Stellen bürokratischer (meist ist das aber eher zum Nachteil des Beklagten) aber auf der anderen Seite haben Ermittlungsbehörden auch deutlich mehr Freiheiten (auch zum Nachteil des Beklagten).
Das deutsche Systeme erlaubt hier mehr den Einzelfall zu betrachten und schränkt dafür Ermittler mehr ein.

Darum geht es hier aber nicht, die ursprüngliche Diskussion dreht sich um die maximale UHaft-Dauer von 6 Monaten und ob/wann diese verlängert werden kann. Hier sehe ich mehr Gründe für eine Verlängerung als gegen diese.
Auch sehe ich weiterhin hier keinen Rechtsbruch, eher im Gegenteil die Antworten der Justiz lassen mMn* nicht auf copy-and-paste schließen, eher scheint man bemüht die relevanten Punkte rauszusuchen und darauf einzugehen. Das diverse juristische Floskeln immer mal wieder fallen ist Nichts was ungewöhnlich ist.

Am Rande: In Amerika hätte Peter vermutlich deutlich weniger guten Umgang im Gefängnis, dort gibt es nämlich keine klassische UHaft - sollte Fluchtgefahr bestehen so, dass keine Kaution möglich ist landet man im dümmsten Fall im selben Trakt wie die Schwerverbrecher.
Ich bin mir hier nicht sicher es gibt in Amerika auch Nichts das mit der 6-Monats-Regel vergleichbar wäre und vermutlich müsste er dort eher länger als in Deutschland auf ein Verfahren warten.
Also bitte nicht einzelne Elemente der amerikanischen Justiz ohne Betrachtung des Ganzen mit Deutschland vergleich. Realtiv zu dem wie es ihm in Amerika ergangen wäre kann Peter über seine Behandlung in Deutschland wirklich nicht klagen.

Edit: Peter ist einfach dieser Menschen, er macht es selbst unmöglich ihn nach 6 Monaten aus der UHaft zu entlassen oder ihm diese sogar ganz zu ersparen indem er gegen die Justiz hetzt und seine Flucht groß ankündigt. Zusätzlich verzögert er nach Querulantenmanier sein Verfahren so, dass selbst effizentere Gerichte es unmöglich schaffen würden die 6 Monate einzuhalten.
Dann beschwert er sich aber wenn die Justiz deshalb von der Ausnahmeregel (die es für eben solche Fälle gibt) Gebrauch macht und ihn daher länger einbehält - entschuldige wenn ich da wenig Mitleid habe.
« Letzte Änderung: 2. April 2018, 18:01:47 von Schattendiplomat »
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #21 am: 2. April 2018, 18:37:36 »
„wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.“

Meines Wissens gibt es von Seiten des Gerichtes eine Begründung für die Fortdauer der Haft, die irgendwo hier oder bei den Pudeln nachzulesen ist.
Es steht jedem frei, dagegen Rechtsmittel einzulegen.

Meine two cents
1. die Ermittlungen waren schwierig. Peter hat dafür gesorgt.
2. Die Ermittlungen waren recht umfangreich. Die mutmaßlichen Straftaten von Peter ja auch.
3. Peter hat Revision eingelegt. Steht ihm zu, aber dann dauert 3s halt wieder länger.
4. ist die Fortdauer der Haft wohl auch durch die bestehende Fluchtgefahr bedingt. Auch das ist auf Peters bisheriges Verhalten zurückzuführen.

Peter hat lange und umfangreich an seinem jetzigen Erfolg gearbeitet. Entsprechend fällt das Ergebnis halt aus.
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #22 am: 2. April 2018, 18:47:50 »
Ich habe mal den wesentlichen Teil fett hervorgehoben:

Ich zitiere § 121 StPO:

Zitat
Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

Dieses Urteil ist aber ergangen. Die Voraussetzungen zur Anwendung sind gar nicht mehr gegeben.
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #23 am: 2. April 2018, 18:50:11 »
Ok, man streiche meinen letzten Zwischenruf.
Das Urteil lautet ja auf Freiheitsstrafe.

Alles gut also
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #24 am: 2. April 2018, 19:23:00 »
Unabhängig davon halte ich die lange Zeit zwischen Berufung und Revision nicht mehr mit Art. 2 GG vereinbar - und das trifft ja nicht nur Fitzek. Die Revision erfordert keine eventuell aufwendige Sachverhaltsermittlung, es geht lediglich um eine Prüfung eines Urteils. Ein mehr als nur kurzzeitiger Anstau vor einem Gericht, der dann trotz Beschleunigungsgebot zu Wartezeiten von nun bald 8 Monaten führt, verletzt meiner Meinung nach die staatliche Pflicht zur ausreichenden Personalausstattung der Gerichte. Ohne einen solchen Stau wäre die Entscheidung problemlos innerhalb von einem Monat durchführbar.

BVerfGE 36, 264, Randnr. 27 - allerdings zu einem anders gelagerten Fall, in dem nach 8 Monaten noch nicht einmal die Hauptverhandlung eröffnet wurde, und in dem es tatsächlich um die verfassungskonforme Auslegung von § 121 StPO ging:

Zitat
Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären. Dies ist zwar für sich genommen noch nicht entscheidend. Denn gleiches trifft auch auf andere Umstände zu, die - wie etwa die Verhinderung unentbehrlicher VerfahrensBVerfGE 36, 264 (274)BVerfGE 36, 264 (275)beteiligter infolge von Krankheit - dem Einfluß des Beschuldigten ebenfalls entzogen sind, gleichwohl aber wichtige Gründe für die Fortdauer der Haft abgeben können (vgl. Dünnebier in: Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1972), § 121 Anm. 8). Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt jedoch im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß die Überlastung eines Gerichts - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft fällt. Der Staat kann sich dem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, daß er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Diese Aufgabe folgt aus der staatlichen Pflicht zur Justizgewährung, die Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht zu genügen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere "wichtige Gründe" vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

Ob das BVerfG das in Fitzeks Fall - also nach ergangenem Urteil mit Freiheitsstrafe - das noch ebenso sieht, ist mir nicht bekannt. Den Grundsatz, dass der Angeklagte nicht die zu knappe Personalausstattung eines Gerichts auszubaden hat, finde ich jedenfalls recht überzeugend.
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #25 am: 2. April 2018, 19:37:22 »
Uns ist nicht bekannt, ob es die zu knappe Personalausstattung des gerichtes ist odre die Vielzahl der vom Schwurbelkönig aufgeworfenen Rechtsfragen. Man beachte die Länge von Urteilsbegründung und Revisionsbegründung, zuzuglich der vom Berteidiger des Bezopften sicher auch eingereichten Revisionsbegründung. Die personelle Ausstattung des BGH mag die eine Sache sien, das andere Problem ist das des gesetzlichen Richters. Der 4. Senat kann die Akte also nicht zu einem anderen, vielleicht weniger stark beschäftigen Senat schieben.

Mir wäre nicht bekannt, dass es im 4. Senat unbesetze Richterstellen oder längerfristige Erkrankungen gäbe. Dies wären Fälle, die eine Aufhebung des Haftbefehls wegen vom Angeklagten nicht zu vertretender Verzögerungen rechtfertigen. Eine mittelfriste Lösung wäre die Erhöhung der Zahl der Senate am BGH, die dann die Belastung für alle Senate senken würde. Es wurde halt nicht bedacht, dass die ursprünglich als Besonderheit vorgesehene Revision zum BGH inzwischen der Normalfall geworden ist, schon weil es keine 2. Tatsacheninstanz in diesem Rechtszug gibt. Aber das sind grundsätzliche Erwägungen und haben nichts mit den Haftbedingungen oder dem Zopfkönig im Besonderen zu tun.

Persönlich bedenklicher finde ich die noch längeren Verfahrensdauern in Zivil- und Verwaltungsprozessen. Dagegen ist das Strafrecht noch schnell.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #26 am: 2. April 2018, 19:54:25 »
dass die ursprünglich als Besonderheit vorgesehene Revision zum BGH inzwischen der Normalfall geworden ist,

Genau da sehe ich ein Problem. Ich habe den Eindruck, dass die zahlreichen Möglichkeiten des Widerspruchs, der Revision etc. mittlerweile auch stark missbraucht werden. Immer wieder lese ich von Revisionsankündigungen in aussichtslosen Fällen.

Vielleicht gibt es ja einen Weg, das mit Augenmaß(!) zu sanktionieren, indem die "sinnlosen" Revisionen zwar stattfinden, im Nachhinein aber etwas "teurer" gemacht werden, damit der Beschwerdeführer sich das vorher besser überlegt. Das ist jetzt nur mal so ein Gedanke von mir, und mir ist auch klar, dass der Vorschlag neue Ungerechtigkeit erzeugen kann.

Eines ist aber genauso klar, und das wird IMHO von manchen gerne übersehen: Der Missbrauch der Justiz "durch alle Instanzen" erzeugt genauso Ungerechtigkeit, und zwar bei den Menschen, deren Verfahren sich deshalb über Jahre hinzieht oder gar nicht mehr stattfinden kann. Die scheinbar einfache Lösung, "mal eben" eine Verdreifachung des Justizpersonals zu fordern, ist (fürchte ich) gar nicht machbar und würde wieder eine andere Form der Ungerechtigkeit erzeugen. Es gibt keinen Weg, der völlig unproblematisch ist.
« Letzte Änderung: 2. April 2018, 20:27:09 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #27 am: 2. April 2018, 20:02:28 »
Ich gestatte mir einen kurzen Zwischenruf, ohne jetzt auf einzelne Gesprächsanteile einzugehen:

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens, insb. auch der Hauptverhandlung. Und tatsächlich gilt in Haft-Sachen der sog. "Beschleunigungsgrundsatz", d.h. die Gerichte haben diese Sachen mit Priorität zu behandeln. Tun sie auch. "Rote" Haftsachen (nicht nur der Haftbefehl ist auf rotes Papier gedruckt, häufig ist es die ganze Akte, zumindest aber eine gut sichtbare Markierung) werden immer zuerst bearbeitet. Dabei bleibt dann übrigens anders liegen. Eine Facette dieses Beschleunigungsgebotes ist diese "6-Monats-Grenze", nach der der Begründungsaufwand für die Verhängung der U-Haft steigt.

Heißt: Das Gesetz geht davon aus, dass im Normalfall innerhalb von sechs Monaten eine Haftsache gelaufen sein kann. Oder aber, dass die U-Haft-Gründe innerhalb von sechs Monaten wegfallen können. Wenn U-Haft z.B. verhängt wurde, um die Vernichtung von Beweismaterial zu verhindern, dieses Beweismaterial aber zwischenzeitlich gesichert ist, dann kommt der Untersuchungshäftling auch wieder frei. Im Zweifel schon vor den sechs Monaten.

Heißt nicht: Alles über sechs Monaten ist Völkermord.

Punkt.

Und was den vorliegenden Fall angeht: Die U-Haft hat in der Regel der Angeklagte in der Hand. Sein (Vor-) Verhalten ist maßgeblicher Anhaltspunkt für das Gericht, U-Haft anzuordnen. U-Haft ablehnen ist übrigens immer einfacher. Es ist leichter, eine freiheitsentziehende Maßnahme abzulehnen, als sie vornehmen zu lassen. Zumal man sich damit ja eine weitere "rote" Akte ans Bein bindet, inkl. beschleunigter Behandlung etc. Dazu kommt dann, dass nach den sechs Monaten der Begründungsaufwand steigt, weil man darstellen muss, dass hier ein "besonderer" Fall (übrigens "besonders", also "sich von anderen Fällen abhebend", nicht "absolut selten, darf nur einmal im Jahrhundert vorliegen") vorliegt.

Zur Fluchtgefahr wurde hier einiges gesagt, ebenso zur Einschränkung des Kontakts. Wenn der Angeklagte vom Gericht als äußerst manipulativ eingeschätzt wird, dann darf das Gericht den Gefangenen abschirmen, damit er nicht die Zeugen in seinem Sinne manipuliert. Das erscheint (wohl nicht nur) mir sehr, sehr einleuchtend. Auch das dient der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung.

Eines möchte ich zum Abschluss doch noch zitieren:
Zitat
Zudem befand er sich einige Zeit in Strafhaft, was er und seine Anhänger gerne unterschlagen. Diese Zeit muss aber von der Untersuchungshaft abgezogen werden.
Nein, das ist Quatsch. Wäre er nicht in Strafhaft gesessen, wäre er in dieser Zeit in U-Haft gesessen.
Er ist aber in Ersatzfreiheitsstrafe gewesen und das durchaus nicht zufällig.
Ja, Stief, er hätte tatsächlich in der U-Haft gesessen, während der Zeit. Anzurechnen ist es insgesamt dennoch nicht, denn: Die Zeit seiner U-Haft wird (natürlich) von der Strafhaft abgezogen. Heißt: Wenn er bei Rechtskraft 2 Jahre in U-Haft gesessen hat und zu vier Jahren Haft verurteilt wird, dann sitzt er nach Rechtskraft noch zwei Jahre (vier Jahre Strafe weniger 2 Jahre U-Haft gleich 2 Jahre verbleibende Strafhaft). Die Zeit der Ersatzhaft, in der er da gesessen hat, wird, da ja letztlich Strafhaft, natürlich nicht angerechnet. Man sitzt immer nur eine Freiheitsstrafe gleichzeitig ab.

Was bleibt, ist die Frage, ob bei zwischenzeitlicher Strafhaft die sechs-Monats-Frist (die mit dem etwas geringeren Begründungsaufwand) wieder neu beginnt. Dazu ist Strafprozessrecht zu lange her. Ich glaube aber: Ja. Was dann Pech ist für erwiesenermaßen vorher schonmal straffällige Angeklagte.

Man kann U-Haft und Anklagen insgesamt hierzulande übrigens recht einfach vermeiden, indem man sich an die Regeln hält…
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #28 am: 2. April 2018, 20:16:49 »
Man kann U-Haft und Anklagen insgesamt hierzulande übrigens recht einfach vermeiden, indem man sich an die Regeln hält…

Sag das mal Kachelmann, aber geh' rechtzeitig in Deckung ...
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Re: Neues aus dem Königreich 4/2018
« Antwort #29 am: 2. April 2018, 20:18:26 »
Es wurde halt nicht bedacht, dass die ursprünglich als Besonderheit vorgesehene Revision zum BGH inzwischen der Normalfall geworden ist, schon weil es keine 2. Tatsacheninstanz in diesem Rechtszug gibt. Aber das sind grundsätzliche Erwägungen und haben nichts mit den Haftbedingungen im Allgemeinen oder dem Zopfkönig im Besonderen zu tun.

Prinzipiell muß man jedem Verurteilten zugestehen, den Rechtsweg bis zum Ende auszuschöpfen. Wenn jemand ihm davon abrät, dann kann das bestenfalls der Verteidiger sein, der nach pflichtgemäßer Einschätzung Kosten und Nutzen für den Mandanten abzuwägen hätte, aber nicht die Allgemeinheit mit Blick auf die Betriebskosten der Justizverwaltung. Der Staat besteht auf seinem Gewaltmonopol, also muß er es auch finanzieren.

Persönlich bedenklicher finde ich die noch längeren Verfahrensdauern in Zivil- und Verwaltungsprozessen. Dagegen ist das Strafrecht noch schnell.

Hauptsacheverfahren in Sozialgerichtsprozessen dauern in der ersten Instanz etwa drei bis vier Jahre von der Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung. Und da geht es oft genug wirklich ums Eingemachte.
Dagegen wurde in den Zivilprozessen, die ich geführt habe, immer und regulär binnen drei Monaten terminiert. Wenn man diese Geschwindigkeit vor dem SG haben will, braucht man einen Antragsgrund für das Eilverfahren.

Genau da sehe ich ein Problem. Ich habe den Eindruck, dass die zahlreichen Möglichkeiten des Widerspruchs, der Revision etc. mittlerweile auch stark missbraucht werden. Immer wieder lese ich von Revisionsvorhaben, die komplett sinnlos sind.

Wer will das einschätzen, wenn nicht der Betroffene? Wenn Du im Krankenhaus liegst und der Arzt Dir erklärt, daß die Operation vielleicht mit 10% Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt, wirst Du Dich später immer ärgern, es nicht versucht zu haben. Und mancher Strafgefangene ärgert sich hinterher eben auch.

Vielleicht gibt es ja einen Weg, das mit Augenmaß(!) zu sanktionieren, indem die "sinnlosen" Revisionen zwar stattfinden, im Nachhinein aber etwas "teurer" gemacht werden, damit der Beschwerdeführer sich das vorher besser überlegt.

Wieso? Es ist ja nun nicht so, daß die Revisionen generell kostenlos wären - wer das aus der eigenen Tasche zahlen muß und nicht auf seine Pudel oder Geistfreien abwälzen kann, überlegt sich das vermutlich schon.
 
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